gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
a) Einreise und Asylverfahren Gemäss den beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren reiste der Beschul- digte am 9. Juni 1999 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylge- such (U-act. 14.1.011 S. 5). Am 18. Juni 1999 wurde er durch die Empfangs- stelle Kreuzlingen (U-act. 14.1.011) und am 5. August 1999 durch die Frem- denpolizei des Kantons Schwyz befragt (U-act. 14.1.010). Im Wesentlichen sagte er aus, der irakische Geheimdienst verlange von ihm, Leute zu ermor- den und Sprengsätze zu legen, was er nicht tun wolle. Deshalb sei er geflüch- tet (U-act. 14.1.011 S. 4; U-act. 14.1.010 S. 6). Während er am 18. Juni 1999 angab, er sei im Februar 1999 geflüchtet (U-act. 10.1.011 S. 5), sagte er am
5. August 1999 aus, er sei bereits Ende Dezember 1998 aus dem Irak geflo- hen (U-act. 10.1.010 S. 5). Ferner sagte er aus, er sei wegen einer Verwechs- lung einmal im Sommer 1993 auf dem Polizeiposten R.________ für sieben Tage festgehalten worden, sonst sei er nie in Haft gewesen (U-act. 10.1.011 S. 4). Militärdienst habe er nicht geleistet (U-act. 10.1.010 S. 5 und 12). Er habe 1992 und 1993 Flugblätter gegen das irakische Regime verteilt, ansons-
Kantonsgericht Schwyz 5 ten sei er nicht politisch aktiv gewesen (U-act. 10.1.011 S. 4; U-act. 10.1.010 S. 12). Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch im zweiten Rechtsgang ab. Dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, die Angaben des Beschuldigten seien widersprüchlich, realitäts- fremd und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren (U- act. 14.1.004). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 25. Oktober 2001 ab. Zusammengefasst erwog die Schweizerische Asylrekurskommission, insgesamt würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht den Eindruck erwecken, er schildere selbst Erlebtes. Dem Beschuldigten könne nicht geglaubt werden, dass er durch Angehörige des irakischen Geheimdienstes in der geltend gemachten Form zur Mitarbeit angehalten und nach seiner Weigerung behördlich gesucht respektive verfolgt worden sei (U-act. 14.1.003 S. 12 f. E. 6.e und 6.f). Weil der Vollzug der Wegweisung in den Zentralirak nicht zumutbar war, wurde der Beschuldigte trotz Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig in der Schweiz aufgenommen (U-act. 14.1.004 S. 7 Dispositivziffer 4).
b) Arbeitsunfähigkeit und IV-Anmeldung Nach seiner Einreise arbeitete der Beschuldigte mit Unterbrüchen als Kellner bzw. Küchenmitarbeiter für verschiedene Arbeitgeber, ehe er sich am 20. Juli 2005 bei einem Unfall sein linkes Handgelenk brach und daraufhin von Juli 2005 bis Oktober 2006 Taggelder von der SUVA bekam (U-act. 8.1.006 S. 9 f. und 32; U-act. 8.1.007 S. 87; U-act. 8.1.017 S. 62; Vi-act. 31 S. 18 Fragen 122 f.). Am 6. November 2006 reichte der Beschuldigte eine Anmeldung zum Be- zug von IV-Leistungen ein (U-act. 8.1.006 S. 6 ff.). Als Grund für seine Anmel- dung gab der Beschuldigte Rückenprobleme und den Bruch der linken Hand an (U-act. 8.1.006 S. 11). Mit Schreiben vom 1. November 2006 überwies der damals behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ den Beschuldigten an die Klinik S.________ und hielt fest, diagnostisch handle es sich um eine So- matisierungsstörung (U-act. 8.1.006 S. 46). Am 5. März 2007 diagnostizierte die Klinik S.________ nach dem Aufenthalt des Beschuldigten vom 7. No-
Kantonsgericht Schwyz 6 vember 2006 bis zum 28. Februar 2007 eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10:F43.1), eine mittelgradig depressive Episode mit so- matischem Syndrom (ICD-10:F32.11) sowie eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4). Der Beschuldigte sei nach eigenen Angaben im Irak politisch gegen die Regierung aktiv gewesen und viermal gefoltert worden. Er berichte von Flashbacks, vor allem in der Nacht mit Bildern der Folterungsszenen sowie von sich immer wieder aufdrängenden Bildern (Intru- sionen) von den Kriegsgeschehnissen und von rezidivierenden Albträumen. Es habe sowohl subjektive als auch objektive Beobachtungen der erhöhten Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit (Hyperarousal) gegeben. Aktuell trete die posttraumatische Belastungsstörung immer mehr in den Vordergrund mit Flashbacks, Intrusionen und einer vegetativen Übererregtheit. Die schwerwie- gende posttraumatische Belastungsstörung und die daraus resultierende chronifizierte Depressivität und anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit bisherigem langfristigen Verlauf würden eher für eine ungünstige Prognose sprechen (U-act. 8.1.006 S. 48 ff.). Der Beschuldigte war in den darauffolgen- den Jahren insgesamt sieben Mal in der Klinik S.________ hospitalisiert, wo- bei die Diagnose keine nennenswerten Änderungen erfuhr (U-act. 8.1.006 S. 122 ff. und 126 ff.; U-act. 8.1.007 S. 45 ff., 49 ff. und 54 ff.; U-act. 8.1.010 S. 11 ff. und 81 ff.).
c) Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 Die Privatklägerin erteilte Dr. med. I.________ den Auftrag für eine psychiatri- sche Abklärung (U-act. 8.1.006 S. 61). In seinem Gutachten vom 6. Januar 2008 stützte sich Dr. med. I.________ auf die von der Privatklägerin zur Ver- fügung gestellten Unterlagen (diverse Arztberichte, ärztliche Schreiben und Einweisungszeugnisse), die eingeholten Austrittsberichte der Klinik S.________, die psychiatrische Untersuchung vom 30. August 2007 sowie die Laboruntersuchungen vom 30. August 2007 (U-act. 8.1.006 S. 64 ff.) und dia- gnostizierte ebenso eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F32.1), die Auswirkungen
Kantonsgericht Schwyz 7 auf die Arbeitsfähigkeit hätten (U-act. 8.1.006 S. 109). Der Gutachter führte aus, beim Beschuldigten lägen die typischen Merkmale einer posttraumati- schen Belastungsstörung vor, und zwar das wiederholte Erleben der Trauma- ta in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen und Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Ge- fühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden. Ferner fänden sich Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an die Traumata wachrufen könnten. Zudem bestehe ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer über- mässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Mit den genannten Sym- ptomen und Merkmalen seien beim Beschuldigten Angst, Depression und Schmerzen verbunden. Der Beschuldigte sei im Gefängnis im Irak inhaftiert gewesen, in welchem er belastenden Ereignissen mit aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, aus- gesetzt gewesen. Nach der Flucht in die Schweiz habe der Beschuldigte ver- sucht, sich zu integrieren. Es seien jedoch therapieresistente Schmerzen, de- pressive Beschwerden und schliesslich die typischen Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten, die, was nicht unüblich sei, lediglich Jahre nach den erfolgten Traumata aufgetreten seien (U-act. 8.1.006 S. 111).
d) IV-Rente Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 sprach die Privatklägerin dem Beschuldigten eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für seinen Sohn T.________ rückwirkend auf den 1. Juli 2006 zu (U-act. 8.1.006 S. 161 f.). Am 2. Juni 2009 sprach die Privatklägerin dem Beschuldigten zudem ab 1. Mai 2009 eine Kin- derrente für seinen Sohn U.________ zu (U-act. 8.1.006 S. 172). Gestützt darauf erhielt der Beschuldigte auch von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Invaliditätsleistungen ausbezahlt (U-act. 15.1.002 und 15.1.003).
e) Erste Rentenrevision
Kantonsgericht Schwyz 8 Anlässlich der ersten Rentenrevision gab der Beschuldigte am 8. Februar 2010 zusammengefasst an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende Dezember 2009 verschlechtert, und zwar sowohl körperlich als auch psy- chisch (U-act. 8.1.006 S. 179 ff.). Dr. med. H.________ hielt in seinem Arztbe- richt vom 13. Februar 2010 fest, der Beschuldigte sei zwischen Anfang No- vember 2006 und Mitte September 2008 in insgesamt fünf stationären Aufent- halten in der Klinik S.________ gewesen. Es habe sich keine nennenswerte Befundänderung gegenüber der letzten Begutachtung durch Dr. med. I.________ bzw. der letzten stationären Behandlung in der Klinik S.________ ergeben. Zusammengefasst sei die derzeitige Befundlage einem chronischen Residuum bei rezidivierender Depression auf dem Boden einer posttraumati- schen Belastungsstörung zuzuordnen (U-act. 8.1.006 S. 184 f.). Sodann ging auch der Vertrauensarzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in seinem Bericht vom 1. März 2010 weiterhin von einer 100 prozentigen Arbeitsunfähig- keit aus (U-act. 8.1.006 S. 194). Am 3. März 2010 teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invaliden- rente bestehe (U-act. 8.1.006 S. 195).
f) Zweite Rentenrevision Anlässlich der zweiten Rentenrevision gab der Beschuldigte am 12. Oktober 2012 an, in den letzten Jahren seien keine Veränderungen im Gesundheitszu- stand eingetreten (U-act. 8.1.007 S. 21 ff.). Dr. med. V.________, bei dem der Beschuldigte seit 19. Januar 2012 in psychiatrischer Behandlung war (U- act. 8.1.007 S. 42), führte in seinem Verlaufsbericht vom 19. November 2012 aus, es gebe keine Änderung der Diagnose. Der Beschuldigte komme einmal im Monat zu ihm ins Gespräch, er sei freudlos, affektlos, klagsam und zeige auch sonst deutliche Zeichen der schweren Traumatisierung (U-act. 8.1.007 S. 26 f.). Die Privatklägerin holte zudem weitere Verlaufsberichte der Klinik S.________ ein (U-act. 8.1.007 S. 43 ff.) und ersuchte am 3. Mai 2013 bzw.
13. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration um Einsicht in sämtliche Migrati- onsakten (U-act. 8.1.007 S. 37; U-act. 8.1.007 S. 59). Gemäss Stellungnahme
Kantonsgericht Schwyz 9 Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) der Privatklägerin vom 23. Ok- tober 2013 müssten die anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. I.________ berichteten Ereignisse und damit die gesamte Krankheitsgeschichte und die daraus resultierenden Diagnosen aufgrund der Aktenlage in höchstem Masse angezweifelt werden (U-act. 8.1.007 S. 97 f.). In der Folge ordnete die Privat- klägerin eine Observation an und der Beschuldigte wurde gemäss Observati- onsbericht im Zeitraum vom 17. Dezember 2013 bis 5. April 2014 an drei Ta- gen observiert (U-act. 8.1.015). Zudem liess die Privatklägerin gleichzeitig auch eine Internetrecherche vornehmen (U-act. 8.1.016). Laut Stellungnahme BVM vom 18. Juni 2014 würden die Observationsunterlagen in „keinster Art und Weise“ eine behinderungsbedingte Einschränkung körperlicher oder psy- chischer Art zeigen. Der Beschuldigte zeige sich sehr kontaktfreudig, scheine sozial zumindest unter Landsleuten sehr gut integriert zu sein, sei politisch überaus stark engagiert und gut vernetzt. Die geltend gemachten körperlichen und insbesondere psychischen Beeinträchtigungen stünden in völligem Wi- derspruch zum gezeigten Verhalten anlässlich der Observation und insbeson- dere zu den vorliegenden Bilddokumentationen und Videoaufnahmen gemäss Internetrecherchen und müssten als nicht glaubwürdig und nachvollziehbar bezeichnet werden (U-act. 8.1.007 S. 100). Gemäss Stellungnahme des RAD- Arztes vom 2. Juli 2014 lasse sich das Vorhandensein einer psychiatrischen Störung aus der Observation nicht widerlegen. Die Abläufe der Observation würden sogar eher für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung sprechen. Ein anderes Bild zeige die Internetrecherche. Hier präsentiere sich der Beschuldigte als sozial in seinem Kulturkreis gut integriert, lebhaft, auch fröhlich, an Festen teilnehmend, tanzend, mit vielen Sozialkontakten und grossem Bekanntenkreis (U-act. 8.1.007 S. 103). Die Privatklägerin sistierte daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2014 die IV-Rente zusammengefasst mit der Begründung, dass bei den Internetrecherchen und der Observation keine offensichtlichen Behinderungen oder Einschränkungen weder körperlicher noch psychischer Art hätten festgestellt werden können und die geltend ge- machten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen dazu im Wider-
Kantonsgericht Schwyz 10 spruch stünden. Zudem sei die Tatsache widersprüchlich, dass sich der Be- schuldigte gemäss den Akten der Staatsanwaltschaft im Jahr 2010 zusammen mit seiner Familie für drei Wochen im Irak aufgehalten habe, obwohl er an- lässlich der Asylbefragung angegeben habe, dass eine Rückkehr in seine Heimat ausgeschlossen sei (U-act. 8.1.007 S. 105 f.). Zur weiteren Abklärung ordnete die Privatklägerin am 10. Juli 2014 eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. Q.________ an (U-act. 8.1.007 S. 109 f.).
g) Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 In seinem Gutachten vom 5. März 2015 diagnostizierte Dr. med. Q.________ eine „[r]ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert F33.4 DD Z.n. mehreren Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion F43.2“, den Verdacht auf nichtorganische Insomnie (ICD-10:F51.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4), die allesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (U-act. 8.1.008 S. 74). In den Berichten über die erste und zweite Hospitalisation in der Klinik S.________ werde keine Sym- ptomatik beschrieben, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung rechtfertigen würde. Bei den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 würden die Kriterien einer posttrau- matischen Belastungsstörung nur teilweise beachtet, insbesondere finde sich keine Erklärung dafür, weshalb beim Beschuldigten die traumarelevanten Symptome mit einer Latenz von mehreren Jahren und nicht, wie es für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung notwendig sei, binnen sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten seien. Fer- ner würden keine konkreten Einschränkungen genannt, welche die Arbeits- fähigkeit des Beschuldigten herabsetzen würden. Es werde lediglich ausge- führt, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund von Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung herabgesetzt. Es finde keine Auseinandersetzung mit der Tatsache statt, dass der Beschuldigte nach der Einreise in die Schweiz an mehreren Arbeitsstellen tätig gewesen sei und erst nach wiederholten Kündi- gungen und dem vermehrten Aufkommen von Schmerzbeschwerden die An-
Kantonsgericht Schwyz 11 bindung an das Arbeitsleben verloren habe (U-act. 8.1.008 S. 75). Die Dia- gnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht ICD- 10-konform. Die Dokumentation aus der Behandlung in der Klinik S.________ lasse auf einen inflationären Gebrauch des Traumabegriffes sowie eine nicht kriteriengeleitete Diagnostik einer traumarelevanten Störung schliessen. Es könne vor allem nicht geklärt werden, ob der Beschuldigte überhaupt relevan- ten Traumatisierungen ausgesetzt worden sei. Weder bei seinen Befragungen während des Asylverfahrens noch in der aktuellen Untersuchung sei eine Schilderung von Ereignissen erfolgt, die das A-Kriterium einer posttraumati- schen Belastungsstörung erfüllen würden, also Ereignissen, die bei den meis- ten Menschen das Gefühl des tiefen Entsetzens hervorrufen würden wie Kriegsereignisse, Naturkatastrophen oder dergleichen. Der Beschuldigte habe in der aktuellen Untersuchung vielmehr in positiven Tönen seine angebliche Tätigkeit in einer paramilitärischen Einheit in seinem Heimatland geschildert. Seinen Angaben nach sei die Flucht aus dem Heimatland aus Sachzwängen wie drohender Verhaftung erfolgt. Über eine verhängte langjährige Haftstrafe habe in der aktuellen Untersuchung nichts Klärendes in Erfahrung gebracht werden können (U-act. 8.1.008 S. 76). Die Abklärungen im Asylverfahren zeit- nah zur Einreise des Beschuldigten würden das Vorliegen von relevanten poli- tischen Asylmotiven nicht bestätigen und liessen überdies auch an viel weni- ger dramatischen Angaben des Beschuldigten, als er in der IV-Abklärung getätigt habe, erhebliche Zweifel aufkommen (U-act. 8.1.008 S. 76). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seine Geschichte inklusive Fol- terungen bereits im Asylverfahren offengelegt hätte und so sehr viel wahr- scheinlicher zu dem gewünschten Ergebnis, nämlich der Anerkennung als Asylsuchender, gekommen wäre (U-act. 8.1.008 S. 76 f.). Ferner falle auf, dass der Beschuldigte in keinem Bericht mit einem Vollbild einer posttraumati- schen Belastungsstörung beschrieben, die Diagnose jedoch von Bericht zu Bericht übernommen worden sei (U-act. 8.1.008 S. 77). Sodann führt der Gut- achter in seiner Beurteilung aus: „Wurden die Angaben des Versicherten im Asylverfahren nach eingehender Prüfung als realitätsfern eingestuft, so kann
Kantonsgericht Schwyz 12 vermutet werden, dass der Versicherte auch im Rahmen des IV-Verfahrens realitätsferne Angaben tätigte, welche diesmal jedoch nicht geprüft werden konnten“ (U-act. 8.1.008 S. 78). Das Gutachten von Dr. med. I.________ vom
6. Januar 2008 sei in Unkenntnis der Dokumentation aus dem Asylverfahren erstellt worden. Es erscheine sehr wahrscheinlich, dass die diagnostische Schlussfolgerung des Gutachtens anders ausgefallen wäre, hätte er von der Dokumentation des Asylverfahrens Kenntnis gehabt (U-act. 8.1.008 S. 78). In der Gesamtschau ergebe sich das Bild eines persönlichkeitsakzentuierten Versicherten, der bei seinem Kontakt mit einer traumatherapeutischen Einrich- tung aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit einer traumarelevanten Störung diagnostiziert worden sei. Diese Diagnose sei in der von der IV veranlassten psychiatrischen Begutachtung unkritisch übernommen worden und habe zur Berentung des Versicherten geführt (U-act. 8.1.008 S. 78). Das Vorliegen ei- ner traumarelevanten Störung habe in der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden können (U-act. 8.1.008 S. 79).
h) Aufhebung und Rückforderung IV-Rente Mit Vorbescheid vom 25. März 2015 stellte die Privatklägerin in Aussicht, sie beabsichtige, die Invalidenrente des Beschuldigten rückwirkend per 30. Juni 2013 aufzuheben und die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ausgerichteten Leistungen zurückzufordern (U-act. 8.1.008 S. 105 ff). Der Beschuldigte erhob gegen diesen Vorbescheid am 30. April 2015 Ein- sprache und beantragte, von einer Aufhebung und Rückforderung der IV- Rente sei abzusehen und es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auszurich- ten (U-act. 8.1.009 S. 3 ff.). Die Privatklägerin verfügte am 18. Juni 2015 die rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung der im besagten Zeitraum ausgerichteten Rentenleistungen (U-act. 8.1.009 S. 23 ff.).
i) Verwaltungsgerichtsverfahren
Kantonsgericht Schwyz 13 Dagegen erhob der Beschuldigte am 24. August 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (U-act. 8.1.009 S. 33 ff.). Das Verwaltungsgericht wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 3. März 2016 ab (U-act. 8.1.011 S. 23 ff.). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Be- schuldigte habe im Asylverfahren nie auch nur ansatzweise vorgebracht, er sei in Gefängnissen im Irak gefoltert worden (U-act. 8.1.011 S. 42 E. 6.4.3). Demgegenüber habe er während seinen Klinik-Aufenthalten in S.________ und gegenüber dem Gutachter Dr. med. I.________ angegeben, er sei im Irak mehrmals gefoltert worden und er leide an Flashbacks bzw. an wiederholtem Erleben von Traumata, was zur Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung geführt habe (U-act. 8.1.011 S. 42 E. 6.4.4). Bei derartigen grundlegenden Widersprüchen in der Sachdarstellung sei auf die ständige Rechtsprechung abzustellen, wonach bei Divergenzen in der Schilderung des massgebenden Sachverhaltes den ersten, zeitnäher erfolgten Angaben zu einem bestimmten Geschehen praxisgemäss mehr Gewicht beizumessen sei, weil sie in aller Regel zuverlässiger und unbefangener seien als spätere Sachdarstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle- gungen (versicherungs-)rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. In diesem Sinne sei auf die Angaben des Beschuldigten, wie sie im Asylver- fahren festgehalten worden seien, abzustellen. Die Vorbringen des Beschwer- deführers während der nach dem Asylverfahren erfolgten Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik S.________ und während der Abklärungen durch Dr. med. I.________ würden sich insoweit als grundsätzlich unglaubwürdig und falsch erweisen, als der Beschuldigte nachträglich Erinnerungen an selbst erlittene Folterszenen im Irak geltend gemacht habe, die im Asylverfahren nie auch nur ansatzweise angesprochen worden seien. Wer im über mehrere Jah- re dauernden Asylverfahren nie vorbringe, im Heimatland während Gefäng- nisaufenthalten gefoltert worden zu sein, hingegen solche Erlebnisse nachträglich geltend mache, wenn es um die Gewährung von versicherungs- rechtlichen Ansprüchen gehe, offenbare ein offensichtlich diskrepantes Ver- halten, das im IV-rechtlichen Leistungsverfahren keinen Rechtsschutz verdie-
Kantonsgericht Schwyz 14 ne. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte solche Folterungen im Irak im damaligen Asylverfahren hätte verschweigen sollen, aber im späteren sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zur Auslösung von Versicherungs- leistungen kein Anlass mehr bestanden hätte, solche Erlebnisse nicht mehr geheim zu halten (U-act. 8.1.011 S. 42 f. E. 6.5).
j) Strafuntersuchung Am 18. Oktober 2016 erhob die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Be- schuldigten (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldig- ten am 2. September 2019 (U-act. 10.1.001). Im Wesentlichen bestätigte der Beschuldigte die gegenüber Dr. med. I.________ gemachten Angaben (U- act. 10.1.001 S. 3 f. und 8 f.). Angesprochen auf die Widersprüche zu seinen Aussagen im Asylverfahren gab er an, er möchte dazu nichts sagen bzw. er könne darüber nicht reden (U-act. 10.1.001 S. 5 f. und 9 f.). Ferner sagte er aus, er sei nur zweimal in den Irak gereist, weil er dort eine Namensänderung habe machen müssen (U-act. 10.1.001 S. 7). Im Jahr 2010 sei er in die Türkei gereist und nicht in den Irak (U-act. 10.1.001 S. 7). Im Jahr 2013 sei er ohne Ehefrau und Kinder nach Erbil gefahren und habe dort einen Anwalt zur Be- schaffung notwendiger Dokumente beauftragt. Er sei zwei Wochen dort gewe- sen (U-act. 10.1.001 S. 7). Er habe natürlich Angst gehabt, aber das zuständi- ge Konsulat habe ihm zugesichert, dass er keine Angst haben müsse, weil der Nordirak autonom sei. Er habe die Dokumente beim Konsulat in der Schweiz besorgen wollen, das sei aber nicht gegangen. Deshalb habe er in den Irak reisen müssen (U-act. 10.1.001 S. 7). Der Irak sei geteilt. Für „Notfallsachen“ müsse man in den Nordirak gehen. Er sei seit 1997 nicht mehr in Bagdad ge- wesen. Die Dokumente habe er gebraucht, damit er seine Kinder in Frank- reich sehen könne (U-act. 10.1.001 S. 8). Zudem befragte die Staatsanwalt- schaft am 29. Oktober 2019 W.________, den ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten (U-act. 10.1.002). Am 11. März 2020 erhob die Staatsanwalt- schaft Anklage beim Strafgericht Schwyz (Vi-act. 1).
Kantonsgericht Schwyz 15
k) Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz befragte als Zeugen Dr. med. H.________, bei dem der Be- schuldigte von November 2005 bis Dezember 2011 in psychiatrischer Be- handlung war und der ihn anfangs November 2006 an die Klinik S.________ überwies, sowie die Ex-Frau des Beschuldigten, G.________ (Vi-act. 31). aa) Befragung von Dr. med. H.________ Dr. med. H.________ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im We- sentlichen an, der Beschuldigte habe ihm und den Kliniken berichtet, dass er in seinem Heimatland misshandelt worden sei, deshalb sei man auf die Dia- gnose posttraumatische Belastungsstörung gekommen. Die psychiatrische Polyklinik habe sämtliche Kriterien aufgelistet. Dies seien Experten ebenso wie die Klinik S.________ auch. Er habe daher keine Zweifel gehabt. Dr. med. I.________ habe als psychiatrischer Gutachter alles minutiös erhoben. Die gesamte Vorgeschichte sei dokumentiert (Vi-act. 31 S. 4 Frage 14). Er habe die Einzelheiten betreffend die Ereignisse im Irak nicht mehr im Kopf. Der Be- schuldigte sei mehrfach verhaftet und gefoltert worden und habe 1999 unter prekären Umständen aus dem Irak fliehen können (Vi-act. 31 S. 4 Frage 15). Der Beschuldigte habe sehr authentisch gewirkt in dem, was er erlebt habe, weshalb er (Dr. med. H.________) keine Zweifel gehabt habe (Vi-act. 31 S. 5 Frage 17). Es sei seiner Meinung nach gänzlich ausgeschlossen, dass man ein solches Krankheitsbild über Jahre imitieren könne (Vi-act. 31 S. 5 Fra- ge 18). Es leuchte ihm nicht ein, wie man auf die Idee komme, dass der Be- schuldigte die Foltererlebnisse erfunden habe. Es handle sich um ein Krank- heitsbild, das nicht unmittelbar „hic et nunc“ auftrete, sondern auch mit einer erheblichen Verzögerung auftreten könne. Es sei durchaus möglich, dass das während des Asylverfahrens irgendwie nicht präsent gewesen sei. Es sei auch am Anfang seiner Gespräche mit dem Beschuldigten nicht so präsent gewe- sen, sondern sei erst durch die vertiefte Exploration in der Klinik S.________ mehr zum Thema geworden (Vi-act. 31 S. 5 Frage 19).
Kantonsgericht Schwyz 16 bb) Befragung von G.________ Die Ex-Frau des Beschuldigten, G.________, sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, sie habe den Beschuldigten im November 2004 geheiratet und im Dezember 2011 hätten sie sich getrennt (Vi-act. 31 S. 9 Frage 33). Die Ehe sei sehr schwierig verlaufen (Vi-act. 31 S. 9 Frage 37), sie habe mit dem Beschuldigten nie über sein Leben im Irak sprechen können, er habe das nicht gewollt (Vi-act. 31 S. 9 Fragen 39 ff.). Sie wisse gar nichts über sein Leben im Irak (Vi-act. 31 S. 10 Fragen 46 f.). Sie seien einmal für drei Wochen in den Ferien im Irak gewesen. Es sei zwar ru- higer gewesen und man habe nicht viel mitbekommen vom Krieg, trotzdem habe man aber ein bisschen Angst gehabt, dass etwas passieren könnte (Vi- act. 31 S. 10 Frage 50). Der Beschuldigte habe sich aber normal verhalten, wie zu Hause (Vi-act. 31 S. 10 Frage 52). Er habe ihr nie gesagt, wieso er psychische Probleme habe, er habe immer gesagt, das sei nicht ihr Problem (Vi-act. 31 S. 11 Fragen 56 f.). Sie habe keine Ahnung, ob der Beschuldigte tatsächlich im Irak gefoltert worden sei (Vi-act. 31 S. 11 Frage 59). Sie denke, wenn er wirklich gefordert worden wäre, wären sie nicht dorthin gefahren, um seine Familie zu besuchen (Vi-act. 31 S. 11 Frage 60). Sie habe gedacht, er könne zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und habe ihm das auch gesagt, aber er habe immer gesagt, er könne nicht arbeiten (Vi-act. 31 S. 11 f. Fragen 63 ff.). Sie habe nie bemerkt, dass er Albträume oder Flash- backs gehabt habe (Vi-act. 31 S. 12 Fragen 71 f.).
Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Befragung des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte gegenüber der Vorinstanz aus, er habe im Asylverfah- ren nicht über die Inhaftierungen und Folterungen gesprochen, weil damals das Saddam-Regime noch da gewesen sei und die Schweiz und Österreich gute Beziehungen zum Irak gehabt hätten. Er habe Angst gehabt, dass man ihn ausliefern würde. Später in der Klinik in S.________ hätten sie ihm dann Druck gemacht, darüber zu reden. Nebst der Klinik S.________ habe er nie- mandem vertraut, um darüber zu sprechen (Vi-act. 31 S. 13 f. Frage 77). Er sei im Jahr 2012 im Nordirak gewesen und habe dort eine Namensänderung vorgenommen (Vi-act. 31 S. 15 Frage 98). Er sei auch drei Wochen mit seiner Frau an der Grenze zur Türkei im Irak gewesen und habe dort seine Familie besucht (Vi-act. 31 S. 15 Frage 99). Er habe immer Angst gehabt, in den Irak zurückzukehren, aber der Nordirak habe nichts mit Bagdad zu tun (Vi-act. 31 S. 15 Frage 100). Er könne indessen nicht dort leben, weil er dort nichts habe (Vi-act. 31 S. 15 f. Frage 101). Seine Familie lebe nicht im Nordirak, sondern in einer Region, die zum Irak gehöre (Vi-act. 31 S. 16 Frage 102). Er habe mit seiner Ex-Frau nicht über die psychischen Probleme gesprochen. In der Klinik hätten sie ihm gesagt, er dürfe nicht überall darüber reden, das sei nicht gut (Vi-act. 31 S. 16 Frage 106). Ihm gehe es heute schlechter als im Jahr 2006 (Vi-act. 31 S. 17 Frage 113). Er sei im Irak gefoltert worden (Vi-act. 31 S. 18 Frage 125).
l) Urteil des Strafgerichts vom 9. November 2020 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten am 9. November 2020 wegen eventualvorsätzlichen gewerbsmässigen Betrugs und erwog zusammenge- fasst, das Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 basiere auf Informationen, u.a. den Asylakten, Strafakten, Observationen, Internetrecher- chen und Arztberichten, die nicht Bestandteil der früheren Untersuchungen und des Gutachtens von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 gewesen seien. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse würden nachweislich ein völlig
Kantonsgericht Schwyz 18 anderes Bild von den Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten gegenüber den behandelnden Ärzten und Behörden zeigen. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine vermeintlichen Erlebnisse (Inhaftierun- gen und Folterungen), seinen gesundheitlichen Zustand und damit einherge- hend die Arbeitsunfähigkeit stünden in deutlichem Widerspruch zu den Er- kenntnissen im Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015. Diese Widersprüche würden darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte in sei- nem Heimatland nicht mit derart nachhaltigen Folgen gepeinigt worden sei (angefochtenes Urteil I.3.b). Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mehr- mals in den Irak zurückgekehrt sei, lasse darauf schliessen, dass er in seinem Heimatland nicht nachhaltig gepeinigt worden sei und ihm dort auch keine weitreichenden Repressalien drohen würden (angefochtenes Urteil E. I.3.c). Ferner würden die Widersprüche zwischen den Aussagen im Asylverfahren und den Angaben gegenüber der Klinik S.________ in Bezug auf den Militär- dienst kaum einen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte kei- nen relevanten Militärdienst geleistet habe (angefochtenes Urteil E. I.3.d). Die Vorinstanz führte überdies aus, der Beschuldigte habe sich auch bei den Dar- stellungen zu seinen politischen Aktivitäten in Widersprüche verwickelt. Hinzu komme, dass nicht einzusehen sei, wieso der Beschuldigte im ganzen Asyl- verfahren niemals auch nur ansatzweise die Foltererlebnisse thematisiert ha- be, wo es bei diesem Verfahren doch um den Verbleib in der Schweiz gegan- gen sei, wogegen es im IV-Verfahren „bloss“ um geldwerte Leistungen ge- gangen sei. Eher wäre zu erwarten gewesen, so die Vorinstanz, dass diese Erlebnisse bereits im Asylverfahren vorgebracht worden wären (angefochte- nes Urteil E. I.3.e). Die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten mit- samt den weiteren Beweisen würden eine genügend deutliche Sprache spre- chen, sodass auf die Befragung von Zeitzeugen bzw. auf echtzeitliche Be- weismittel verzichtet werden könne, was im vorliegenden Fall ohnehin weder verhältnismässig noch notwendig erscheine (angefochtenes Urteil E. I.4). Des Weiteren müssten gemäss Vorinstanz die typischen Merkmale einer post- traumatischen Belastungsstörung grundsätzlich spätestens sechs Monate
Kantonsgericht Schwyz 19 nach dem traumatischen Erlebnis auftreten (angefochtenes Urteil E. I.7). Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch erstmals im Jahre 2007 durch die Klinik S.________ erwähnt worden, also mindestens acht Jahre nach den angeblichen Erlebnissen. Zwar lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die geforderten Merkmale einer posttraumatischen Belas- tungsstörung auch später als innerhalb von sechs Monaten auftreten können. Dass dies indes erst nach mehr als acht Jahren der Fall sein soll, könne prak- tisch ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil E. I.7.a). Ferner führte die Vorinstanz aus, der ärztliche Befund zu den beiden Narben beim Beschuldig- ten besage lediglich, dass die Narbe am Unterschenkel mit einer vor längerer Zeit stattgefundenen Verbrennung und dass die Narbe in der Achselhöhle mit einer Ritzverletzung vereinbar sei. Aus diesem Befund lasse sich weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Zuordnung herleiten. Allfällige Foltererlebnisse würden mehr als 20 Jahre seit dieser Untersuchung zurückliegen, womit diese Narben durchaus auch (viel) später und unter völlig anderen Umständen hät- ten entstanden sein können (angefochtenes Urteil E. I.10). Die Vorinstanz erachtete gegenüber dem medizinischen Fachpersonal geäusserte Be- schwerden als besondere betrügerische Machenschaften des Beschuldigten und erwog diesbezüglich, ohne indessen konkrete Beispiele zu nennen, er habe keinen Aufwand gescheut, sich gegenüber Ärzten und Behörden als leidgeplagtes Folteropfer mit posttraumatischer Belastungsstörung zu insze- nieren. Damit habe er arglistig gehandelt (angefochtenes Urteil E. 14.b).
m) Berufungsverfahren An der Berufungsverhandlung wurden die aktuelle Psychiaterin des Beschul- digten, Dr. med. J.________, und Dr. med. Q.________ als Zeugen befragt (KG-act. 19).
Kantonsgericht Schwyz 20 aa) Befragung von Dr. med. J.________ Dr. med. J.________ sagte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Erkrankung, zum einen handle es sich um Trau- mafolgestörungen und zum anderen um depressive Zustände (KG-act. 19 S. 4 Frage 6). Der Beschuldigte habe ihr von seiner Vergangenheit erzählt (KG- act. 19 S. 5 Frage 15). Er habe erzählt, wie er im Irak aufgewachsen sei und wie er zum Geheimdienst ins Militär rekrutiert worden sei. Er habe von ver- schiedenen Erfahrungen berichtet, von Befehlsverweigerungen, wegen denen er ins Gefängnis gekommen sei, von verschiedenen Gefängnisaufenthalten, von Folter und von seiner Flucht über die Türkei in die Schweiz. Er habe dies sehr detailgetreu und sehr kongruent beschrieben. Seine Beschreibungen hätten sich in den letzten vier Jahren immer entsprochen und es habe keine Divergenzen gegeben (KG-act. 19 S. 5 Frage 16). Er habe detailliert von den Folterungen erzählt, z.B. davon, dass er mit kaltem Wasser überschüttet wor- den sei als er ins Gefängnis gekommen und nackt ausgezogen worden sei, oder dass er nichts zu essen und zu trinken erhalten habe. Eine andere Situa- tion sei gewesen, als er mit anderen Mitgefangenen in einer Halle gewesen sei und die Wärter hereingekommen seien und sie ausgepeitscht hätten. Die Wärter hätten dann die Forderung gestellt, sie müssten miteinander einen Turm bis zur Decke bauen, dann würden sie in der Nacht in Ruhe gelassen werden (KG-act. 19 S. 5 Frage 17). Dr. med. J.________ bestätigte zudem auf Nachfrage, dass ein weiteres Beispiel das Einsperren in einer Zelle gewe- sen sei, die nur einen Meter hoch gewesen sei. Der Beschuldigte habe zudem sehr detailliert erzählen können, in welchen Gefängnissen er gewesen sei, weil er durch Geräusche, die er wahrgenommen habe, gewusst habe, wo er sei (KG-act. 19 S. 5 Frage 18). Die Kriterien für eine posttraumatische Belas- tungsstörung seien zum einen Flashbacks, das heisse das Wiedererleben von Zuständen und Erfahrungen, als wären sie jetzt real, und zum anderen das Hyperarousal, also eine erhöhte Schreckhaftigkeit bzw. Anspannung, die Flashbacks auslösen könne. In der Klinik S.________ habe es solche Situati-
Kantonsgericht Schwyz 21 onen gegeben, in denen der Beschuldigte bei gewissen Geräuschen dissozi- iert und in den Zustand dieser Traumatisierungen hineingetreten sei (KG- act. 19 S. 6 Frage 20). Beim Beschuldigten liege sicher eine Traumafolge- störung vor. Sowohl die Flashbacks als auch das Hyperarousal seien vorhan- den. Dies seien Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (KG- act. 19 S. 6 Frage 21). In den neuen Diagnosekriterien bestehe keine zeitliche Begrenzung mehr, bis die Störungen auftreten dürfen. Man habe herausge- funden, dass die Störungen manchmal erst über Jahre hinweg durch irgendein Ereignis jemanden zusammenbrechen lassen würden und dann kämen die Traumatisierungen wieder hervor. Es könne jemand über Jahre funktionsfähig gewesen sein und dann gebe es durch ein Ereignis einen Zusammenbruch, psychisch und körperlich (KG-act. 19 S. 6 Frage 22). Anfang diesen Jahres seien die ICD-11 Diagnosekriterien offiziell in Kraft getreten (KG-act. 19 S. 6 Frage 23). Es sei daher durchaus möglich, dass die Merkmale einer posttrau- matischen Belastungsstörung wie im Fall des Beschuldigten erst Jahre später auftreten würden (KG-act. 19 S. 7 Fragen 24 f.). bb) Befragung von Dr. med. Q.________ Dr. med. Q.________ sagte aus, er teile die Meinung von Kollegen sowohl im stationären als auch ambulanten Rahmen sowie des Vorgutachters Dr. med. I.________ nicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Zum einen sei unklar, ob das „A-Kriterium“ nach ICD-10, also das Ausgesetzt- sein an einem hinreichend traumatisierenden Ereignis, vorliege (KG-act. 19 S. 10 Frage 8). Zudem müsse gestützt auf die Klassifikation nach ICD-10 die Symptomatik innert sechs Monaten seit den traumatischen Ereignissen auftre- ten. Dies lasse sich weder den Schilderungen des Beschuldigten noch den Akten entnehmen (KG-act. 19 S. 19 Frage 8). Eine komplexe posttraumati- sche Belastungsstörung sei zudem in der gültigen Klassifikation nach ICD-10 nicht aufgeführt. Sie werde aller Voraussicht nach in der nächsten Version ICD-11 aufgeführt sein. Die Einführung dieses Klassifikationssystems ab 2022 sei jedoch rein formeller Natur. Es gebe keine originale Version dieser Klassi-
Kantonsgericht Schwyz 22 fikation auf Deutsch. Sie existiere auf Englisch, Chinesisch, Spanisch und in zwei weiteren Sprachen, an die er sich gerade nicht erinnern könne. Die Übersetzung der Klassifikation auf Deutsch dauere seines Wissens noch min- destens fünf Jahre (KG-act. 19 S. 10 Frage 8). Zudem gehöre zum Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung zwangsläufig ein Vermeiden. Demnach sei die Reise des Beschuldigten in sein Heimatland unmöglich mit einer derart schweren Traumatisierung vereinbar. Eine Person, die eine derart schwere Symptomatik aufweise, würde störungsbedingt nicht im Stande sein, sich frei- willig an diesen Ort zu begeben (KG-act. 19 S. 10 f. Frage 8 f.). Es sei mög- lich, dass der Beschuldigte die Ärzte in S.________ über die gesamte Dauer hinweg getäuscht habe (KG-act. 19 S. 11 Frage 12). Die Widersprüche mit den Akten aus dem Asylverfahren seien erheblich gewesen (KG-act. 19 S. 12 Frage 15). Die Akten des Asylverfahrens seien wichtig gewesen, aber die Schilderungen des Beschuldigten in Bezug auf die traumatischen Erlebnisse seien derart „nebulös und inkonklusiv“ gewesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass er ohne die Akten zu einem anderen Schluss gekommen wäre (KG- act. 19 S. 13 Frage 18). cc) Befragung des Beschuldigten An der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2022 sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er sei von Dr. med. Q.________ nicht korrekt behan- delt worden (KG-act. 19 S. 16 Fragen 17 f.). Er habe in der ersten Minute sei- nen Anwalt angerufen und ihm gesagt, der Gutachter provoziere ihn und wolle ihn reinlegen. Nach zwei Stunden habe der Gutachter zu ihm gesagt, sie wür- den einen Dolmetscher brauchen. Dieser habe dann beim zweiten Treffen aber gar nicht gesprochen, weil er (der Beschuldigte) alles selbst verstanden habe (KG-act. 19 S. 17 Fragen 19 ff.). Als er ihm gesagt habe, er solle bitte in die Akten der Klinik S.________ schauen, habe der Gutachter gesagt, die in S.________ hätten keine Ahnung. Da habe er gewusst, dass der Gutachter ihn provoziere und gar nicht über seine Gesundheit sprechen wolle (KG- act. 19 S. 19 Frage 38). Dr. med. Q.________ habe nur kurz gefragt, was
Kantonsgericht Schwyz 23 passiert sei und in welchem Gefängnis er gewesen sei, mehr habe er nicht gefragt (KG-act. 19 S. 22 Frage 69). Er habe den Ärzten in S.________ immer die Wahrheit gesagt (KG-act. 19 S. 18 Frage 31). Der erste Gutachter, Dr. med. I.________, habe ihn gut behandelt und ihm korrekt alle Fragen ge- stellt. Er habe alles beantwortet (KG-act. 19 S. 18 Frage 36). Im Asylverfahren habe er nicht alles erzählt, um seine Familie im Irak zu schützen (KG-act. 19 S. 19 Fragen 40 ff.). Er habe erst nach drei Jahren mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und diese habe ihm gesagt, dass die Regierung vorbeigekom- men sei und immer gefragt habe, ob sie etwas über seinen Verbleib wisse. Da habe er gewusst, er habe es richtig gemacht, dass er so lange keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe (KG-act. 19 S. 19 f. Fragen 47 f.). Er habe Angst gehabt, dass die Schweiz ihn an das Regime von Saddam Husse- in ausliefere (KG-act. 19 S. 20 Fragen 48 f.). Er sei im Irak in drei bis vier Jah- ren während sechs Monaten mit Unterbrüchen gefoltert worden. Die hätten ihn abgeholt, ihn psychisch terrorisiert und geschlagen. Er sei monatelang in eine Zelle gesperrt gewesen, die nur einen Meter hoch gewesen sei und sie hätten ihn aufgehängt (KG-act. 19 S. 20 Frage 55). Er sei gefoltert worden, weil er Befehle verweigert habe (KG-act. 19 S. 21 Fragen 57 ff.). Es sei bei den meis- ten Irakern so, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt werde (Kg- act. 19 S. 21 Frage 61). Er habe im Asylverfahren nicht über die Folterungen sprechen wollen, weil er Angst gehabt habe. Wenn das Regime erfahren hät- te, dass er gegen das Regime sprach, hätten sie seiner Familie oder ihm schaden können (KG-act. 19 S. 21 Frage 62). Er habe in der Klinik in S.________ das erste Mal darüber gesprochen. Da habe er Vertrauen aufge- baut (KG-act. 19 S. 22 Frage 66). Er könne und dürfe aber nicht mit allen Per- sonen darüber sprechen. Es gehe nicht, dass er auf der Station mit anderen Patienten darüber spreche (KG-act. 19 S. 22 Frage 67).
2. Rechtliches
a) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je-
Kantonsgericht Schwyz 24 manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täu- schung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwär- tige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschungs- handlung muss arglistig sein. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
b) Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPBPR verankerten Unschuldsvermutung gilt jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgt als Beweislastregel, dass es nicht Sache der be- schuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Ankla- gebehörde die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 19; Wohlers, in: Do-
Kantonsgericht Schwyz 25 natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, Art. 10 StPO N 6). Demzufolge trägt der Staat die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis miss- lingt, d.h. die beschuldigte Person ist freizusprechen (Grundsatz in dubio pro reo; Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 9; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 19). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, und nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel daran beste- hen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1). Indessen findet der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Bei sich widersprechenden Be- weismitteln stellt das Gericht nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab, sondern der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 m.w.H.; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1 f.). Die Beweiswürdigung als sol- che wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung be- herrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 41 ff.).
3. Parteivorbringen
a) In Bezug auf den objektiven Tatbestand führte die Staatsanwaltschaft in der Anklage zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner ersten Hospitalisierung in der S.________ Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie vom 7. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 gegenüber Dr. med. K.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.1), bei der ersten psychiatrischen Be-
Kantonsgericht Schwyz 26 gutachtung vom 30. August 2007 gegenüber Dr. med. I.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.2), im Rahmen der 1. und 2. Rentenrevision gegenüber der Privatklä- gerin (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.3 und 2.1.5), anlässlich seiner psychiatrischen Be- handlungen gegenüber Dr. med. H.________ und Dr. med. V.________ (Vi- act. 1 Ziff. 2.1.4 und 2.1.6), bei der zweiten psychiatrischen Begutachtung vom
22. September 2014 bzw. 3. November 2014 gegenüber Dr. med. Q.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.7) sowie im Zeitraum vom 6. November 2006 bis zum 3. November 2014 gegenüber der Privatklägerin bzw. der X.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.8) seinen psychischen Gesundheitszustand schlechter dargestellt, als dieser tatsächlich gewesen sei und wahrheitswidri- ge Geschichten über seine Vergangenheit im Irak erzählt, die zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignet gewesen seien (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.9). Die Staatsanwaltschaft konkretisiert in der Anklage nicht genauer, inwiefern der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt bzw. wel- che wahrheitswidrigen Geschichten er über seine Vergangenheit im Irak er- zählt haben soll. Aus der Befragung des Beschuldigten an der Einvernahme vom 2. September 2019 (U-act. 10.1.001) sowie aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren (Vi-act. 31) geht indessen hervor, dass sie dem Beschuldigten im Wesentlichen vorwirft, zu Unrecht an- gegeben zu haben, er sei im Irak mehrmals inhaftiert und gefoltert worden. Sodann habe er gestützt auf diese Falschangaben wahrheitswidrig angege- ben, an Albträumen und Flashbacks zu leiden. Zu prüfen ist also, ob der Be- schuldigte die genannten Ärzte und Sozialversicherungsträger täuschte, in- dem er wahrheitswidrig von Inhaftierungen und Foltererlebnissen im Irak so- wie von später wiederkehrenden Albträumen und Flashbacks berichtete.
b) Die Verteidigung führte im Wesentlichen aus, es sei nicht der Beschul- digte gewesen, der gefunden oder erfunden habe, er leide an einer posttrau- matischen Belastungsstörung, sondern dies sei eine Feststellung der Klinik S.________ gewesen (KG-act. 19/2 Rz. 23). Die Akten würden zeigen, dass
Kantonsgericht Schwyz 27 die Diagnose und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Ergebnis von lan- gen und sorgfältigen Abklärungen gewesen sei (KG-act. 19/2 Rz. 29). Die Vor- instanz habe betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten auf die Aussagen seiner Ex-Frau abgestellt und die fachkundige Beurteilung von Dr. med. H.________ unbeachtet gelassen. Diese Beweiswürdigung sei nicht nur falsch, sondern willkürlich (KG-act. 19/2 Rz. 38). Auch wenn die Klinik S.________ im Bericht über die vierte Hospitalisation ein gespaltenes Verhal- ten des Beschuldigten festgestellt habe, bedeute dies nicht, dass der Be- schuldigte seinen Gesundheitszustand übertrieben schlecht dargestellt habe (KG-act. 19/2 Rz. 45). Die Klinik habe zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Therapieabbruch des Beschuldigten gegen ärztlichen Rat erfolge. Folglich sei die Klinik weiterhin davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine stati- onäre Behandlung benötigen würde (KG-act. 19/2 Rz. 46). Unklar sei, wer den Bericht zur Observation erstellt habe, jedenfalls sei es kein Arzt gewesen (KG- act. 19/2 Rz. 52). Gemäss RAD könne durch diesen Bericht nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einem depressiven Syndrom leide. Die Abläufe der Observation würden sogar eher für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung sprechen (KG-act. 19/2 Rz. 53). Weder die Observation noch die Internetrecherche hät- ten einen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschuldigte irgendetwas arbeite, das Ergebnis sei also konsistent mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (KG-act. 19/2 Rz. 54). Sowohl die Dokumentation der Y.________ als auch die Einschätzungen von Dr. med. H.________ und Dr. med. V.________ wür- den zeigen, dass der Beschuldigte seinen Alltag nicht alleine habe bewältigen können, weshalb er noch weniger in der Lage gewesen sei, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen (KG-act. 19/2 Rz. 55). Die Anklage müsste nachweisen, dass die Tatbestandsmerkmale vor 2008 vorhanden gewesen seien (KG- act. 19/2 Rz. 67). Die von der Anklage herangezogenen Unterlagen würden nicht beweisen, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Invalidenren- te gehabt und diese vorsätzlich erschlichen habe. Dr. med. Q.________ führe aus, es könne vermutet werden, dass der Beschuldigte auch im Rahmen des
Kantonsgericht Schwyz 28 IV-Verfahrens realitätsferne Angaben getätigt habe, wenn seine Angaben im Asylverfahren nach eingehender Prüfung als realitätsfern eingestuft worden seien (KG-act. 19/2 Rz. 69). Eine eingehende Prüfung im Asylverfahren habe aber nicht stattgefunden, sondern die Angaben seien einfach als unglaubwür- dig und sowieso ungenügend qualifiziert worden (KG-act. 19/2 Rz. 70). Zudem sei der Schluss von Dr. med. Q.________ unlogisch, weil nicht etwas und dessen Gegenteil unglaubwürdig sein könne (KG-act. 19/2 Rz. 71). Dr. med. Q.________ gehe davon aus, Dr. med. I.________ hätte eine andere diagnos- tische Schlussfolgerung gezogen, wenn er die Dokumentation aus dem Asyl- verfahren gekannt hätte. Es sei unklar, woher Dr. med. Q.________ dies wis- se, er habe keinen Kontakt mit Dr. med. I.________ aufgenommen, obwohl er dies hätte tun können (KG-act. 19/2 Rz. 74). Entgegen den Behauptungen von Dr. med. Q.________ habe Dr. med. I.________ die Konsistenz der Angaben des Beschuldigten sehr wohl anhand seines Verhaltens während der Schilde- rungen geprüft (KG-act. 19/2 Rz. 75). Demgegenüber habe Dr. med. Q.________ das in seinem Gutachten nicht geprüft. Er schildere lediglich kur- sorisch die Abläufe im Irak. Konkrete Foltererlebnisse habe er gar nicht erst erfragt oder in sein Gutachten aufgenommen (KG-act. 19/2 Rz. 76). Gemäss dem auf der Webseite der WHO publizierten neuen Massstab ICD-11 sei kei- ne Latenzzeit mehr gefordert. Dr. med. Q.________ sei also in seinem Gut- achten nicht auf dem aktuellsten Stand der medizinischen Wissenschaft ge- wesen (KG-act. 19/2 Rz. 81). Die Vorinstanz gehe davon aus, wenn die Ge- fängnisaufenthalte und die Foltererlebnisse im Irak nicht stimmen würden, könne der Beschuldigte nicht arbeitsunfähig sein. Ein solcher Zusammenhang bestehe indessen nicht. Für den Anspruch auf eine Invalidenrente genüge eine Arbeits- bzw. eine Erwerbsunfähigkeit. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Gutachter hätten dem Beschuldigten aufgrund seiner Probleme eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und zwar schon bevor die Dia- gnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden sei (KG- act. 19/2 Rz. 83). Der Beschuldigte sei in den letzten 17 Jahren von etwa ei- nem Dutzend verschiedenen Psychiatern gesehen worden und Dr. med.
Kantonsgericht Schwyz 29 Q.________ sei der einzige, der den Beschuldigten als vollständig gesund einschätze. Dies werfe die Frage auf, ob Dr. med. Q.________ den Gesund- heitszustand des Beschuldigten richtig eingeschätzt habe (KG-act. 19/2 Rz. 89). Die Ärzte in S.________ hätten den Beschuldigten deutlich länger gesehen als Dr. med. Q.________. Darum hätten sie auch besser fundierte Einschätzungen abgeben können (KG-act. 19/2 Rz. 92). Das Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 sei im Übrigen ein Parteigutachten, das lediglich eine Parteibehauptung darstelle (KG-act. 19/2 Rz. 104 ff.). Das Verwaltungsgericht wende in seinem Urteil die Beweisregel „Aussage der ers- ten Stunde“ an, die im Unfallversicherungsrecht entwickelt worden sei (KG- act. 19/2 Rz. 130). Aufgrund der anders geregelten Beweislast im Sozialversi- cherungsrecht könne diese Regel im Strafverfahren jedoch keine Anwendung finden. Eine Verwendung der Begründung des Verwaltungsgerichts führe da- zu, dass dem Beschuldigten die Beweislast für seine Unschuld auferlegt wer- de, was unzulässig sei (KG-act. 19/2 Rz. 128 ff.). Der Beschuldigte habe eine Bestätigung der irakischen Stiftung für politische Gefangene beibringen kön- nen, dass er mehrere Male inhaftiert gewesen sei. Damit würden sich die Be- lege dafür verdichten, dass der Beschuldigte im sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren die Wahrheit gesagt habe (KG-act. 19/2 Rz. 144 und 148). Der subjektive Tatbestand lasse sich entgegen der Vorinstanz nicht aus den Akten herleiten. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte sich bei der IV-Stelle angemeldet und in die Klinik S.________ begeben habe, um dort seine Ge- schichte der posttraumatischen Belastungsstörung auszubreiten (KG-act. 19/2 Rz. 152). Der Beschuldigte sei davon überzeugt gewesen, er habe ein soma- tisches Problem. Erst in der Klinik S.________ habe er begonnen, über seine Foltererlebnisse zu erzählen. Er habe diese Erlebnisse jedoch nicht als Pro- blem erkannt, sondern sei weiterhin der Ansicht gewesen, er habe ein somati- sches Problem. Es sei die Klinik gewesen, die dem Beschuldigten habe bei- bringen müssen, dass seine Schmerzen Ausdruck eines innerpsychischen Konflikts seien und er nicht an körperlichen Beschwerden, sondern an einer psychischen Störung leide (KG-act. 19/2 Rz. 157). Auch fehle es an der Arg-
Kantonsgericht Schwyz 30 list. Die Vorinstanz könne nicht darlegen, wie der Beschuldigte wann ge- schauspielert habe oder welchen „Aufwand“ er betrieben habe. Die Angaben aus dem Asylverfahren wären zudem einfach überprüfbar gewesen. Schon bei der Anmeldung habe der Beschuldigte die Geschädigte ermächtigt, beim Staatssekretariat für Migration alle gewünschten Auskünfte einzuholen (KG- act. 19/2 Rz. 160 ff. m.H. auf U-act. 8.1.006 S. 13).
c) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom 1. Fe- bruar 2022 zusammengefasst aus, der Fall zeichne sich durch komplett diver- gierende und oft widersprüchliche Aussagen und Darstellungen des Beschul- digten gegenüber verschiedensten Personen, Institutionen und Behörden aus. Dr. med. K.________ und Dr. med. I.________ hätten keine Kenntnis der Ak- ten der Migrationsbehörden gehabt und seien daher von der Prämisse der wahrheitsgemässen Aussagen ausgegangen. Ihre Arztberichte und Gutachten seien deshalb Makulatur. Demgegenüber sei Dr. med. Q.________ in seinem Gutachten in Kenntnis der Asylakten zu einem anderen Schluss gekommen. Die einzige plausible Erklärung für die sich ständig verändernden, sich kaum je deckenden und widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten sei, dass sie eben nicht den Tatsachen entsprächen (KG-act. 19/4 S. 2 f.).
4. Würdigung
a) Der Beschuldigte sagte im Asylverfahren nichts über die Inhaftierungen und Foltererlebnisse aus (vgl. E. 1.a), obwohl dies für sein Asylgesuch zwei- felsfrei hätte hilfreich sein können. Seine Erklärung für diese unbestrittene Tatsache, wonach er Angst gehabt habe, weil die Schweiz damals gute Be- ziehungen zum Regime von Saddam Hussein gehabt habe und der Beschul- digte seine Familie und sich selbst im Falle einer Auslieferung an den Irak habe schützen wollen (vgl. E. 1.k.cc und 1.m.cc), überzeugt objektiv betrach- tet zwar nicht restlos. Indessen ist ihr Wahrheitsgehalt nicht per se auszusch- liessen, bedenkt man die Tatsache, dass der Beschuldigte von einem tota- litären Regime flüchtete und sein Wissensstand daher bei der Ausreise nicht
Kantonsgericht Schwyz 31 demjenigen gleichgesetzt werden kann, der von einem Schweizer Bürger er- wartet werden könnte. Hinzu kommt, dass die Asylbehörden das Asylgesuch abwiesen, weil sie die im Nachhinein als unvollständig zu bezeichnenden Aussagen des Beschuldigten als zu wenig glaubhaft erachteten (vgl. E. 1.a). Eine Schlussfolgerung gemäss Dr. med. Q.________ in seinem Gutachten vom 5. März 2015, wonach aus dem Umstand, dass die Angaben im Asylver- fahren als realitätsfern eingestuft wurden, vermutet werden könne, dass der Beschuldigte auch im Rahmen des IV-Verfahrens realitätsferne Angaben getätigt habe (U-act. 8.1.008 S. 78), hält dem Grundsatz in dubio pro reo nicht stand. Aus den Widersprüchen seiner späteren Angaben mit den von den Asylbehörden als nicht glaubhaft erachteten früheren Aussagen im Asylver- fahren kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die späteren An- gaben im IV-Verfahren falsch waren. Sodann ist auch die vom Verwaltungsge- richt Schwyz im Entscheid vom 3. März 2016 angewandte Beweisregel aus dem Unfallversicherungsrecht, wonach bei widersprüchlichen Sachdarstellun- gen auf die ersten, zeitnäheren Angaben abzustellen sei (vgl. E. 1.i), für das vorliegende Strafverfahren nicht massgebend. Im dortigen Verfahren hatte der Beschuldigte seinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen zu bewei- sen. Im vorliegenden Strafverfahren liegt es jedoch nicht an ihm, seine Un- schuld zu beweisen und es ist nach dem Grundsatz der freien und umfassen- den Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) vielmehr zu prüfen, ob und wel- che seiner Angaben zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit glaubhaft sind.
b) Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Urteil nebst den Wider- sprüchen der Aussagen im IV-Verfahren zu jenen im Asylverfahren wesentlich auf das Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 und erachtete die entsprechenden Schlussfolgerungen als überzeugend (vgl. E. 1.l). aa) Gemäss Dr. med. Q.________ seien die Kriterien einer posttraumati- schen Belastungsstörung im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Ja- nuar 2008 nur teilweise beachtet worden. Insbesondere finde sich keine Er- klärung dafür, weshalb die traumarelevanten Symptome nicht binnen sechs
Kantonsgericht Schwyz 32 Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten seien (vgl. E. 1.g und 1.m.bb). In Bezug auf die Latenzzeit führte demgegenüber Dr. med. J.________ aus, in den neuesten Diagnosekriterien bestünde keine zeitliche Begrenzung mehr, bis die Störungen auftreten dürfen, weil man herausgefun- den habe, dass die Störungen manchmal erst über Jahre hinweg hervorkom- men würden (E. 1.m.aa). Dass neue Diagnosekriterien seit Anfang 2022 gel- ten, stellte Dr. med. Q.________ nicht in Abrede, er erklärte aber, die Über- setzung der Klassifikation auf Deutsch dauere noch mindestens fünf Jahre (vgl. E. 1.m.bb). Die Frage, ob die Symptome einer posttraumatischen Belas- tungsstörung innerhalb einer Latenzzeit von sechs Monaten auftreten müssen, ist wissenschaftlicher Natur und hängt nicht davon ab, ob die entsprechenden Diagnosekriterien bereits auf Deutsch übersetzt sind. Nachdem auch Dr. med. Q.________ nicht in Abrede stellte, dass es neue Diagnosekriterien gibt, ist auf diese abzustellen. Gemäss den Angaben von Dr. med. J.________ ist die Latenzzeit somit kein Kriterium mehr, das gegen das Vorliegen einer post- traumatischen Belastungsstörung spricht. Überdies erklärten auch Dr. med. I.________ und Dr. med. H.________, dass es durchaus möglich sei, dass die typischen Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung erst Jah- re nach dem traumatischen Ereignis auftreten (vgl. E. 1.c und 1.k.aa). Aus diesem Grund kann aus dem Umstand, dass die Diagnose beim Beschuldig- ten erst Jahre später in der Klinik S.________ erstmals gestellt wurde und er zuvor in der Schweiz arbeitete, nicht geschlossen werden, dass die Diagnose falsch gewesen sei und beim Beschuldigten im angeklagten Zeitraum keine posttraumatische Belastungsstörung habe vorliegen können. bb) Ferner führte Dr. med. Q.________ im Gutachten aus, weder bei den Befragungen des Beschuldigten während des Asylverfahrens noch in der ak- tuellen Untersuchung sei eine Schilderung von Ereignissen erfolgt, die das A- Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllen würden, also von Ereignissen, die bei den meisten Menschen das Gefühl des tiefen Entset-
Kantonsgericht Schwyz 33 zens hervorrufen würden wie etwa Kriegsereignisse, Naturkatastrophen oder dergleichen (vgl. E. 1.g). aaa) Diesen Feststellungen stehen die Austrittsberichte der insgesamt sieben Hospitalisationen in der Klinik S.________ gegenüber (U-act. 8.1.006/122 ff., 8.1.006/126 ff., 8.1.007/45 ff., 8.1.007/49 ff., 8.1.007/54 ff., 8.1.010/11 ff. und 8.1.010/81 ff.). Gemäss dem Austrittsbericht von Dr. med. K.________ über die erste Hospitalisation vom 7. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 habe der Beschuldigte angegeben, im Irak viermal gefoltert worden zu sein und unter Flashbacks mit Bildern der Folterungsszenen zu leiden (U- act. 8.1.006/123). In den therapeutischen Einzelgesprächen seien immer mehr Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in den Vordergrund getreten. Der Beschuldigte habe über sich immer wieder aufdrängende Bilder von den traumatischen Ereignissen im Heimatstaat (Intrusionen) sowie Flash- backs berichtet. Ebenfalls habe es sowohl subjektive als auch objektive Beob- achtungen der erhöhten Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit (Hyperarousal) gegeben (U-act. 8.1.006/124). In den weiteren Austrittsberichten hielten die behandelnden Ärzte unter anderem fest, die posttraumatische Belastungs- störung sei immer mehr in den Vordergrund getreten (U-act. 8.1.006/127) und es handle sich um eine schwere multiple und äusserst komplexe Traumatisie- rung (U-act. 8.1.007/47). Bei der vierten Hospitalisation vom 2. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 habe sich der Beschuldigte gespalten gezeigt, indem er sich bei Aktivitäten meist lebhaft gezeigt und gelacht habe, während er in Therapi- en müde, erschöpft und uninteressiert gewesen sei. Diese vierte Hospitalisati- on sei auf Wunsch des Beschuldigten und gegen ärztlichen Rat abgebrochen worden, nachdem der Versuch, ein Familiengespräch zusammen mit seiner damaligen Frau durchzuführen, gescheitert sei (U-act. 8.1.007/52). Kurz dar- auf begab sich der Beschuldigte freiwillig erneut nach S.________ zur Krisen- intervention (5. Hospitalisation vom 17. Juli 2008 bis 15. September 2008, U- act. 8.1.007/54 und 57). Gemäss dem Austrittsbericht vom 23. September 2008 sei es dem Beschuldigten schwergefallen, sich auf das Behandlungsan-
Kantonsgericht Schwyz 34 gebot einzulassen. In den bezugspflegerischen und psychotherapeutischen Einzelgesprächen sei eine leichte Öffnung gelungen und der Beschuldigte habe sich hier als bemühter und engagierter Patient gezeigt, der seine Ge- schichte und sein Erleben ausführlich geschildert habe (U-act. 8.1.007/57). Gemäss dem Austrittsbericht zur 6. Hospitalisation vom 4. August 2014 bis zum 15. September 2014, habe der Beschuldigte weiterhin durch eine post- traumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten, vor allem nächtlichen In- trusionen imponiert. Obwohl sich der Beschuldigte sehr engagiert habe, sei es leider nur ansatzweise gelungen, insbesondere auf die traumabedingte Sym- ptomatik Einfluss zu nehmen. In Einzelgesprächen seien seine Verzweiflung, Hilflosigkeit sowie Schuldgefühle deutlich spürbar gewesen (U- act. 8.1.010/14). Die 7. Hospitalisation fand vom 29. Juni 2015 bis zum
12. August 2015 statt (U-act. 8.1.010/81). Der Beschuldigte habe sich zuneh- mend integriert und habe motiviert am multidisziplinären Therapieprogramm teilgenommen. Diagnostisch sei eine rezidivierend depressive Störung, ge- genwärtig schwere Episode (ICD-10:F33.2) bei anhaltender somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) auf dem Boden einer posttraumatischen Be- lastungsstörung zu sehen gewesen (U-act. 8.1.010/82). Gemäss diesen Aus- trittsberichten schilderte der Beschuldigte somit wiederholt traumatische Er- lebnisse aus seiner Vergangenheit im Irak, insbesondere Folterszenen. Der Beschuldigte war sodann insgesamt mehr als ein ganzes Jahr in der Klinik S.________. Angesichts dieser langen Zeit erscheint es sehr unwahrschein- lich, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, über eine derart lan- ge Zeit zahlreiche Ärzte und Therapeuten mit einer ersonnenen Geschichte zu täuschen, was auch Dr. med. H.________ an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte (Vi-act. 31 S. 5 Frage 18; vgl. E. 1.k.aa). Viel wahrschein- licher ist es, dass eine solche Lüge in den zahlreichen Einzel- und Gruppen- gesprächen aufgeflogen wäre. Somit sprechen die Austrittsberichte der Klinik S.________ einerseits für die Darstellung des Beschuldigten, wonach er tatsächlich traumatischen Erlebnissen im Irak ausgesetzt war, und anderseits
Kantonsgericht Schwyz 35 dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung litt und deshalb arbeitsunfähig war. bbb) Der frühere psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________ führte aus, beim Beschuldigten lägen die typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Der Beschuldigte sei im Gefängnis im Irak inhaftiert gewesen, in welchem er belastenden Ereignissen mit aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, aus- gesetzt gewesen sei. Nach der Flucht in die Schweiz habe der Beschuldigte versucht, sich zu integrieren. Es seien jedoch therapieresistente Schmerzen, depressive Beschwerden und schliesslich die typischen Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten, die, was nicht unüblich sei, lediglich Jahre nach den erfolgten Traumata aufgetreten seien (U-act. 8.1.006 S. 111; vgl. E. 1.c). Auch das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Ja- nuar 2008 steht daher folglich den Darstellungen von Dr. med. Q.________, wonach die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Be- schuldigten nicht hätten festgestellt werden können, entgegen. ccc) Ferner gab Dr. med. V.________ am 19. November 2012 anlässlich der zweiten Rentenrevision an, es gebe keine Änderung der Diagnose, der Be- schuldigte sei freudlos, affektlos, klagsam und zeige auch sonst deutliche Zei- chen der schweren Traumatisierung (U-act. 8.1.007 S. 26; vgl. E. 1.f). Dem- nach stellte er im Gegensatz zu Dr. med. Q.________ Anzeichen einer schweren Traumatisierung fest. ddd) Auch Dr. med. H.________ gab anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung im Wesentlichen an, der Beschuldigte habe ihm und den Kliniken berichtet, dass er in seinem Heimatland misshandelt worden sei, weshalb ver- schiedene Experten auf die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gekommen seien. Er habe die Einzelheiten zwar nicht mehr im Kopf, der Be- schuldigte sei aber mehrfach verhaftet und gefoltert worden und habe 1999 unter prekären Umständen aus dem Irak fliehen können. Der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 36 habe sehr authentisch gewirkt, weshalb er keine Zweifel gehabt habe. Es sei seiner Meinung nach gänzlich ausgeschlossen, dass man ein solches Krank- heitsbild über Jahre imitieren könne (Vi-act. 31 S. 2 ff.; vgl. E. 1.k.aa). Diese Ausführungen sprechen somit ebenfalls gegen die Ausführungen von Dr. med. Q.________. Dr. med. H.________ erwähnte sodann explizit, der Beschuldig- te habe sehr authentisch gewirkt und er habe daher keine Zweifel gehabt, was darauf schliessen lässt, dass die Schilderungen des Beschuldigten überzeu- gend gewirkt haben müssen. Dies steht im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. med. Q.________, wonach die Angaben des Beschuldigten nebulös und inkonsistent gewesen seien. Bemerkenswert ist sodann, dass Dr. med. H.________ den Beschuldigten über mehrere Jahre bei sich in Therapie hatte, was ebenfalls für die Konsistenz der ihm gegenüber gemachten Angaben spricht. Zudem bestätigt Dr. med. H.________ wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.b.bb.aaa) die Einschätzung, dass es nicht möglich sei, ein solches Krankheitsbild über Jahre vorzutäuschen. eee) Dr. med. J.________ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr detailgetreu und sehr kongruent von seiner Vergangenheit und insbesondere von den Ge- fängnisaufenthalten und Folterungen erzählt. Die Kriterien für eine posttrau- matische Belastungsstörung, also zum einen Flashbacks und zum anderen das Hyperarousal, seien vorhanden. Entsprechende Situationen hätten auch in der Klinik S.________ festgestellt werden können (vgl. E. 1.m.aa). Im Ge- gensatz zu Dr. med. Q.________ erachtete Dr. med. J.________ die Angaben des Beschuldigten als detailgetreu und sehr kongruent. Zudem konnte sie verschiedene Beispiele von Foltererlebnissen schildern (vgl. E. 1.m.aa), was nicht möglich wäre, wenn die entsprechenden Angaben des Beschuldigten unklar oder widersprüchlich gewesen wären. Auch diese Aussagen stehen also im Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. med. Q.________, wonach die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschuldigten nicht festzustellen seien.
Kantonsgericht Schwyz 37 fff) Somit konnten sämtliche Ärzte, die den Beschuldigten allesamt über längere Zeiträume behandelten sowie auch Dr. med. I.________, der das Gutachten vom 6. Januar 2008 im Auftrag der Privatklägerin erstellte, die Kri- terien einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellen und sie hegten keine Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten über seine Vergan- genheit, insbesondere betreffend die Gefängnisaufenthalte und Folterungen. Einzig Dr. med. Q.________ kam in seinem Gutachten vom 5. März 2015 zu einem anderen Ergebnis. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel an der von Dr. med. Q.________ vertretenen Ansicht, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschuldigten nicht gegeben sei- en. Der Beschuldigte gab sodann an, Dr. med. Q.________ habe ihn nicht gut behandelt und wenig Fragen zu den Erlebnissen im Irak gestellt (vgl. E. 1.m.cc). Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte zu Dr. med. Q.________ nicht das gleiche Vertrauen wie zu anderen Ärzten auf- bauen konnte und entsprechend nicht oder nur rudimentär über die Ereignisse im Irak sprach. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht mit je- dem über seine Vergangenheit sprechen wollte oder konnte: So gab selbst seine Ex-Frau an, sie hätten nie über die Zeit im Irak gesprochen, der Be- schuldigte habe das nicht gewollt (Vi-act. 31 S. 9 Fragen 39 ff.; vgl. E. 1.k.bb). Dr. med. H.________ sagte aus, die traumatischen Erlebnisse im Irak seien erst durch die vertiefte Exploration in der Klinik S.________ zum Thema ge- worden, dies sei am Anfang der Gespräche mit dem Beschuldigten noch nicht so präsent gewesen (Vi-act. 31 S. 5 Frage 19; vgl. E. 1.k.aa). An der Einver- nahme vom 2. September 2019 gab der Beschuldigte sodann wiederholt an, er könne resp. möchte darüber nicht sprechen bzw. es gehe ihm schlecht, wenn er darüber reden müsse (U-act. 10.1.001 S. 5, 8, 9, 10 und 11). Der Be- schuldigte sagte auch selbst aus, er habe nebst der Klinik S.________ nie- mandem vertraut, um darüber zu sprechen und sie hätten ihm in der Klinik S.________ mitgeteilt, es sei nicht gut, wenn er überall darüber spreche; er könne bzw. dürfe gar nicht mit jedem darüber sprechen (Vi-act. 31 S. 13 ff. Fragen 77 und 106; KG-act. 19 S. 22 Frage 67). All dies zeigt, dass der Be-
Kantonsgericht Schwyz 38 schuldigte nicht jedem über seine Vergangenheit berichten will oder kann. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er zu Dr. med. Q.________ nicht das nötige Vertrauen finden konnte und daher wenig über seine Vergangenheit erzählte. cc) Des Weiteren führt Dr. med. Q.________ in seinem Gutachten aus, es erscheine sehr wahrscheinlich, dass die diagnostische Schlussfolgerung des Gutachtens vom 6. Januar 2008 anders ausgefallen wäre, hätte Dr. med. I.________ von der Dokumentation des Asylverfahrens Kenntnis gehabt, weil Dr. med. I.________ in einem solchen Fall gezwungen gewesen wäre, die Konsistenz der Angaben des Beschuldigten genauer zu prüfen (U-act. 8.1.008 S. 78). In seiner Anamnese stellte Dr. med. I.________ bezüglich der Inhaftie- rungen und Foltererlebnisse im Irak fest, der Beschuldigte habe während sei- ner Inhaftierungen im Gefängnis eine sehr schwierige Zeit erlebt. Man habe ihn nicht schlagen dürfen, weil seine Familie regierungstreu gewesen sei. Er sei in Einzelhaft in einer zwei Meter hohen Zelle, worin er sich nicht habe be- wegen können, gefoltert worden. Später sei die Zelle, in welcher der Beschul- digte mehrere Monate inhaftiert gewesen sei, lediglich noch einen Meter hoch gewesen. Davon habe er noch heute Knieschmerzen. Des Weiteren habe man den Beschuldigten aufgehängt, über ihn gelacht und wieder zu Boden fallen lassen, dies mehrmals hintereinander. Der Beschuldigte habe die Folter ertragen, weil er in der Militärausbildung dafür trainiert worden sei (U- act. 8.1.006 S. 70). Dr. med. Q.________ hielt bezüglich seiner Anamnese zu den erlebten Traumatisierungen fest, der Beschuldigte habe angegeben, es sei ein Kriegstrauma. Er sei traumatisiert worden durch Druck, Schläge, Ge- fangenschaft sowie schwere Arbeit im Irak. Nachdem er einen Befehl verwei- gert habe, sei er ins Gefängnis der 5. Abteilung des Geheimdienstes in Bag- dad gekommen. Da er den Befehl zweimal verweigert habe, sei er mehrere Male, zwischen sechs Wochen und zwei Monaten in dieser Abteilung gewe- sen. Dort habe man ihn an einem Stück Holz angebunden und geschlagen sowie mit kaltem Wasser begossen (U-act. 8.1.008 S. 68). Die von Dr. med.
Kantonsgericht Schwyz 39 I.________ erhobene Anamnese in Bezug auf die Inhaftierungen und Folterer- lebnisse im Irak erweist sich als mindestens so detailliert wie diejenige von Dr. med. Q.________. Die Prüfung der Konsistenz der Angaben des Beschul- digten im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 steht folg- lich derjenigen im Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015, soweit ersichtlich, in nichts nach. Ob Dr. med. I.________ bei Kenntnis der Dokumentation des Asylverfahrens zu einem anderen Schluss gekommen wäre, lässt sich folglich aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit feststellen. Eine diesbezügliche Befragung von Dr. med. I.________ im Strafverfahren wurde sodann nicht durchgeführt. Abgesehen davon sagte Dr. med. Q.________ an der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2022 in Bezug auf sein eigenes Gutachten aus, die Akten des Asylverfahrens seien wichtig ge- wesen, aber die Schilderungen des Beschuldigten in Bezug auf die traumati- schen Erlebnisse seien derart „nebulös und inkonklusiv“ gewesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass er ohne die Akten zu einem anderen Schluss ge- kommen wäre (KG-act. 19 S. 13 Frage 18). Indem Dr. med. Q.________ aber festhält, dass Dr. med. I.________ bei Kenntnis der Asylakten zu einem ande- ren Schluss gekommen wäre, misst er diesen Akten bezüglich des ersten Gutachtens eine grössere Bedeutung zu als beim eigenen Gutachten. Weil das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 hinsichtlich der Anamnese dem Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 aber mindestens gleichwertig ist, ist nicht nachzuvollziehen, wieso die Kenntnis der Asylakten beim ersten Gutachten einen grösseren Einfluss hätte haben sollen. Jedenfalls kann nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass Dr. med. I.________ zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte er die Akten aus dem Asylverfahren gekannt. dd) Dr. med. Q.________ führte im Gutachten vom 5. März 2015 sodann aus, die Reisen des Beschuldigten in den Irak wären bei Vorliegen einer post- traumatischen Belastungsstörung nicht möglich gewesen (U-act. 8.1.008 S. 76). An der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2022 sagte er, zum Bild
Kantonsgericht Schwyz 40 einer posttraumatischen Belastungsstörung gehöre zwangsläufig ein Vermei- den. Demnach sei die Reise des Beschuldigten in sein Heimatland unmöglich mit einer derart schweren Traumatisierung vereinbar. Eine Person, die eine derart schwere Symptomatik aufweise, würde störungsbedingt nicht im Stande sein, sich freiwillig an diesen Ort zu begeben (KG-act. 19 S. 10 f. Frage 8 f.). Auf Nachfrage, ob es ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte in den ge- samten Irak zurückgehe, weil er an einem spezifischen Ort im Irak gefoltert worden sein soll, mit anderen Worten, ob er nicht nur an den Ort der konkre- ten Folterungen, sondern in das ganze Land nicht zurückkehren könnte, ant- wortete Dr. med. Q.________, es könne nicht mit notwendiger Sicherheit be- hauptet werden, dass es eng ortsgebunden sei (KG-act. 19 S. 11 Frage 11). An der Einvernahme vom 2. September 2019 erklärte der Beschuldigte, er sei nur zweimal in den Irak gereist. Dort habe er eine Namensänderung machen müssen (U-act. 10.1.001 S. 7). Er habe natürlich Angst gehabt, das zuständi- ge Konsulat habe ihm jedoch zugesichert, dass er keine Angst haben müsse, weil der Nordirak autonom sei. Er habe in den Irak reisen müssen, weil er die Dokumente beim Konsulat in der Schweiz nicht habe besorgen können (U- act. 10.1.001 S. 7; vgl. E. 1.j). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er sei das letzte Mal 2012 im Nordirak gewesen, um eine Namensände- rung zu machen (Vi-act. 31 S. 15 Frage 98). Zudem sei er einmal mit seiner Ex-Frau drei Wochen im Irak gewesen an der Grenze zur Türkei und habe dort seine Familie besucht (Vi-act. 31 S. 15 Frage 99). Er habe immer Angst gehabt zurückzukehren, aber der Nordirak habe nichts mit Bagdad zu tun (Vi- act. 31 S. 15 Frage 100). Er könne dort aber nicht leben, weil er dort nichts habe (Vi-act. 31 S. 15 f. Frage 101; vgl. E. 1.k.cc). Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, wann, wie oft, wie lange und mit wem der Beschuldigte in den Irak reiste (U-act. 8.1.008 S. 71: „[…] sei der Versicherte im Jahre 2013 in den Irak gegangen, um sich dort die Dokumente zu holen. Die Reise habe der Versicherte mit der Ehefrau und den Kindern absolviert.“; U-act. 8.1.018 S. 277: „Letztes Jahr, als wir für 3 Wochen in den Irak gingen […]“; U- act. 10.1.001 S. 7: „Ich bin nur zweimal in den Irak gereist“ und „[i]ch bin nur in
Kantonsgericht Schwyz 41 die Türkei gefahren, nicht in den Irak“). Dass der Beschuldigte bei einer dieser Reisen in die Nähe eines Ortes gereist ist, an dem er inhaftiert und gefoltert wurde, lässt sich nicht feststellen. Die Aussage von Dr. med. Q.________, es könne nicht mit notwendiger Sicherheit behauptet werden, dass das norma- lerweise zu erwartende Vermeiden beim Beschuldigten eng ortsgebunden sei, bedeutet sodann nicht zwangsläufig, dass – quasi im Umkehrschluss – ange- nommen werden muss, das Vermeiden müsste auf dem Gebiet des gesamten Irak auftreten. Vielmehr muss die Aussage so verstanden werden, dass Dr. med. Q.________ eben gerade keine gesicherte Aussage darüber ma- chen konnte, ob das normalerweise zu erwartende Vermeiden beim Beschul- digten eng ortsgebunden auftritt oder nicht. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte selbst mehrfach erklärte, der Nordirak sei nicht mit Bagdad gleichzuset- zen. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass das Vermeiden nicht eng ortsgebunden auftritt, ist nicht klar, ob dies auch die autonome Region Kurdistan im Nordirak oder nur die Regionen des Iraks betrifft, die von Bagdad aus kontrolliert werden. Immerhin sollen die fraglichen Inhaftierungen und Fol- terungen in einem engen Zusammenhang mit der damaligen Regierung von Saddam Hussein gestanden haben, weshalb es nicht abwegig erscheint, wenn sich auch das von Dr. med. Q.________ angesprochene Vermeiden auf den Teil des Iraks beschränken würde, der von Bagdad aus kontrolliert wird. Angesichts dessen folgt auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in den Irak reiste, nicht zweifelsfrei, dass er keine Traumaerlebnisse an anderen Örtlichkeiten des Iraks hatte. ee) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte verwickle sich betreffend seine politischen Aktivitäten in Widersprüche, einerseits in Bezug auf seine Zeit im Irak und anderseits in Bezug auf die Feststellungen im Rahmen der Observa- tionen und Internetrecherchen, gemäss welchen er ein aktives politisches En- gagement gezeigt habe und offenbar gut vernetzt sei, was er gegenüber der Privatklägerin jedoch wiederholt verneint habe (angefochtenes Urteil E. I.3.e). Dr. med. Q.________ hält im Gutachten vom 5. März 2015 fest, in den Bild-
Kantonsgericht Schwyz 42 materialien der Internetrecherche seien zahlreiche Abbildungen des Beschul- digten, alleine sowie mit anderen Menschen zusammen, wobei der Beschul- digte auf vielen Photos im Business-Outfit zu sehen sei mit Buttons, allem Anschein einer politischen Bewegung zugehörend, deren Symbol er auch wiederholt in der Hand halte oder als Fahne schwenke. Zudem werde er auf Seite 100 mit einem Badge abgebildet, was normalerweise eine aktive Teil- nahme an einer Veranstaltung signalisiere. Der Gesichtsausdruck des Be- schuldigten sei auf den Fotos überwiegend fröhlich, auf Videos werde er beim Tanzen oder im aktiven Gespräch mit anderen Personen gezeigt. Dies sei von Bedeutung, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit seine politische Akti- vität im Heimatland als traumarelevant erwähnt habe. Demzufolge wäre eine Teilnahme an einer politischen Veranstaltung durchaus fähig, krankhafte Phänomene hervorzurufen. Eine tiefgreifende psychische Beeinträchtigung beim Kontakt mit traumarelevanten Inhalten könne auf den Bildern jedoch nicht erkannt werden (U-act. 8.1.008 S. 77). Der Beschuldigte wurde am 17. Dezember 2013, von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, am 9. Januar 2014, von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr, und am 5. April 2014, von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr von „Z.________“ überwacht (U-act. 8.1.015 S. 10). Zudem wurden Internetrecherchen getätigt (U-act. 8.1.016). Im Ermittlungsbe- richt vom 10. Mai 2014 wird betreffend die Aktivitäten des Beschuldigten fest- gestellt, es habe sich keine klare Tagesstruktur abgezeichnet. Die verschie- denen Aktivitäten seien allesamt privater Natur gewesen, wie zum Beispiel das Aufsuchen von bekannten oder unbekannten Örtlichkeiten, das Tätigen von Einkäufen sowie das Erledigen von Besorgungen (U-act. 8.1.015 S. 10). Betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten konnten keine Anhaltspunk- te festgestellt werden, wonach der Beschuldigte einer erwerbsmässigen resp. beruflichen Tätigkeit oder einer anderen regelmässigen Tätigkeit nachgegan- gen sei (U-act. 8.1.015 S. 10). Körperliche Einschränkungen konnten nicht festgestellt werden, der Beschuldigte sei als vital, agil und mobil wahrgenom- men worden (U-act. 8.1015 S. 11). Im psychischen Verhalten seien keine of-
Kantonsgericht Schwyz 43 fenkundigen Auffälligkeiten wahrzunehmen gewesen. Die seelische und emo- tionale Situation sei äusserlich ausgeglichen sowie unauffällig erschienen. Anzeichen, wonach der Beschuldigte unter Depressionen, Antriebslosigkeit, Aggressivität, Reizbarkeit, Lust- und Freudlosigkeit gelitten habe, seien latent nicht zu erkennen gewesen (U-act. 8.1.015 S. 12). Es sei wiederholt festzu- stellen gewesen, dass der Beschuldigte allein unterwegs gewesen sei und dabei lediglich Zufallskontakte gehabt habe (U-act. 8.1.015 S. 12). Der RAD- Arzt Dr. med. AA.________ hielt am 2. Juli 2014 fest, die Observation sei nicht hilfreich. Das Vorhandensein einer psychiatrischen Störung wie post- traumatische Belastungsstörung oder depressives Syndrom lasse sich jeden- falls aus dieser Observation nicht widerlegen. Die Abläufe der Observation im Winter würden sogar eher für das Vorhandensein einer psychischen Erkran- kung sprechen (U-act. 8.1.007 S. 103). In der Tat gibt die Observation kaum Aufschlüsse über die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die gestützt darauf attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten. Auch wenn der Beschuldigte keine grösseren Einschränkungen in physischer Hin- sicht zeigte, wurde er nicht beim Verrichten von Tätigkeiten beobachtet, die mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch stehen. In Bezug auf die psychischen Einschränkungen erscheint ohnehin fraglich, ob diese über- haupt durch eine Observation an drei Tagen tagsüber widerlegt werden kön- nen, zumal ein wesentlicher Teil der vom Beschuldigten geschilderten Be- schwerden Schlafstörungen sowie nächtliche Intrusionen betrifft (vgl. U- act. 8.1.006 S. 49, 97, 111, 122 und 185; U-act. 8.1.007 S. 92 f.; U- act. 8.1.008 S. 66 und 68; U-act. 8.1.009 S. 21; U-act. 8.1.010 S. 14 und 84; U-act. 8.1.017 S. 137, 157 und 172), die mit der besagten Observation von vornherein nicht festzustellen sind. Aus der Observation ergeben sich zu- sammengefasst keine Hinweise, die in Bezug auf die diagnostizierte post- traumatische Belastungsstörung und die gestützt darauf attestierte Arbeitsun- fähigkeit Aufschluss geben könnten.
Kantonsgericht Schwyz 44 Ferner wird im Ermittlungsbericht festgestellt, aufgrund von Internetrecher- chen sei davon auszugehen, dass sich die Zielperson intensiv politisch aus- einandersetze und einbringe, dies offenkundig im Zusammenhang mit der „AB.________". Womöglich bekleide der Beschuldigte in dieser Partei eine Funktion (U-act. 8.1.015 S. 11). Die Internetrecherche zeigt verschiedene Bil- der und Videos des Beschuldigten, die er hauptsächlich auf Facebook auf- schaltete (U-act. 8.1.016). So sind Fotos des Beschuldigten vermutlich an ei- ner Veranstaltung der AB.________ vom 8. Juni 2014 (U-act. 8.1.016 S. 5- 20), Fotos von einem Treffen im Wald vom 22. bzw. 23. Mai 2014 (U- act. 8.1.016 S. 21-33), Fotos des Beschuldigten auf einer Parkbank vom
6. und 14. Mai 2014 (U-act. 8.1.016 S. 34 f.), Bilder des Beschuldigten mögli- cherweise an einem Treffen oder einer Kundgebung der AB.________ vom
28. April 2014 (U-act. 8.1.016 S. 36-54), Bilder des Beschuldigten an einem Treffen vermutungsweise mit Landsleuten vom 4. April 2014 (U-act. 8.1.016 S. 55-76, wobei die meisten Fotos am 5. April 2014 und zwei Fotos am
8. bzw. 11. April 2014 hochgeladen wurden), einzelne Bilder des Beschuldig- ten vom 3. April 2014, 2. Januar 2014, 31. Dezember 2013 und 30. Dezember 2013, die sich nicht näher einordnen lassen (U-act. 8.1.016 S. 77-82), Fotos von einem Treffen vermutungsweise mit Landsleuten vom 21. Dezember 2013 (U-act. 8.1.016 S. 83-98, wobei zwei Bilder am 25. bzw. 26. Dezember 2013 aufgeschaltet wurden), verschiedene Bilder des Beschuldigten im Zeitraum vom 10. November 2013 bis zum 6. Dezember 2013, die sich nicht näher ein- ordnen lassen und den Beschuldigte meist alleine auf einem Spaziergang zeigen (U-act. 8.1.016 S. 99-116), Bilder des Beschuldigten vermutungsweise an einer Veranstaltung der AB.________ vom 7./8. November 2013 (U- act. 8.1.016 S. 117-145) sowie ein Video vom 21. Dezember 2013, das den Beschuldigten bei einem Tanz zeigt (U-act. 8.1.016 S. 149-151), zu sehen. Der Beschuldigte besuchte folglich im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Anfang Juni 2014, mithin innerhalb von sieben Monaten vermutlich drei Veranstaltungen der AB.________ und traf sich dreimal in einem grösseren Kreis von Landsleuten. Dies dokumentiert noch keine intensive politische Akti-
Kantonsgericht Schwyz 45 vität und legt auch nicht die Vermutung nahe, der Beschuldigte bekleide eine Funktion in der AB.________. Angesichts dessen zeigen weder die Observa- tion noch die Internetrecherchen unvermeidbare Widersprüche auf. Bei die- sem Ergebnis ist nicht näher darzulegen, ob die genannten Beweise recht- mässig erlangt wurden und die daraus resultierenden Erkenntnisse im Straf- verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (vgl. Art. 141 StPO).
c) Zusammenfassend ergibt sich kein klares Bild. Auch wenn gewisse Wi- dersprüche nicht von der Hand zu weisen sind, lässt sich nicht mit strafrechts- genüglicher Sicherheit feststellen, ob der Beschuldigte in seiner Vergangen- heit im Irak traumatisierenden Erlebnissen durch Inhaftierungen und Folterun- gen ausgesetzt war und infolgedessen an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung litt, die eine Arbeitsunfähigkeit im angeklagten Zeitraum begrün- dete. Dieser Ungewissheit verleiht denn auch Dr. med. Q.________ Ausdruck, indem er ausführte, es könne „nicht geklärt werden, ob der Versicherte über- haupt relevanten Traumatisierungen ausgesetzt wurde“ (U-act. 8.1.008 S. 76) bzw. es sei „unklar, […] ob der Beschuldigte jemals solchen Ereignissen aus- gesetzt wurde“ (KG-act. 19 S. 10 Frage 8). Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten nicht wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht ständig änderten (vgl. KG-act. 19/4 S. 2 f.): Zwar widersprechen die Angaben im Asyl- verfahren denjenigen im IV-Verfahren (vgl. dazu E. 4.a), die gemachten An- gaben im IV-Verfahren und später im Strafverfahren weisen indessen nur klei- nere Widersprüche auf, etwa in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Reisen in den Irak (vgl. E. 4.b.dd) oder das Alter, mit dem er das Militär besucht habe (U-act. 8.1.006 S. 68: „im Alter von 18 bis 22 Jahren“; U-act. 8.1.008 S. 71: „Mit 15“; U-act. 8.1.010 S. 12: „vom 15. bis 21. Lebensjahr“; U-act. 10.1.001 S. 8: „Ich wurde mit 16 Jahren in diese Einheit eingezogen“). In den wesentli- chen Zügen blieben die Angaben des Beschuldigten aber konstant, was auch aus den Aussagen von Dr. med. H.________ (Vi-act. 31 S. 4 f. Frage 17) und Dr. med. J.________ (KG-act. 19 S. 5 Fragen 16 und 18) hervorgeht. Zudem
Kantonsgericht Schwyz 46 reichte der Beschuldigte ein Schreiben der Stiftung für politische Gefangene (AC.________) vom 14. März 2021 ein, in dem bestätigt wird, dass der Be- schuldigte 1994 für einen Monat, 1995 für zwei Monate und 1996 für drei Mo- nate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden sei (KG-act. 7/1 und 7/2). Wenngleich dieses Dokument nur in Kopie vorliegt, stellt es dennoch ein Indiz dar, das die Darstellungen des Beschuldigten in Bezug auf die Inhaftie- rungen stützt. Hinzu kommt der ärztliche Befund von Dr. med. AD.________ vom 5. Mai 2020, den der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren ein- reichte, wonach der Beschuldigte am linken Unterschenkel eine oberflächliche Vernarbung, die mit einer vor längerer Zeit stattgefundenen Verbrennung ver- einbar sei, sowie in der linken Achselhöhle zwei Narben älteren Datums auf- weise, die mit einer Ritzverletzung vereinbar seien (Vi-act. 13). Zwar stellt die- ser ärztliche Befund aus dem Jahr 2020 keinen Beweis für Folterungshand- lungen vor mehr als 20 Jahren dar. Es liegt jedoch wie bereits erwähnt im Strafverfahren nicht am Beschuldigten, den Beweis für seine Unschuld anzu- treten. Jedenfalls werfen zumindest die beiden Narben in der linken Achsel- höhle angesichts der sehr ungewöhnlichen Stelle der Verletzung Fragen nach dem Ursprung der Verletzung auf. Darüber hinaus begründete der Beschuldig- te seine IV-Anmeldung vom 6. November 2006 mit Rückenproblemen und dem Bruch der linken Hand (U-act. 8.1.006 S. 11; vgl. E. 1.b) und nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Probleme. Obwohl dies alleine nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte später über seinen Gesundheitszu- stand in Bezug auf die psychischen Probleme hätte täuschen können, spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits einen Tag nach der IV- Anmeldung erstmals in die Klinik S.________ eintrat, bei der IV-Anmeldung aber keine psychischen Probleme geltend machte, gegen eine geplante Täu- schung über seine psychische Gesundheit. Darüber hinaus war es der Psych- iater Dr. med. H.________, der den Beschuldigten nach einjähriger nerven- ärztlicher Behandlung anfangs November 2006 an die Klinik S.________ überwies (vgl. U-act. 8.1.006 S. 46 f.). Zu beachten ist sodann auch, dass die Y.________ gegenüber der Privatklägerin am 27. Juni 2013 erklärte, der Be-
Kantonsgericht Schwyz 47 schuldigte benötige aufgrund seiner psychischen Behinderung Unterstützung beim Wochenkehr. Gleichzeitig würden Gespräche und Unterstützung im All- tag inkl. Ressourcenabklärung erfolgen. Der psychische Zustand sei gemäss Dokumentation schlecht, aktuell sei es eine sehr schwierige Situation (U- act. 8.1.007 S. 64). Auch diese (wenngleich keine ärztliche) Beurteilung spricht für das Vorhandensein einer psychischen Beeinträchtigung. Insgesamt bestehen also mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne des wenig konkretisierten, vermutlichen Anklagevorwurfs wahrheits- widrig von Inhaftierungen und Folterungen im Irak sowie von später wieder- kehrenden Albträumen und Flashbacks berichtet und dadurch seinen Ge- sundheitszustand schlechter darstellt haben soll, als er tatsächlich gewesen sei. Folglich bestehen unüberwindliche Zweifel am Anklagevorwurf und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstige- ren Sachlage auszugehen, d.h. davon, dass er keine wahrheitswidrigen An- gaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Gesundheitszustand machte. Damit fehlt es bereits an einer tatbestandsmässigen Täuschungs- handlung, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist und der subjektive Tatbestand erfüllt sind. In Bezug auf die Arglist erscheint es ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er schon bei der IV- Anmeldung seine Zustimmung zum Einholen von Akten anderer Behörden, also auch der Asylakten, gab (U-act. 8.1.006 S. 13), insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, tatbestandsmässig getäuscht hät- te.
d) Die Staatsanwaltschaft verlangte vor Vorinstanz mit Eventualantrag die Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergehens gegen die IVG/ELG/BVG- Gesetzgebung im Sinne von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie Art. 76 Abs. 1 BVG (Vi-act. 1). Die Tatbestände von Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG und Art. 76 Abs. 1 BVG setzen allesamt voraus, dass der Täter durch unwahre oder unvollständige Angaben
Kantonsgericht Schwyz 48 oder in anderer Weise eine Leistung erwirkt, die ihm (oder einer anderen Per- son) nicht zukommt. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, wahrheitswidrige Angaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Ge- sundheitszustand gemacht zu haben, mithin durch unwahre Angaben eine Leistung erwirkt zu haben, die ihm nicht zustand. Nachdem dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte keine wahrheitswidrigen Angaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Ge- sundheitszustand machte, wäre auch bezüglich des vorinstanzlichen Eventu- alantrags das Tatbestandsmerkmal der unwahren Angaben nicht erfüllt, wes- halb der Beschuldigte auch von diesem Strafvorwurf freizusprechen ist. Somit erübrigt es sich, die weiteren Tatbestandsmerkmale sowie den subjektiven Tatbestand zu prüfen.
5. Zivilforderung Die Vorinstanz trat auf die Zivilforderung der Privatklägerin nicht ein (ange- fochtenes Urteil Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte focht das Urteil in diesem Punkt nicht an und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwuchs.
6. Kosten und Entschädigungen
a) Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Beschuldigte ist freizu- sprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 StPO).
b) Der Beschuldigte hat überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen be- trägt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem
Kantonsgericht Schwyz 49 Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehr- wertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein- reichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).
c) Der amtliche Verteidiger wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzli- che Verfahren mit Fr. 8‘164.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Entschädigung liegt innerhalb des vorgesehenen Tarifrahmens. Überdies focht die Verteidigung die Höhe der Entschädigung nicht an, weshalb es damit sein Bewenden hat. Indessen ist der Beschuldigte vom Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu befreien.
d) Für das Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger eine Kos- tennote in Höhe von Fr. 6‘484.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein, die jedoch den Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht enthielt (KG-act. 19/3). In Anbetracht, dass der Fall in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der verschiede- nen früheren Verfahren vor anderen Behörden (Asylverfahren, IV-Verfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren) einen verhältnismässig komplexen Sachverhalt aufweist und eine Auseinandersetzung mit zahlreichen Arztberichten, den bei- den IV-Gutachten sowie den Aussagen der befragten Zeugen und des Be- schuldigten erfordert, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 August 1999 aus, er sei bereits Ende Dezember 1998 aus dem Irak geflo- hen (U-act. 10.1.010 S. 5). Ferner sagte er aus, er sei wegen einer Verwechs- lung einmal im Sommer 1993 auf dem Polizeiposten R.________ für sieben Tage festgehalten worden, sonst sei er nie in Haft gewesen (U-act. 10.1.011 S. 4). Militärdienst habe er nicht geleistet (U-act. 10.1.010 S. 5 und 12). Er habe 1992 und 1993 Flugblätter gegen das irakische Regime verteilt, ansons-
Kantonsgericht Schwyz 5 ten sei er nicht politisch aktiv gewesen (U-act. 10.1.011 S. 4; U-act. 10.1.010 S. 12). Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch im zweiten Rechtsgang ab. Dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, die Angaben des Beschuldigten seien widersprüchlich, realitäts- fremd und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren (U- act. 14.1.004). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 25. Oktober 2001 ab. Zusammengefasst erwog die Schweizerische Asylrekurskommission, insgesamt würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht den Eindruck erwecken, er schildere selbst Erlebtes. Dem Beschuldigten könne nicht geglaubt werden, dass er durch Angehörige des irakischen Geheimdienstes in der geltend gemachten Form zur Mitarbeit angehalten und nach seiner Weigerung behördlich gesucht respektive verfolgt worden sei (U-act. 14.1.003 S. 12 f. E. 6.e und 6.f). Weil der Vollzug der Wegweisung in den Zentralirak nicht zumutbar war, wurde der Beschuldigte trotz Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig in der Schweiz aufgenommen (U-act. 14.1.004 S. 7 Dispositivziffer 4).
b) Arbeitsunfähigkeit und IV-Anmeldung Nach seiner Einreise arbeitete der Beschuldigte mit Unterbrüchen als Kellner bzw. Küchenmitarbeiter für verschiedene Arbeitgeber, ehe er sich am 20. Juli 2005 bei einem Unfall sein linkes Handgelenk brach und daraufhin von Juli 2005 bis Oktober 2006 Taggelder von der SUVA bekam (U-act. 8.1.006 S. 9 f. und 32; U-act. 8.1.007 S. 87; U-act. 8.1.017 S. 62; Vi-act. 31 S. 18 Fragen 122 f.). Am 6. November 2006 reichte der Beschuldigte eine Anmeldung zum Be- zug von IV-Leistungen ein (U-act. 8.1.006 S. 6 ff.). Als Grund für seine Anmel- dung gab der Beschuldigte Rückenprobleme und den Bruch der linken Hand an (U-act. 8.1.006 S. 11). Mit Schreiben vom 1. November 2006 überwies der damals behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ den Beschuldigten an die Klinik S.________ und hielt fest, diagnostisch handle es sich um eine So- matisierungsstörung (U-act. 8.1.006 S. 46). Am 5. März 2007 diagnostizierte die Klinik S.________ nach dem Aufenthalt des Beschuldigten vom 7. No-
Kantonsgericht Schwyz 6 vember 2006 bis zum 28. Februar 2007 eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10:F43.1), eine mittelgradig depressive Episode mit so- matischem Syndrom (ICD-10:F32.11) sowie eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4). Der Beschuldigte sei nach eigenen Angaben im Irak politisch gegen die Regierung aktiv gewesen und viermal gefoltert worden. Er berichte von Flashbacks, vor allem in der Nacht mit Bildern der Folterungsszenen sowie von sich immer wieder aufdrängenden Bildern (Intru- sionen) von den Kriegsgeschehnissen und von rezidivierenden Albträumen. Es habe sowohl subjektive als auch objektive Beobachtungen der erhöhten Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit (Hyperarousal) gegeben. Aktuell trete die posttraumatische Belastungsstörung immer mehr in den Vordergrund mit Flashbacks, Intrusionen und einer vegetativen Übererregtheit. Die schwerwie- gende posttraumatische Belastungsstörung und die daraus resultierende chronifizierte Depressivität und anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit bisherigem langfristigen Verlauf würden eher für eine ungünstige Prognose sprechen (U-act. 8.1.006 S. 48 ff.). Der Beschuldigte war in den darauffolgen- den Jahren insgesamt sieben Mal in der Klinik S.________ hospitalisiert, wo- bei die Diagnose keine nennenswerten Änderungen erfuhr (U-act. 8.1.006 S. 122 ff. und 126 ff.; U-act. 8.1.007 S. 45 ff., 49 ff. und 54 ff.; U-act. 8.1.010 S. 11 ff. und 81 ff.).
c) Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 Die Privatklägerin erteilte Dr. med. I.________ den Auftrag für eine psychiatri- sche Abklärung (U-act. 8.1.006 S. 61). In seinem Gutachten vom 6. Januar 2008 stützte sich Dr. med. I.________ auf die von der Privatklägerin zur Ver- fügung gestellten Unterlagen (diverse Arztberichte, ärztliche Schreiben und Einweisungszeugnisse), die eingeholten Austrittsberichte der Klinik S.________, die psychiatrische Untersuchung vom 30. August 2007 sowie die Laboruntersuchungen vom 30. August 2007 (U-act. 8.1.006 S. 64 ff.) und dia- gnostizierte ebenso eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F32.1), die Auswirkungen
Kantonsgericht Schwyz 7 auf die Arbeitsfähigkeit hätten (U-act. 8.1.006 S. 109). Der Gutachter führte aus, beim Beschuldigten lägen die typischen Merkmale einer posttraumati- schen Belastungsstörung vor, und zwar das wiederholte Erleben der Trauma- ta in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen und Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Ge- fühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden. Ferner fänden sich Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an die Traumata wachrufen könnten. Zudem bestehe ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer über- mässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Mit den genannten Sym- ptomen und Merkmalen seien beim Beschuldigten Angst, Depression und Schmerzen verbunden. Der Beschuldigte sei im Gefängnis im Irak inhaftiert gewesen, in welchem er belastenden Ereignissen mit aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, aus- gesetzt gewesen. Nach der Flucht in die Schweiz habe der Beschuldigte ver- sucht, sich zu integrieren. Es seien jedoch therapieresistente Schmerzen, de- pressive Beschwerden und schliesslich die typischen Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten, die, was nicht unüblich sei, lediglich Jahre nach den erfolgten Traumata aufgetreten seien (U-act. 8.1.006 S. 111).
d) IV-Rente Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 sprach die Privatklägerin dem Beschuldigten eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für seinen Sohn T.________ rückwirkend auf den 1. Juli 2006 zu (U-act. 8.1.006 S. 161 f.). Am 2. Juni 2009 sprach die Privatklägerin dem Beschuldigten zudem ab 1. Mai 2009 eine Kin- derrente für seinen Sohn U.________ zu (U-act. 8.1.006 S. 172). Gestützt darauf erhielt der Beschuldigte auch von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Invaliditätsleistungen ausbezahlt (U-act. 15.1.002 und 15.1.003).
e) Erste Rentenrevision
Kantonsgericht Schwyz 8 Anlässlich der ersten Rentenrevision gab der Beschuldigte am 8. Februar 2010 zusammengefasst an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende Dezember 2009 verschlechtert, und zwar sowohl körperlich als auch psy- chisch (U-act. 8.1.006 S. 179 ff.). Dr. med. H.________ hielt in seinem Arztbe- richt vom 13. Februar 2010 fest, der Beschuldigte sei zwischen Anfang No- vember 2006 und Mitte September 2008 in insgesamt fünf stationären Aufent- halten in der Klinik S.________ gewesen. Es habe sich keine nennenswerte Befundänderung gegenüber der letzten Begutachtung durch Dr. med. I.________ bzw. der letzten stationären Behandlung in der Klinik S.________ ergeben. Zusammengefasst sei die derzeitige Befundlage einem chronischen Residuum bei rezidivierender Depression auf dem Boden einer posttraumati- schen Belastungsstörung zuzuordnen (U-act. 8.1.006 S. 184 f.). Sodann ging auch der Vertrauensarzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in seinem Bericht vom 1. März 2010 weiterhin von einer 100 prozentigen Arbeitsunfähig- keit aus (U-act. 8.1.006 S. 194). Am 3. März 2010 teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invaliden- rente bestehe (U-act. 8.1.006 S. 195).
f) Zweite Rentenrevision Anlässlich der zweiten Rentenrevision gab der Beschuldigte am 12. Oktober 2012 an, in den letzten Jahren seien keine Veränderungen im Gesundheitszu- stand eingetreten (U-act. 8.1.007 S. 21 ff.). Dr. med. V.________, bei dem der Beschuldigte seit 19. Januar 2012 in psychiatrischer Behandlung war (U- act. 8.1.007 S. 42), führte in seinem Verlaufsbericht vom 19. November 2012 aus, es gebe keine Änderung der Diagnose. Der Beschuldigte komme einmal im Monat zu ihm ins Gespräch, er sei freudlos, affektlos, klagsam und zeige auch sonst deutliche Zeichen der schweren Traumatisierung (U-act. 8.1.007 S. 26 f.). Die Privatklägerin holte zudem weitere Verlaufsberichte der Klinik S.________ ein (U-act. 8.1.007 S. 43 ff.) und ersuchte am 3. Mai 2013 bzw.
13. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration um Einsicht in sämtliche Migrati- onsakten (U-act. 8.1.007 S. 37; U-act. 8.1.007 S. 59). Gemäss Stellungnahme
Kantonsgericht Schwyz 9 Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) der Privatklägerin vom 23. Ok- tober 2013 müssten die anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. I.________ berichteten Ereignisse und damit die gesamte Krankheitsgeschichte und die daraus resultierenden Diagnosen aufgrund der Aktenlage in höchstem Masse angezweifelt werden (U-act. 8.1.007 S. 97 f.). In der Folge ordnete die Privat- klägerin eine Observation an und der Beschuldigte wurde gemäss Observati- onsbericht im Zeitraum vom 17. Dezember 2013 bis 5. April 2014 an drei Ta- gen observiert (U-act. 8.1.015). Zudem liess die Privatklägerin gleichzeitig auch eine Internetrecherche vornehmen (U-act. 8.1.016). Laut Stellungnahme BVM vom 18. Juni 2014 würden die Observationsunterlagen in „keinster Art und Weise“ eine behinderungsbedingte Einschränkung körperlicher oder psy- chischer Art zeigen. Der Beschuldigte zeige sich sehr kontaktfreudig, scheine sozial zumindest unter Landsleuten sehr gut integriert zu sein, sei politisch überaus stark engagiert und gut vernetzt. Die geltend gemachten körperlichen und insbesondere psychischen Beeinträchtigungen stünden in völligem Wi- derspruch zum gezeigten Verhalten anlässlich der Observation und insbeson- dere zu den vorliegenden Bilddokumentationen und Videoaufnahmen gemäss Internetrecherchen und müssten als nicht glaubwürdig und nachvollziehbar bezeichnet werden (U-act. 8.1.007 S. 100). Gemäss Stellungnahme des RAD- Arztes vom 2. Juli 2014 lasse sich das Vorhandensein einer psychiatrischen Störung aus der Observation nicht widerlegen. Die Abläufe der Observation würden sogar eher für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung sprechen. Ein anderes Bild zeige die Internetrecherche. Hier präsentiere sich der Beschuldigte als sozial in seinem Kulturkreis gut integriert, lebhaft, auch fröhlich, an Festen teilnehmend, tanzend, mit vielen Sozialkontakten und grossem Bekanntenkreis (U-act. 8.1.007 S. 103). Die Privatklägerin sistierte daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2014 die IV-Rente zusammengefasst mit der Begründung, dass bei den Internetrecherchen und der Observation keine offensichtlichen Behinderungen oder Einschränkungen weder körperlicher noch psychischer Art hätten festgestellt werden können und die geltend ge- machten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen dazu im Wider-
Kantonsgericht Schwyz 10 spruch stünden. Zudem sei die Tatsache widersprüchlich, dass sich der Be- schuldigte gemäss den Akten der Staatsanwaltschaft im Jahr 2010 zusammen mit seiner Familie für drei Wochen im Irak aufgehalten habe, obwohl er an- lässlich der Asylbefragung angegeben habe, dass eine Rückkehr in seine Heimat ausgeschlossen sei (U-act. 8.1.007 S. 105 f.). Zur weiteren Abklärung ordnete die Privatklägerin am 10. Juli 2014 eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. Q.________ an (U-act. 8.1.007 S. 109 f.).
g) Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 In seinem Gutachten vom 5. März 2015 diagnostizierte Dr. med. Q.________ eine „[r]ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert F33.4 DD Z.n. mehreren Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion F43.2“, den Verdacht auf nichtorganische Insomnie (ICD-10:F51.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4), die allesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (U-act. 8.1.008 S. 74). In den Berichten über die erste und zweite Hospitalisation in der Klinik S.________ werde keine Sym- ptomatik beschrieben, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung rechtfertigen würde. Bei den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 würden die Kriterien einer posttrau- matischen Belastungsstörung nur teilweise beachtet, insbesondere finde sich keine Erklärung dafür, weshalb beim Beschuldigten die traumarelevanten Symptome mit einer Latenz von mehreren Jahren und nicht, wie es für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung notwendig sei, binnen sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten seien. Fer- ner würden keine konkreten Einschränkungen genannt, welche die Arbeits- fähigkeit des Beschuldigten herabsetzen würden. Es werde lediglich ausge- führt, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund von Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung herabgesetzt. Es finde keine Auseinandersetzung mit der Tatsache statt, dass der Beschuldigte nach der Einreise in die Schweiz an mehreren Arbeitsstellen tätig gewesen sei und erst nach wiederholten Kündi- gungen und dem vermehrten Aufkommen von Schmerzbeschwerden die An-
Kantonsgericht Schwyz 11 bindung an das Arbeitsleben verloren habe (U-act. 8.1.008 S. 75). Die Dia- gnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht ICD- 10-konform. Die Dokumentation aus der Behandlung in der Klinik S.________ lasse auf einen inflationären Gebrauch des Traumabegriffes sowie eine nicht kriteriengeleitete Diagnostik einer traumarelevanten Störung schliessen. Es könne vor allem nicht geklärt werden, ob der Beschuldigte überhaupt relevan- ten Traumatisierungen ausgesetzt worden sei. Weder bei seinen Befragungen während des Asylverfahrens noch in der aktuellen Untersuchung sei eine Schilderung von Ereignissen erfolgt, die das A-Kriterium einer posttraumati- schen Belastungsstörung erfüllen würden, also Ereignissen, die bei den meis- ten Menschen das Gefühl des tiefen Entsetzens hervorrufen würden wie Kriegsereignisse, Naturkatastrophen oder dergleichen. Der Beschuldigte habe in der aktuellen Untersuchung vielmehr in positiven Tönen seine angebliche Tätigkeit in einer paramilitärischen Einheit in seinem Heimatland geschildert. Seinen Angaben nach sei die Flucht aus dem Heimatland aus Sachzwängen wie drohender Verhaftung erfolgt. Über eine verhängte langjährige Haftstrafe habe in der aktuellen Untersuchung nichts Klärendes in Erfahrung gebracht werden können (U-act. 8.1.008 S. 76). Die Abklärungen im Asylverfahren zeit- nah zur Einreise des Beschuldigten würden das Vorliegen von relevanten poli- tischen Asylmotiven nicht bestätigen und liessen überdies auch an viel weni- ger dramatischen Angaben des Beschuldigten, als er in der IV-Abklärung getätigt habe, erhebliche Zweifel aufkommen (U-act. 8.1.008 S. 76). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seine Geschichte inklusive Fol- terungen bereits im Asylverfahren offengelegt hätte und so sehr viel wahr- scheinlicher zu dem gewünschten Ergebnis, nämlich der Anerkennung als Asylsuchender, gekommen wäre (U-act. 8.1.008 S. 76 f.). Ferner falle auf, dass der Beschuldigte in keinem Bericht mit einem Vollbild einer posttraumati- schen Belastungsstörung beschrieben, die Diagnose jedoch von Bericht zu Bericht übernommen worden sei (U-act. 8.1.008 S. 77). Sodann führt der Gut- achter in seiner Beurteilung aus: „Wurden die Angaben des Versicherten im Asylverfahren nach eingehender Prüfung als realitätsfern eingestuft, so kann
Kantonsgericht Schwyz 12 vermutet werden, dass der Versicherte auch im Rahmen des IV-Verfahrens realitätsferne Angaben tätigte, welche diesmal jedoch nicht geprüft werden konnten“ (U-act. 8.1.008 S. 78). Das Gutachten von Dr. med. I.________ vom
E. 6 und 14. Mai 2014 (U-act. 8.1.016 S. 34 f.), Bilder des Beschuldigten mögli- cherweise an einem Treffen oder einer Kundgebung der AB.________ vom
28. April 2014 (U-act. 8.1.016 S. 36-54), Bilder des Beschuldigten an einem Treffen vermutungsweise mit Landsleuten vom 4. April 2014 (U-act. 8.1.016 S. 55-76, wobei die meisten Fotos am 5. April 2014 und zwei Fotos am
E. 8 bzw. 11. April 2014 hochgeladen wurden), einzelne Bilder des Beschuldig- ten vom 3. April 2014, 2. Januar 2014, 31. Dezember 2013 und 30. Dezember 2013, die sich nicht näher einordnen lassen (U-act. 8.1.016 S. 77-82), Fotos von einem Treffen vermutungsweise mit Landsleuten vom 21. Dezember 2013 (U-act. 8.1.016 S. 83-98, wobei zwei Bilder am 25. bzw. 26. Dezember 2013 aufgeschaltet wurden), verschiedene Bilder des Beschuldigten im Zeitraum vom 10. November 2013 bis zum 6. Dezember 2013, die sich nicht näher ein- ordnen lassen und den Beschuldigte meist alleine auf einem Spaziergang zeigen (U-act. 8.1.016 S. 99-116), Bilder des Beschuldigten vermutungsweise an einer Veranstaltung der AB.________ vom 7./8. November 2013 (U- act. 8.1.016 S. 117-145) sowie ein Video vom 21. Dezember 2013, das den Beschuldigten bei einem Tanz zeigt (U-act. 8.1.016 S. 149-151), zu sehen. Der Beschuldigte besuchte folglich im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Anfang Juni 2014, mithin innerhalb von sieben Monaten vermutlich drei Veranstaltungen der AB.________ und traf sich dreimal in einem grösseren Kreis von Landsleuten. Dies dokumentiert noch keine intensive politische Akti-
Kantonsgericht Schwyz 45 vität und legt auch nicht die Vermutung nahe, der Beschuldigte bekleide eine Funktion in der AB.________. Angesichts dessen zeigen weder die Observa- tion noch die Internetrecherchen unvermeidbare Widersprüche auf. Bei die- sem Ergebnis ist nicht näher darzulegen, ob die genannten Beweise recht- mässig erlangt wurden und die daraus resultierenden Erkenntnisse im Straf- verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (vgl. Art. 141 StPO).
c) Zusammenfassend ergibt sich kein klares Bild. Auch wenn gewisse Wi- dersprüche nicht von der Hand zu weisen sind, lässt sich nicht mit strafrechts- genüglicher Sicherheit feststellen, ob der Beschuldigte in seiner Vergangen- heit im Irak traumatisierenden Erlebnissen durch Inhaftierungen und Folterun- gen ausgesetzt war und infolgedessen an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung litt, die eine Arbeitsunfähigkeit im angeklagten Zeitraum begrün- dete. Dieser Ungewissheit verleiht denn auch Dr. med. Q.________ Ausdruck, indem er ausführte, es könne „nicht geklärt werden, ob der Versicherte über- haupt relevanten Traumatisierungen ausgesetzt wurde“ (U-act. 8.1.008 S. 76) bzw. es sei „unklar, […] ob der Beschuldigte jemals solchen Ereignissen aus- gesetzt wurde“ (KG-act. 19 S. 10 Frage 8). Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten nicht wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht ständig änderten (vgl. KG-act. 19/4 S. 2 f.): Zwar widersprechen die Angaben im Asyl- verfahren denjenigen im IV-Verfahren (vgl. dazu E. 4.a), die gemachten An- gaben im IV-Verfahren und später im Strafverfahren weisen indessen nur klei- nere Widersprüche auf, etwa in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Reisen in den Irak (vgl. E. 4.b.dd) oder das Alter, mit dem er das Militär besucht habe (U-act. 8.1.006 S. 68: „im Alter von 18 bis 22 Jahren“; U-act. 8.1.008 S. 71: „Mit 15“; U-act. 8.1.010 S. 12: „vom 15. bis 21. Lebensjahr“; U-act. 10.1.001 S. 8: „Ich wurde mit 16 Jahren in diese Einheit eingezogen“). In den wesentli- chen Zügen blieben die Angaben des Beschuldigten aber konstant, was auch aus den Aussagen von Dr. med. H.________ (Vi-act. 31 S. 4 f. Frage 17) und Dr. med. J.________ (KG-act. 19 S. 5 Fragen 16 und 18) hervorgeht. Zudem
Kantonsgericht Schwyz 46 reichte der Beschuldigte ein Schreiben der Stiftung für politische Gefangene (AC.________) vom 14. März 2021 ein, in dem bestätigt wird, dass der Be- schuldigte 1994 für einen Monat, 1995 für zwei Monate und 1996 für drei Mo- nate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden sei (KG-act. 7/1 und 7/2). Wenngleich dieses Dokument nur in Kopie vorliegt, stellt es dennoch ein Indiz dar, das die Darstellungen des Beschuldigten in Bezug auf die Inhaftie- rungen stützt. Hinzu kommt der ärztliche Befund von Dr. med. AD.________ vom 5. Mai 2020, den der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren ein- reichte, wonach der Beschuldigte am linken Unterschenkel eine oberflächliche Vernarbung, die mit einer vor längerer Zeit stattgefundenen Verbrennung ver- einbar sei, sowie in der linken Achselhöhle zwei Narben älteren Datums auf- weise, die mit einer Ritzverletzung vereinbar seien (Vi-act. 13). Zwar stellt die- ser ärztliche Befund aus dem Jahr 2020 keinen Beweis für Folterungshand- lungen vor mehr als 20 Jahren dar. Es liegt jedoch wie bereits erwähnt im Strafverfahren nicht am Beschuldigten, den Beweis für seine Unschuld anzu- treten. Jedenfalls werfen zumindest die beiden Narben in der linken Achsel- höhle angesichts der sehr ungewöhnlichen Stelle der Verletzung Fragen nach dem Ursprung der Verletzung auf. Darüber hinaus begründete der Beschuldig- te seine IV-Anmeldung vom 6. November 2006 mit Rückenproblemen und dem Bruch der linken Hand (U-act. 8.1.006 S. 11; vgl. E. 1.b) und nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Probleme. Obwohl dies alleine nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte später über seinen Gesundheitszu- stand in Bezug auf die psychischen Probleme hätte täuschen können, spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits einen Tag nach der IV- Anmeldung erstmals in die Klinik S.________ eintrat, bei der IV-Anmeldung aber keine psychischen Probleme geltend machte, gegen eine geplante Täu- schung über seine psychische Gesundheit. Darüber hinaus war es der Psych- iater Dr. med. H.________, der den Beschuldigten nach einjähriger nerven- ärztlicher Behandlung anfangs November 2006 an die Klinik S.________ überwies (vgl. U-act. 8.1.006 S. 46 f.). Zu beachten ist sodann auch, dass die Y.________ gegenüber der Privatklägerin am 27. Juni 2013 erklärte, der Be-
Kantonsgericht Schwyz 47 schuldigte benötige aufgrund seiner psychischen Behinderung Unterstützung beim Wochenkehr. Gleichzeitig würden Gespräche und Unterstützung im All- tag inkl. Ressourcenabklärung erfolgen. Der psychische Zustand sei gemäss Dokumentation schlecht, aktuell sei es eine sehr schwierige Situation (U- act. 8.1.007 S. 64). Auch diese (wenngleich keine ärztliche) Beurteilung spricht für das Vorhandensein einer psychischen Beeinträchtigung. Insgesamt bestehen also mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne des wenig konkretisierten, vermutlichen Anklagevorwurfs wahrheits- widrig von Inhaftierungen und Folterungen im Irak sowie von später wieder- kehrenden Albträumen und Flashbacks berichtet und dadurch seinen Ge- sundheitszustand schlechter darstellt haben soll, als er tatsächlich gewesen sei. Folglich bestehen unüberwindliche Zweifel am Anklagevorwurf und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstige- ren Sachlage auszugehen, d.h. davon, dass er keine wahrheitswidrigen An- gaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Gesundheitszustand machte. Damit fehlt es bereits an einer tatbestandsmässigen Täuschungs- handlung, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist und der subjektive Tatbestand erfüllt sind. In Bezug auf die Arglist erscheint es ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er schon bei der IV- Anmeldung seine Zustimmung zum Einholen von Akten anderer Behörden, also auch der Asylakten, gab (U-act. 8.1.006 S. 13), insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, tatbestandsmässig getäuscht hät- te.
d) Die Staatsanwaltschaft verlangte vor Vorinstanz mit Eventualantrag die Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergehens gegen die IVG/ELG/BVG- Gesetzgebung im Sinne von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie Art. 76 Abs. 1 BVG (Vi-act. 1). Die Tatbestände von Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG und Art. 76 Abs. 1 BVG setzen allesamt voraus, dass der Täter durch unwahre oder unvollständige Angaben
Kantonsgericht Schwyz 48 oder in anderer Weise eine Leistung erwirkt, die ihm (oder einer anderen Per- son) nicht zukommt. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, wahrheitswidrige Angaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Ge- sundheitszustand gemacht zu haben, mithin durch unwahre Angaben eine Leistung erwirkt zu haben, die ihm nicht zustand. Nachdem dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte keine wahrheitswidrigen Angaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Ge- sundheitszustand machte, wäre auch bezüglich des vorinstanzlichen Eventu- alantrags das Tatbestandsmerkmal der unwahren Angaben nicht erfüllt, wes- halb der Beschuldigte auch von diesem Strafvorwurf freizusprechen ist. Somit erübrigt es sich, die weiteren Tatbestandsmerkmale sowie den subjektiven Tatbestand zu prüfen.
5. Zivilforderung Die Vorinstanz trat auf die Zivilforderung der Privatklägerin nicht ein (ange- fochtenes Urteil Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte focht das Urteil in diesem Punkt nicht an und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwuchs.
6. Kosten und Entschädigungen
a) Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Beschuldigte ist freizu- sprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 StPO).
b) Der Beschuldigte hat überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen be- trägt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem
Kantonsgericht Schwyz 49 Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehr- wertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein- reichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).
c) Der amtliche Verteidiger wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzli- che Verfahren mit Fr. 8‘164.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Entschädigung liegt innerhalb des vorgesehenen Tarifrahmens. Überdies focht die Verteidigung die Höhe der Entschädigung nicht an, weshalb es damit sein Bewenden hat. Indessen ist der Beschuldigte vom Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu befreien.
d) Für das Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger eine Kos- tennote in Höhe von Fr. 6‘484.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein, die jedoch den Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht enthielt (KG-act. 19/3). In Anbetracht, dass der Fall in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der verschiede- nen früheren Verfahren vor anderen Behörden (Asylverfahren, IV-Verfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren) einen verhältnismässig komplexen Sachverhalt aufweist und eine Auseinandersetzung mit zahlreichen Arztberichten, den bei- den IV-Gutachten sowie den Aussagen der befragten Zeugen und des Be- schuldigten erfordert, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom
Dispositiv
- Februar 2022 (ca. 7.5 Stunden = ungefähr Fr. 1‘500.00 inkl. MWST) recht- Kantonsgericht Schwyz 50 fertigt es sich, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen;- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
- A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
- Auf die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 289‘603.95 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 4‘610.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘736.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 8‘164.90 Total Fr. 20‘510.90 gehen zu Lasten des Staates.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird erstinstanzlich aus der Staatskasse mit Fr. 8‘164.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) und für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Kantonsgericht Schwyz 51
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (betr. Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Mai 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 1. Februar 2022 STK 2021 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch E.________, betreffend gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 9. November 2020, SGO 2020 15);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Nachdem die Privatklägerin am 18. Oktober 2016 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte (U-act. 8.1.001), führte die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB), eventuell unrechtmässige Erwirkung einer Leistung (Art. 87 Abs. 1 AHVG), eventuell Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG; U-act. 9.1.001). Am 11. März 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht Schwyz (Vi-act. 1). An der Hauptverhandlung vom 9. November 2020 befragte das Strafgericht zunächst die beiden Zeugen G.________ und Dr. med. H.________ und danach den Beschuldigten (Vi-act. 31). Mit Urteil vom 9. No- vember 2020 erkannte das Strafgericht was folgt (angefochtenes Urteil):
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeit- raum von 6. November 2006 bis 3. November 2014.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
4. Auf die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 289'603.95 wird nicht eingetreten.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 4'610.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7'736.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8'164.90 Total Fr. 20'510.90 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 6 vorbehalten.
6. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 8'164.90 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
Kantonsgericht Schwyz 3
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
7. [Zustellung]
8. [Rechtsmittel] B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 11. November 2020 Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 17. Februar 2021 stellte der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 3):
1. Ziff. 1-3 des Dispositivs seien aufzuheben, und es sei der Beschul- digte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.
2. Ziff. 5 und 6 des Dispositivs seien dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzubehalten sei.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. Ausserdem beantragte der Beschuldigte, es seien die Ärzte Dr. med. I.________, Dr. med. J.________, Dr. med. K.________, Dr. med. L.________ und M.Sc. M.________ sowie die Zeugen N.________ und O.________ einzuvernehmen und es sei ein psychiatrisches Gutachten bei der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich über den Beschuldigten einzuho- len (KG-act. 3). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erklär- ten Anschlussberufung (KG-act. 4 ff.). Am 29. April 2021 reichte der Beschul- digte eine Bestätigung der Stiftung für politische Gefangene, Irak, samt Über- setzung sowie eine Visitenkarte des Hotels P.________ ein und beantragte, diese Beweismittel seien zu den Akten zu nehmen (KG-act. 7). Ein Gesuch der Staatanwaltschaft um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2022 abge- wiesen (KG-act. 16). Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 reichte der Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 4 digte ein weiteres sozialversicherungsrechtliches Gutachten vom 13. Oktober 2021 ein (KG-act. 17). An der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2022 wurden die Zeugen Dr. med. J.________ und Dr. med. Q.________ sowie der Beschuldigte befragt (KG-act. 19). Die Verteidigung beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 9. November 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschul- digte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen, unter Kostenfolgen inkl. der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates (KG-act. 19/2). Die Staatsan- waltschaft verlangte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG-act. 19/4);- in Erwägung:
1. Sachverhalt
a) Einreise und Asylverfahren Gemäss den beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren reiste der Beschul- digte am 9. Juni 1999 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylge- such (U-act. 14.1.011 S. 5). Am 18. Juni 1999 wurde er durch die Empfangs- stelle Kreuzlingen (U-act. 14.1.011) und am 5. August 1999 durch die Frem- denpolizei des Kantons Schwyz befragt (U-act. 14.1.010). Im Wesentlichen sagte er aus, der irakische Geheimdienst verlange von ihm, Leute zu ermor- den und Sprengsätze zu legen, was er nicht tun wolle. Deshalb sei er geflüch- tet (U-act. 14.1.011 S. 4; U-act. 14.1.010 S. 6). Während er am 18. Juni 1999 angab, er sei im Februar 1999 geflüchtet (U-act. 10.1.011 S. 5), sagte er am
5. August 1999 aus, er sei bereits Ende Dezember 1998 aus dem Irak geflo- hen (U-act. 10.1.010 S. 5). Ferner sagte er aus, er sei wegen einer Verwechs- lung einmal im Sommer 1993 auf dem Polizeiposten R.________ für sieben Tage festgehalten worden, sonst sei er nie in Haft gewesen (U-act. 10.1.011 S. 4). Militärdienst habe er nicht geleistet (U-act. 10.1.010 S. 5 und 12). Er habe 1992 und 1993 Flugblätter gegen das irakische Regime verteilt, ansons-
Kantonsgericht Schwyz 5 ten sei er nicht politisch aktiv gewesen (U-act. 10.1.011 S. 4; U-act. 10.1.010 S. 12). Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch im zweiten Rechtsgang ab. Dies im Wesentlichen mit der Be- gründung, die Angaben des Beschuldigten seien widersprüchlich, realitäts- fremd und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren (U- act. 14.1.004). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 25. Oktober 2001 ab. Zusammengefasst erwog die Schweizerische Asylrekurskommission, insgesamt würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht den Eindruck erwecken, er schildere selbst Erlebtes. Dem Beschuldigten könne nicht geglaubt werden, dass er durch Angehörige des irakischen Geheimdienstes in der geltend gemachten Form zur Mitarbeit angehalten und nach seiner Weigerung behördlich gesucht respektive verfolgt worden sei (U-act. 14.1.003 S. 12 f. E. 6.e und 6.f). Weil der Vollzug der Wegweisung in den Zentralirak nicht zumutbar war, wurde der Beschuldigte trotz Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig in der Schweiz aufgenommen (U-act. 14.1.004 S. 7 Dispositivziffer 4).
b) Arbeitsunfähigkeit und IV-Anmeldung Nach seiner Einreise arbeitete der Beschuldigte mit Unterbrüchen als Kellner bzw. Küchenmitarbeiter für verschiedene Arbeitgeber, ehe er sich am 20. Juli 2005 bei einem Unfall sein linkes Handgelenk brach und daraufhin von Juli 2005 bis Oktober 2006 Taggelder von der SUVA bekam (U-act. 8.1.006 S. 9 f. und 32; U-act. 8.1.007 S. 87; U-act. 8.1.017 S. 62; Vi-act. 31 S. 18 Fragen 122 f.). Am 6. November 2006 reichte der Beschuldigte eine Anmeldung zum Be- zug von IV-Leistungen ein (U-act. 8.1.006 S. 6 ff.). Als Grund für seine Anmel- dung gab der Beschuldigte Rückenprobleme und den Bruch der linken Hand an (U-act. 8.1.006 S. 11). Mit Schreiben vom 1. November 2006 überwies der damals behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ den Beschuldigten an die Klinik S.________ und hielt fest, diagnostisch handle es sich um eine So- matisierungsstörung (U-act. 8.1.006 S. 46). Am 5. März 2007 diagnostizierte die Klinik S.________ nach dem Aufenthalt des Beschuldigten vom 7. No-
Kantonsgericht Schwyz 6 vember 2006 bis zum 28. Februar 2007 eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung (ICD-10:F43.1), eine mittelgradig depressive Episode mit so- matischem Syndrom (ICD-10:F32.11) sowie eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4). Der Beschuldigte sei nach eigenen Angaben im Irak politisch gegen die Regierung aktiv gewesen und viermal gefoltert worden. Er berichte von Flashbacks, vor allem in der Nacht mit Bildern der Folterungsszenen sowie von sich immer wieder aufdrängenden Bildern (Intru- sionen) von den Kriegsgeschehnissen und von rezidivierenden Albträumen. Es habe sowohl subjektive als auch objektive Beobachtungen der erhöhten Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit (Hyperarousal) gegeben. Aktuell trete die posttraumatische Belastungsstörung immer mehr in den Vordergrund mit Flashbacks, Intrusionen und einer vegetativen Übererregtheit. Die schwerwie- gende posttraumatische Belastungsstörung und die daraus resultierende chronifizierte Depressivität und anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit bisherigem langfristigen Verlauf würden eher für eine ungünstige Prognose sprechen (U-act. 8.1.006 S. 48 ff.). Der Beschuldigte war in den darauffolgen- den Jahren insgesamt sieben Mal in der Klinik S.________ hospitalisiert, wo- bei die Diagnose keine nennenswerten Änderungen erfuhr (U-act. 8.1.006 S. 122 ff. und 126 ff.; U-act. 8.1.007 S. 45 ff., 49 ff. und 54 ff.; U-act. 8.1.010 S. 11 ff. und 81 ff.).
c) Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 Die Privatklägerin erteilte Dr. med. I.________ den Auftrag für eine psychiatri- sche Abklärung (U-act. 8.1.006 S. 61). In seinem Gutachten vom 6. Januar 2008 stützte sich Dr. med. I.________ auf die von der Privatklägerin zur Ver- fügung gestellten Unterlagen (diverse Arztberichte, ärztliche Schreiben und Einweisungszeugnisse), die eingeholten Austrittsberichte der Klinik S.________, die psychiatrische Untersuchung vom 30. August 2007 sowie die Laboruntersuchungen vom 30. August 2007 (U-act. 8.1.006 S. 64 ff.) und dia- gnostizierte ebenso eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F32.1), die Auswirkungen
Kantonsgericht Schwyz 7 auf die Arbeitsfähigkeit hätten (U-act. 8.1.006 S. 109). Der Gutachter führte aus, beim Beschuldigten lägen die typischen Merkmale einer posttraumati- schen Belastungsstörung vor, und zwar das wiederholte Erleben der Trauma- ta in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen und Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Ge- fühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden. Ferner fänden sich Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an die Traumata wachrufen könnten. Zudem bestehe ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer über- mässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Mit den genannten Sym- ptomen und Merkmalen seien beim Beschuldigten Angst, Depression und Schmerzen verbunden. Der Beschuldigte sei im Gefängnis im Irak inhaftiert gewesen, in welchem er belastenden Ereignissen mit aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, aus- gesetzt gewesen. Nach der Flucht in die Schweiz habe der Beschuldigte ver- sucht, sich zu integrieren. Es seien jedoch therapieresistente Schmerzen, de- pressive Beschwerden und schliesslich die typischen Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten, die, was nicht unüblich sei, lediglich Jahre nach den erfolgten Traumata aufgetreten seien (U-act. 8.1.006 S. 111).
d) IV-Rente Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 sprach die Privatklägerin dem Beschuldigten eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für seinen Sohn T.________ rückwirkend auf den 1. Juli 2006 zu (U-act. 8.1.006 S. 161 f.). Am 2. Juni 2009 sprach die Privatklägerin dem Beschuldigten zudem ab 1. Mai 2009 eine Kin- derrente für seinen Sohn U.________ zu (U-act. 8.1.006 S. 172). Gestützt darauf erhielt der Beschuldigte auch von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Invaliditätsleistungen ausbezahlt (U-act. 15.1.002 und 15.1.003).
e) Erste Rentenrevision
Kantonsgericht Schwyz 8 Anlässlich der ersten Rentenrevision gab der Beschuldigte am 8. Februar 2010 zusammengefasst an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Ende Dezember 2009 verschlechtert, und zwar sowohl körperlich als auch psy- chisch (U-act. 8.1.006 S. 179 ff.). Dr. med. H.________ hielt in seinem Arztbe- richt vom 13. Februar 2010 fest, der Beschuldigte sei zwischen Anfang No- vember 2006 und Mitte September 2008 in insgesamt fünf stationären Aufent- halten in der Klinik S.________ gewesen. Es habe sich keine nennenswerte Befundänderung gegenüber der letzten Begutachtung durch Dr. med. I.________ bzw. der letzten stationären Behandlung in der Klinik S.________ ergeben. Zusammengefasst sei die derzeitige Befundlage einem chronischen Residuum bei rezidivierender Depression auf dem Boden einer posttraumati- schen Belastungsstörung zuzuordnen (U-act. 8.1.006 S. 184 f.). Sodann ging auch der Vertrauensarzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in seinem Bericht vom 1. März 2010 weiterhin von einer 100 prozentigen Arbeitsunfähig- keit aus (U-act. 8.1.006 S. 194). Am 3. März 2010 teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invaliden- rente bestehe (U-act. 8.1.006 S. 195).
f) Zweite Rentenrevision Anlässlich der zweiten Rentenrevision gab der Beschuldigte am 12. Oktober 2012 an, in den letzten Jahren seien keine Veränderungen im Gesundheitszu- stand eingetreten (U-act. 8.1.007 S. 21 ff.). Dr. med. V.________, bei dem der Beschuldigte seit 19. Januar 2012 in psychiatrischer Behandlung war (U- act. 8.1.007 S. 42), führte in seinem Verlaufsbericht vom 19. November 2012 aus, es gebe keine Änderung der Diagnose. Der Beschuldigte komme einmal im Monat zu ihm ins Gespräch, er sei freudlos, affektlos, klagsam und zeige auch sonst deutliche Zeichen der schweren Traumatisierung (U-act. 8.1.007 S. 26 f.). Die Privatklägerin holte zudem weitere Verlaufsberichte der Klinik S.________ ein (U-act. 8.1.007 S. 43 ff.) und ersuchte am 3. Mai 2013 bzw.
13. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration um Einsicht in sämtliche Migrati- onsakten (U-act. 8.1.007 S. 37; U-act. 8.1.007 S. 59). Gemäss Stellungnahme
Kantonsgericht Schwyz 9 Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) der Privatklägerin vom 23. Ok- tober 2013 müssten die anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. I.________ berichteten Ereignisse und damit die gesamte Krankheitsgeschichte und die daraus resultierenden Diagnosen aufgrund der Aktenlage in höchstem Masse angezweifelt werden (U-act. 8.1.007 S. 97 f.). In der Folge ordnete die Privat- klägerin eine Observation an und der Beschuldigte wurde gemäss Observati- onsbericht im Zeitraum vom 17. Dezember 2013 bis 5. April 2014 an drei Ta- gen observiert (U-act. 8.1.015). Zudem liess die Privatklägerin gleichzeitig auch eine Internetrecherche vornehmen (U-act. 8.1.016). Laut Stellungnahme BVM vom 18. Juni 2014 würden die Observationsunterlagen in „keinster Art und Weise“ eine behinderungsbedingte Einschränkung körperlicher oder psy- chischer Art zeigen. Der Beschuldigte zeige sich sehr kontaktfreudig, scheine sozial zumindest unter Landsleuten sehr gut integriert zu sein, sei politisch überaus stark engagiert und gut vernetzt. Die geltend gemachten körperlichen und insbesondere psychischen Beeinträchtigungen stünden in völligem Wi- derspruch zum gezeigten Verhalten anlässlich der Observation und insbeson- dere zu den vorliegenden Bilddokumentationen und Videoaufnahmen gemäss Internetrecherchen und müssten als nicht glaubwürdig und nachvollziehbar bezeichnet werden (U-act. 8.1.007 S. 100). Gemäss Stellungnahme des RAD- Arztes vom 2. Juli 2014 lasse sich das Vorhandensein einer psychiatrischen Störung aus der Observation nicht widerlegen. Die Abläufe der Observation würden sogar eher für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung sprechen. Ein anderes Bild zeige die Internetrecherche. Hier präsentiere sich der Beschuldigte als sozial in seinem Kulturkreis gut integriert, lebhaft, auch fröhlich, an Festen teilnehmend, tanzend, mit vielen Sozialkontakten und grossem Bekanntenkreis (U-act. 8.1.007 S. 103). Die Privatklägerin sistierte daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2014 die IV-Rente zusammengefasst mit der Begründung, dass bei den Internetrecherchen und der Observation keine offensichtlichen Behinderungen oder Einschränkungen weder körperlicher noch psychischer Art hätten festgestellt werden können und die geltend ge- machten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen dazu im Wider-
Kantonsgericht Schwyz 10 spruch stünden. Zudem sei die Tatsache widersprüchlich, dass sich der Be- schuldigte gemäss den Akten der Staatsanwaltschaft im Jahr 2010 zusammen mit seiner Familie für drei Wochen im Irak aufgehalten habe, obwohl er an- lässlich der Asylbefragung angegeben habe, dass eine Rückkehr in seine Heimat ausgeschlossen sei (U-act. 8.1.007 S. 105 f.). Zur weiteren Abklärung ordnete die Privatklägerin am 10. Juli 2014 eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. Q.________ an (U-act. 8.1.007 S. 109 f.).
g) Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 In seinem Gutachten vom 5. März 2015 diagnostizierte Dr. med. Q.________ eine „[r]ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert F33.4 DD Z.n. mehreren Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion F43.2“, den Verdacht auf nichtorganische Insomnie (ICD-10:F51.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4), die allesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (U-act. 8.1.008 S. 74). In den Berichten über die erste und zweite Hospitalisation in der Klinik S.________ werde keine Sym- ptomatik beschrieben, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung rechtfertigen würde. Bei den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 würden die Kriterien einer posttrau- matischen Belastungsstörung nur teilweise beachtet, insbesondere finde sich keine Erklärung dafür, weshalb beim Beschuldigten die traumarelevanten Symptome mit einer Latenz von mehreren Jahren und nicht, wie es für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung notwendig sei, binnen sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten seien. Fer- ner würden keine konkreten Einschränkungen genannt, welche die Arbeits- fähigkeit des Beschuldigten herabsetzen würden. Es werde lediglich ausge- führt, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund von Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung herabgesetzt. Es finde keine Auseinandersetzung mit der Tatsache statt, dass der Beschuldigte nach der Einreise in die Schweiz an mehreren Arbeitsstellen tätig gewesen sei und erst nach wiederholten Kündi- gungen und dem vermehrten Aufkommen von Schmerzbeschwerden die An-
Kantonsgericht Schwyz 11 bindung an das Arbeitsleben verloren habe (U-act. 8.1.008 S. 75). Die Dia- gnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht ICD- 10-konform. Die Dokumentation aus der Behandlung in der Klinik S.________ lasse auf einen inflationären Gebrauch des Traumabegriffes sowie eine nicht kriteriengeleitete Diagnostik einer traumarelevanten Störung schliessen. Es könne vor allem nicht geklärt werden, ob der Beschuldigte überhaupt relevan- ten Traumatisierungen ausgesetzt worden sei. Weder bei seinen Befragungen während des Asylverfahrens noch in der aktuellen Untersuchung sei eine Schilderung von Ereignissen erfolgt, die das A-Kriterium einer posttraumati- schen Belastungsstörung erfüllen würden, also Ereignissen, die bei den meis- ten Menschen das Gefühl des tiefen Entsetzens hervorrufen würden wie Kriegsereignisse, Naturkatastrophen oder dergleichen. Der Beschuldigte habe in der aktuellen Untersuchung vielmehr in positiven Tönen seine angebliche Tätigkeit in einer paramilitärischen Einheit in seinem Heimatland geschildert. Seinen Angaben nach sei die Flucht aus dem Heimatland aus Sachzwängen wie drohender Verhaftung erfolgt. Über eine verhängte langjährige Haftstrafe habe in der aktuellen Untersuchung nichts Klärendes in Erfahrung gebracht werden können (U-act. 8.1.008 S. 76). Die Abklärungen im Asylverfahren zeit- nah zur Einreise des Beschuldigten würden das Vorliegen von relevanten poli- tischen Asylmotiven nicht bestätigen und liessen überdies auch an viel weni- ger dramatischen Angaben des Beschuldigten, als er in der IV-Abklärung getätigt habe, erhebliche Zweifel aufkommen (U-act. 8.1.008 S. 76). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seine Geschichte inklusive Fol- terungen bereits im Asylverfahren offengelegt hätte und so sehr viel wahr- scheinlicher zu dem gewünschten Ergebnis, nämlich der Anerkennung als Asylsuchender, gekommen wäre (U-act. 8.1.008 S. 76 f.). Ferner falle auf, dass der Beschuldigte in keinem Bericht mit einem Vollbild einer posttraumati- schen Belastungsstörung beschrieben, die Diagnose jedoch von Bericht zu Bericht übernommen worden sei (U-act. 8.1.008 S. 77). Sodann führt der Gut- achter in seiner Beurteilung aus: „Wurden die Angaben des Versicherten im Asylverfahren nach eingehender Prüfung als realitätsfern eingestuft, so kann
Kantonsgericht Schwyz 12 vermutet werden, dass der Versicherte auch im Rahmen des IV-Verfahrens realitätsferne Angaben tätigte, welche diesmal jedoch nicht geprüft werden konnten“ (U-act. 8.1.008 S. 78). Das Gutachten von Dr. med. I.________ vom
6. Januar 2008 sei in Unkenntnis der Dokumentation aus dem Asylverfahren erstellt worden. Es erscheine sehr wahrscheinlich, dass die diagnostische Schlussfolgerung des Gutachtens anders ausgefallen wäre, hätte er von der Dokumentation des Asylverfahrens Kenntnis gehabt (U-act. 8.1.008 S. 78). In der Gesamtschau ergebe sich das Bild eines persönlichkeitsakzentuierten Versicherten, der bei seinem Kontakt mit einer traumatherapeutischen Einrich- tung aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit einer traumarelevanten Störung diagnostiziert worden sei. Diese Diagnose sei in der von der IV veranlassten psychiatrischen Begutachtung unkritisch übernommen worden und habe zur Berentung des Versicherten geführt (U-act. 8.1.008 S. 78). Das Vorliegen ei- ner traumarelevanten Störung habe in der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden können (U-act. 8.1.008 S. 79).
h) Aufhebung und Rückforderung IV-Rente Mit Vorbescheid vom 25. März 2015 stellte die Privatklägerin in Aussicht, sie beabsichtige, die Invalidenrente des Beschuldigten rückwirkend per 30. Juni 2013 aufzuheben und die für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ausgerichteten Leistungen zurückzufordern (U-act. 8.1.008 S. 105 ff). Der Beschuldigte erhob gegen diesen Vorbescheid am 30. April 2015 Ein- sprache und beantragte, von einer Aufhebung und Rückforderung der IV- Rente sei abzusehen und es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente auszurich- ten (U-act. 8.1.009 S. 3 ff.). Die Privatklägerin verfügte am 18. Juni 2015 die rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung der im besagten Zeitraum ausgerichteten Rentenleistungen (U-act. 8.1.009 S. 23 ff.).
i) Verwaltungsgerichtsverfahren
Kantonsgericht Schwyz 13 Dagegen erhob der Beschuldigte am 24. August 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (U-act. 8.1.009 S. 33 ff.). Das Verwaltungsgericht wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 3. März 2016 ab (U-act. 8.1.011 S. 23 ff.). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Be- schuldigte habe im Asylverfahren nie auch nur ansatzweise vorgebracht, er sei in Gefängnissen im Irak gefoltert worden (U-act. 8.1.011 S. 42 E. 6.4.3). Demgegenüber habe er während seinen Klinik-Aufenthalten in S.________ und gegenüber dem Gutachter Dr. med. I.________ angegeben, er sei im Irak mehrmals gefoltert worden und er leide an Flashbacks bzw. an wiederholtem Erleben von Traumata, was zur Diagnose einer posttraumatischen Belas- tungsstörung geführt habe (U-act. 8.1.011 S. 42 E. 6.4.4). Bei derartigen grundlegenden Widersprüchen in der Sachdarstellung sei auf die ständige Rechtsprechung abzustellen, wonach bei Divergenzen in der Schilderung des massgebenden Sachverhaltes den ersten, zeitnäher erfolgten Angaben zu einem bestimmten Geschehen praxisgemäss mehr Gewicht beizumessen sei, weil sie in aller Regel zuverlässiger und unbefangener seien als spätere Sachdarstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle- gungen (versicherungs-)rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. In diesem Sinne sei auf die Angaben des Beschuldigten, wie sie im Asylver- fahren festgehalten worden seien, abzustellen. Die Vorbringen des Beschwer- deführers während der nach dem Asylverfahren erfolgten Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik S.________ und während der Abklärungen durch Dr. med. I.________ würden sich insoweit als grundsätzlich unglaubwürdig und falsch erweisen, als der Beschuldigte nachträglich Erinnerungen an selbst erlittene Folterszenen im Irak geltend gemacht habe, die im Asylverfahren nie auch nur ansatzweise angesprochen worden seien. Wer im über mehrere Jah- re dauernden Asylverfahren nie vorbringe, im Heimatland während Gefäng- nisaufenthalten gefoltert worden zu sein, hingegen solche Erlebnisse nachträglich geltend mache, wenn es um die Gewährung von versicherungs- rechtlichen Ansprüchen gehe, offenbare ein offensichtlich diskrepantes Ver- halten, das im IV-rechtlichen Leistungsverfahren keinen Rechtsschutz verdie-
Kantonsgericht Schwyz 14 ne. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte solche Folterungen im Irak im damaligen Asylverfahren hätte verschweigen sollen, aber im späteren sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zur Auslösung von Versicherungs- leistungen kein Anlass mehr bestanden hätte, solche Erlebnisse nicht mehr geheim zu halten (U-act. 8.1.011 S. 42 f. E. 6.5).
j) Strafuntersuchung Am 18. Oktober 2016 erhob die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Be- schuldigten (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldig- ten am 2. September 2019 (U-act. 10.1.001). Im Wesentlichen bestätigte der Beschuldigte die gegenüber Dr. med. I.________ gemachten Angaben (U- act. 10.1.001 S. 3 f. und 8 f.). Angesprochen auf die Widersprüche zu seinen Aussagen im Asylverfahren gab er an, er möchte dazu nichts sagen bzw. er könne darüber nicht reden (U-act. 10.1.001 S. 5 f. und 9 f.). Ferner sagte er aus, er sei nur zweimal in den Irak gereist, weil er dort eine Namensänderung habe machen müssen (U-act. 10.1.001 S. 7). Im Jahr 2010 sei er in die Türkei gereist und nicht in den Irak (U-act. 10.1.001 S. 7). Im Jahr 2013 sei er ohne Ehefrau und Kinder nach Erbil gefahren und habe dort einen Anwalt zur Be- schaffung notwendiger Dokumente beauftragt. Er sei zwei Wochen dort gewe- sen (U-act. 10.1.001 S. 7). Er habe natürlich Angst gehabt, aber das zuständi- ge Konsulat habe ihm zugesichert, dass er keine Angst haben müsse, weil der Nordirak autonom sei. Er habe die Dokumente beim Konsulat in der Schweiz besorgen wollen, das sei aber nicht gegangen. Deshalb habe er in den Irak reisen müssen (U-act. 10.1.001 S. 7). Der Irak sei geteilt. Für „Notfallsachen“ müsse man in den Nordirak gehen. Er sei seit 1997 nicht mehr in Bagdad ge- wesen. Die Dokumente habe er gebraucht, damit er seine Kinder in Frank- reich sehen könne (U-act. 10.1.001 S. 8). Zudem befragte die Staatsanwalt- schaft am 29. Oktober 2019 W.________, den ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten (U-act. 10.1.002). Am 11. März 2020 erhob die Staatsanwalt- schaft Anklage beim Strafgericht Schwyz (Vi-act. 1).
Kantonsgericht Schwyz 15
k) Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz befragte als Zeugen Dr. med. H.________, bei dem der Be- schuldigte von November 2005 bis Dezember 2011 in psychiatrischer Be- handlung war und der ihn anfangs November 2006 an die Klinik S.________ überwies, sowie die Ex-Frau des Beschuldigten, G.________ (Vi-act. 31). aa) Befragung von Dr. med. H.________ Dr. med. H.________ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im We- sentlichen an, der Beschuldigte habe ihm und den Kliniken berichtet, dass er in seinem Heimatland misshandelt worden sei, deshalb sei man auf die Dia- gnose posttraumatische Belastungsstörung gekommen. Die psychiatrische Polyklinik habe sämtliche Kriterien aufgelistet. Dies seien Experten ebenso wie die Klinik S.________ auch. Er habe daher keine Zweifel gehabt. Dr. med. I.________ habe als psychiatrischer Gutachter alles minutiös erhoben. Die gesamte Vorgeschichte sei dokumentiert (Vi-act. 31 S. 4 Frage 14). Er habe die Einzelheiten betreffend die Ereignisse im Irak nicht mehr im Kopf. Der Be- schuldigte sei mehrfach verhaftet und gefoltert worden und habe 1999 unter prekären Umständen aus dem Irak fliehen können (Vi-act. 31 S. 4 Frage 15). Der Beschuldigte habe sehr authentisch gewirkt in dem, was er erlebt habe, weshalb er (Dr. med. H.________) keine Zweifel gehabt habe (Vi-act. 31 S. 5 Frage 17). Es sei seiner Meinung nach gänzlich ausgeschlossen, dass man ein solches Krankheitsbild über Jahre imitieren könne (Vi-act. 31 S. 5 Fra- ge 18). Es leuchte ihm nicht ein, wie man auf die Idee komme, dass der Be- schuldigte die Foltererlebnisse erfunden habe. Es handle sich um ein Krank- heitsbild, das nicht unmittelbar „hic et nunc“ auftrete, sondern auch mit einer erheblichen Verzögerung auftreten könne. Es sei durchaus möglich, dass das während des Asylverfahrens irgendwie nicht präsent gewesen sei. Es sei auch am Anfang seiner Gespräche mit dem Beschuldigten nicht so präsent gewe- sen, sondern sei erst durch die vertiefte Exploration in der Klinik S.________ mehr zum Thema geworden (Vi-act. 31 S. 5 Frage 19).
Kantonsgericht Schwyz 16 bb) Befragung von G.________ Die Ex-Frau des Beschuldigten, G.________, sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, sie habe den Beschuldigten im November 2004 geheiratet und im Dezember 2011 hätten sie sich getrennt (Vi-act. 31 S. 9 Frage 33). Die Ehe sei sehr schwierig verlaufen (Vi-act. 31 S. 9 Frage 37), sie habe mit dem Beschuldigten nie über sein Leben im Irak sprechen können, er habe das nicht gewollt (Vi-act. 31 S. 9 Fragen 39 ff.). Sie wisse gar nichts über sein Leben im Irak (Vi-act. 31 S. 10 Fragen 46 f.). Sie seien einmal für drei Wochen in den Ferien im Irak gewesen. Es sei zwar ru- higer gewesen und man habe nicht viel mitbekommen vom Krieg, trotzdem habe man aber ein bisschen Angst gehabt, dass etwas passieren könnte (Vi- act. 31 S. 10 Frage 50). Der Beschuldigte habe sich aber normal verhalten, wie zu Hause (Vi-act. 31 S. 10 Frage 52). Er habe ihr nie gesagt, wieso er psychische Probleme habe, er habe immer gesagt, das sei nicht ihr Problem (Vi-act. 31 S. 11 Fragen 56 f.). Sie habe keine Ahnung, ob der Beschuldigte tatsächlich im Irak gefoltert worden sei (Vi-act. 31 S. 11 Frage 59). Sie denke, wenn er wirklich gefordert worden wäre, wären sie nicht dorthin gefahren, um seine Familie zu besuchen (Vi-act. 31 S. 11 Frage 60). Sie habe gedacht, er könne zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und habe ihm das auch gesagt, aber er habe immer gesagt, er könne nicht arbeiten (Vi-act. 31 S. 11 f. Fragen 63 ff.). Sie habe nie bemerkt, dass er Albträume oder Flash- backs gehabt habe (Vi-act. 31 S. 12 Fragen 71 f.).
Kantonsgericht Schwyz 17 cc) Befragung des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte gegenüber der Vorinstanz aus, er habe im Asylverfah- ren nicht über die Inhaftierungen und Folterungen gesprochen, weil damals das Saddam-Regime noch da gewesen sei und die Schweiz und Österreich gute Beziehungen zum Irak gehabt hätten. Er habe Angst gehabt, dass man ihn ausliefern würde. Später in der Klinik in S.________ hätten sie ihm dann Druck gemacht, darüber zu reden. Nebst der Klinik S.________ habe er nie- mandem vertraut, um darüber zu sprechen (Vi-act. 31 S. 13 f. Frage 77). Er sei im Jahr 2012 im Nordirak gewesen und habe dort eine Namensänderung vorgenommen (Vi-act. 31 S. 15 Frage 98). Er sei auch drei Wochen mit seiner Frau an der Grenze zur Türkei im Irak gewesen und habe dort seine Familie besucht (Vi-act. 31 S. 15 Frage 99). Er habe immer Angst gehabt, in den Irak zurückzukehren, aber der Nordirak habe nichts mit Bagdad zu tun (Vi-act. 31 S. 15 Frage 100). Er könne indessen nicht dort leben, weil er dort nichts habe (Vi-act. 31 S. 15 f. Frage 101). Seine Familie lebe nicht im Nordirak, sondern in einer Region, die zum Irak gehöre (Vi-act. 31 S. 16 Frage 102). Er habe mit seiner Ex-Frau nicht über die psychischen Probleme gesprochen. In der Klinik hätten sie ihm gesagt, er dürfe nicht überall darüber reden, das sei nicht gut (Vi-act. 31 S. 16 Frage 106). Ihm gehe es heute schlechter als im Jahr 2006 (Vi-act. 31 S. 17 Frage 113). Er sei im Irak gefoltert worden (Vi-act. 31 S. 18 Frage 125).
l) Urteil des Strafgerichts vom 9. November 2020 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten am 9. November 2020 wegen eventualvorsätzlichen gewerbsmässigen Betrugs und erwog zusammenge- fasst, das Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 basiere auf Informationen, u.a. den Asylakten, Strafakten, Observationen, Internetrecher- chen und Arztberichten, die nicht Bestandteil der früheren Untersuchungen und des Gutachtens von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 gewesen seien. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse würden nachweislich ein völlig
Kantonsgericht Schwyz 18 anderes Bild von den Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten gegenüber den behandelnden Ärzten und Behörden zeigen. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine vermeintlichen Erlebnisse (Inhaftierun- gen und Folterungen), seinen gesundheitlichen Zustand und damit einherge- hend die Arbeitsunfähigkeit stünden in deutlichem Widerspruch zu den Er- kenntnissen im Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015. Diese Widersprüche würden darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte in sei- nem Heimatland nicht mit derart nachhaltigen Folgen gepeinigt worden sei (angefochtenes Urteil I.3.b). Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mehr- mals in den Irak zurückgekehrt sei, lasse darauf schliessen, dass er in seinem Heimatland nicht nachhaltig gepeinigt worden sei und ihm dort auch keine weitreichenden Repressalien drohen würden (angefochtenes Urteil E. I.3.c). Ferner würden die Widersprüche zwischen den Aussagen im Asylverfahren und den Angaben gegenüber der Klinik S.________ in Bezug auf den Militär- dienst kaum einen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte kei- nen relevanten Militärdienst geleistet habe (angefochtenes Urteil E. I.3.d). Die Vorinstanz führte überdies aus, der Beschuldigte habe sich auch bei den Dar- stellungen zu seinen politischen Aktivitäten in Widersprüche verwickelt. Hinzu komme, dass nicht einzusehen sei, wieso der Beschuldigte im ganzen Asyl- verfahren niemals auch nur ansatzweise die Foltererlebnisse thematisiert ha- be, wo es bei diesem Verfahren doch um den Verbleib in der Schweiz gegan- gen sei, wogegen es im IV-Verfahren „bloss“ um geldwerte Leistungen ge- gangen sei. Eher wäre zu erwarten gewesen, so die Vorinstanz, dass diese Erlebnisse bereits im Asylverfahren vorgebracht worden wären (angefochte- nes Urteil E. I.3.e). Die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten mit- samt den weiteren Beweisen würden eine genügend deutliche Sprache spre- chen, sodass auf die Befragung von Zeitzeugen bzw. auf echtzeitliche Be- weismittel verzichtet werden könne, was im vorliegenden Fall ohnehin weder verhältnismässig noch notwendig erscheine (angefochtenes Urteil E. I.4). Des Weiteren müssten gemäss Vorinstanz die typischen Merkmale einer post- traumatischen Belastungsstörung grundsätzlich spätestens sechs Monate
Kantonsgericht Schwyz 19 nach dem traumatischen Erlebnis auftreten (angefochtenes Urteil E. I.7). Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch erstmals im Jahre 2007 durch die Klinik S.________ erwähnt worden, also mindestens acht Jahre nach den angeblichen Erlebnissen. Zwar lasse sich nicht von der Hand weisen, dass die geforderten Merkmale einer posttraumatischen Belas- tungsstörung auch später als innerhalb von sechs Monaten auftreten können. Dass dies indes erst nach mehr als acht Jahren der Fall sein soll, könne prak- tisch ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil E. I.7.a). Ferner führte die Vorinstanz aus, der ärztliche Befund zu den beiden Narben beim Beschuldig- ten besage lediglich, dass die Narbe am Unterschenkel mit einer vor längerer Zeit stattgefundenen Verbrennung und dass die Narbe in der Achselhöhle mit einer Ritzverletzung vereinbar sei. Aus diesem Befund lasse sich weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Zuordnung herleiten. Allfällige Foltererlebnisse würden mehr als 20 Jahre seit dieser Untersuchung zurückliegen, womit diese Narben durchaus auch (viel) später und unter völlig anderen Umständen hät- ten entstanden sein können (angefochtenes Urteil E. I.10). Die Vorinstanz erachtete gegenüber dem medizinischen Fachpersonal geäusserte Be- schwerden als besondere betrügerische Machenschaften des Beschuldigten und erwog diesbezüglich, ohne indessen konkrete Beispiele zu nennen, er habe keinen Aufwand gescheut, sich gegenüber Ärzten und Behörden als leidgeplagtes Folteropfer mit posttraumatischer Belastungsstörung zu insze- nieren. Damit habe er arglistig gehandelt (angefochtenes Urteil E. 14.b).
m) Berufungsverfahren An der Berufungsverhandlung wurden die aktuelle Psychiaterin des Beschul- digten, Dr. med. J.________, und Dr. med. Q.________ als Zeugen befragt (KG-act. 19).
Kantonsgericht Schwyz 20 aa) Befragung von Dr. med. J.________ Dr. med. J.________ sagte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Erkrankung, zum einen handle es sich um Trau- mafolgestörungen und zum anderen um depressive Zustände (KG-act. 19 S. 4 Frage 6). Der Beschuldigte habe ihr von seiner Vergangenheit erzählt (KG- act. 19 S. 5 Frage 15). Er habe erzählt, wie er im Irak aufgewachsen sei und wie er zum Geheimdienst ins Militär rekrutiert worden sei. Er habe von ver- schiedenen Erfahrungen berichtet, von Befehlsverweigerungen, wegen denen er ins Gefängnis gekommen sei, von verschiedenen Gefängnisaufenthalten, von Folter und von seiner Flucht über die Türkei in die Schweiz. Er habe dies sehr detailgetreu und sehr kongruent beschrieben. Seine Beschreibungen hätten sich in den letzten vier Jahren immer entsprochen und es habe keine Divergenzen gegeben (KG-act. 19 S. 5 Frage 16). Er habe detailliert von den Folterungen erzählt, z.B. davon, dass er mit kaltem Wasser überschüttet wor- den sei als er ins Gefängnis gekommen und nackt ausgezogen worden sei, oder dass er nichts zu essen und zu trinken erhalten habe. Eine andere Situa- tion sei gewesen, als er mit anderen Mitgefangenen in einer Halle gewesen sei und die Wärter hereingekommen seien und sie ausgepeitscht hätten. Die Wärter hätten dann die Forderung gestellt, sie müssten miteinander einen Turm bis zur Decke bauen, dann würden sie in der Nacht in Ruhe gelassen werden (KG-act. 19 S. 5 Frage 17). Dr. med. J.________ bestätigte zudem auf Nachfrage, dass ein weiteres Beispiel das Einsperren in einer Zelle gewe- sen sei, die nur einen Meter hoch gewesen sei. Der Beschuldigte habe zudem sehr detailliert erzählen können, in welchen Gefängnissen er gewesen sei, weil er durch Geräusche, die er wahrgenommen habe, gewusst habe, wo er sei (KG-act. 19 S. 5 Frage 18). Die Kriterien für eine posttraumatische Belas- tungsstörung seien zum einen Flashbacks, das heisse das Wiedererleben von Zuständen und Erfahrungen, als wären sie jetzt real, und zum anderen das Hyperarousal, also eine erhöhte Schreckhaftigkeit bzw. Anspannung, die Flashbacks auslösen könne. In der Klinik S.________ habe es solche Situati-
Kantonsgericht Schwyz 21 onen gegeben, in denen der Beschuldigte bei gewissen Geräuschen dissozi- iert und in den Zustand dieser Traumatisierungen hineingetreten sei (KG- act. 19 S. 6 Frage 20). Beim Beschuldigten liege sicher eine Traumafolge- störung vor. Sowohl die Flashbacks als auch das Hyperarousal seien vorhan- den. Dies seien Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (KG- act. 19 S. 6 Frage 21). In den neuen Diagnosekriterien bestehe keine zeitliche Begrenzung mehr, bis die Störungen auftreten dürfen. Man habe herausge- funden, dass die Störungen manchmal erst über Jahre hinweg durch irgendein Ereignis jemanden zusammenbrechen lassen würden und dann kämen die Traumatisierungen wieder hervor. Es könne jemand über Jahre funktionsfähig gewesen sein und dann gebe es durch ein Ereignis einen Zusammenbruch, psychisch und körperlich (KG-act. 19 S. 6 Frage 22). Anfang diesen Jahres seien die ICD-11 Diagnosekriterien offiziell in Kraft getreten (KG-act. 19 S. 6 Frage 23). Es sei daher durchaus möglich, dass die Merkmale einer posttrau- matischen Belastungsstörung wie im Fall des Beschuldigten erst Jahre später auftreten würden (KG-act. 19 S. 7 Fragen 24 f.). bb) Befragung von Dr. med. Q.________ Dr. med. Q.________ sagte aus, er teile die Meinung von Kollegen sowohl im stationären als auch ambulanten Rahmen sowie des Vorgutachters Dr. med. I.________ nicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Zum einen sei unklar, ob das „A-Kriterium“ nach ICD-10, also das Ausgesetzt- sein an einem hinreichend traumatisierenden Ereignis, vorliege (KG-act. 19 S. 10 Frage 8). Zudem müsse gestützt auf die Klassifikation nach ICD-10 die Symptomatik innert sechs Monaten seit den traumatischen Ereignissen auftre- ten. Dies lasse sich weder den Schilderungen des Beschuldigten noch den Akten entnehmen (KG-act. 19 S. 19 Frage 8). Eine komplexe posttraumati- sche Belastungsstörung sei zudem in der gültigen Klassifikation nach ICD-10 nicht aufgeführt. Sie werde aller Voraussicht nach in der nächsten Version ICD-11 aufgeführt sein. Die Einführung dieses Klassifikationssystems ab 2022 sei jedoch rein formeller Natur. Es gebe keine originale Version dieser Klassi-
Kantonsgericht Schwyz 22 fikation auf Deutsch. Sie existiere auf Englisch, Chinesisch, Spanisch und in zwei weiteren Sprachen, an die er sich gerade nicht erinnern könne. Die Übersetzung der Klassifikation auf Deutsch dauere seines Wissens noch min- destens fünf Jahre (KG-act. 19 S. 10 Frage 8). Zudem gehöre zum Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung zwangsläufig ein Vermeiden. Demnach sei die Reise des Beschuldigten in sein Heimatland unmöglich mit einer derart schweren Traumatisierung vereinbar. Eine Person, die eine derart schwere Symptomatik aufweise, würde störungsbedingt nicht im Stande sein, sich frei- willig an diesen Ort zu begeben (KG-act. 19 S. 10 f. Frage 8 f.). Es sei mög- lich, dass der Beschuldigte die Ärzte in S.________ über die gesamte Dauer hinweg getäuscht habe (KG-act. 19 S. 11 Frage 12). Die Widersprüche mit den Akten aus dem Asylverfahren seien erheblich gewesen (KG-act. 19 S. 12 Frage 15). Die Akten des Asylverfahrens seien wichtig gewesen, aber die Schilderungen des Beschuldigten in Bezug auf die traumatischen Erlebnisse seien derart „nebulös und inkonklusiv“ gewesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass er ohne die Akten zu einem anderen Schluss gekommen wäre (KG- act. 19 S. 13 Frage 18). cc) Befragung des Beschuldigten An der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2022 sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er sei von Dr. med. Q.________ nicht korrekt behan- delt worden (KG-act. 19 S. 16 Fragen 17 f.). Er habe in der ersten Minute sei- nen Anwalt angerufen und ihm gesagt, der Gutachter provoziere ihn und wolle ihn reinlegen. Nach zwei Stunden habe der Gutachter zu ihm gesagt, sie wür- den einen Dolmetscher brauchen. Dieser habe dann beim zweiten Treffen aber gar nicht gesprochen, weil er (der Beschuldigte) alles selbst verstanden habe (KG-act. 19 S. 17 Fragen 19 ff.). Als er ihm gesagt habe, er solle bitte in die Akten der Klinik S.________ schauen, habe der Gutachter gesagt, die in S.________ hätten keine Ahnung. Da habe er gewusst, dass der Gutachter ihn provoziere und gar nicht über seine Gesundheit sprechen wolle (KG- act. 19 S. 19 Frage 38). Dr. med. Q.________ habe nur kurz gefragt, was
Kantonsgericht Schwyz 23 passiert sei und in welchem Gefängnis er gewesen sei, mehr habe er nicht gefragt (KG-act. 19 S. 22 Frage 69). Er habe den Ärzten in S.________ immer die Wahrheit gesagt (KG-act. 19 S. 18 Frage 31). Der erste Gutachter, Dr. med. I.________, habe ihn gut behandelt und ihm korrekt alle Fragen ge- stellt. Er habe alles beantwortet (KG-act. 19 S. 18 Frage 36). Im Asylverfahren habe er nicht alles erzählt, um seine Familie im Irak zu schützen (KG-act. 19 S. 19 Fragen 40 ff.). Er habe erst nach drei Jahren mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und diese habe ihm gesagt, dass die Regierung vorbeigekom- men sei und immer gefragt habe, ob sie etwas über seinen Verbleib wisse. Da habe er gewusst, er habe es richtig gemacht, dass er so lange keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe (KG-act. 19 S. 19 f. Fragen 47 f.). Er habe Angst gehabt, dass die Schweiz ihn an das Regime von Saddam Husse- in ausliefere (KG-act. 19 S. 20 Fragen 48 f.). Er sei im Irak in drei bis vier Jah- ren während sechs Monaten mit Unterbrüchen gefoltert worden. Die hätten ihn abgeholt, ihn psychisch terrorisiert und geschlagen. Er sei monatelang in eine Zelle gesperrt gewesen, die nur einen Meter hoch gewesen sei und sie hätten ihn aufgehängt (KG-act. 19 S. 20 Frage 55). Er sei gefoltert worden, weil er Befehle verweigert habe (KG-act. 19 S. 21 Fragen 57 ff.). Es sei bei den meis- ten Irakern so, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt werde (Kg- act. 19 S. 21 Frage 61). Er habe im Asylverfahren nicht über die Folterungen sprechen wollen, weil er Angst gehabt habe. Wenn das Regime erfahren hät- te, dass er gegen das Regime sprach, hätten sie seiner Familie oder ihm schaden können (KG-act. 19 S. 21 Frage 62). Er habe in der Klinik in S.________ das erste Mal darüber gesprochen. Da habe er Vertrauen aufge- baut (KG-act. 19 S. 22 Frage 66). Er könne und dürfe aber nicht mit allen Per- sonen darüber sprechen. Es gehe nicht, dass er auf der Station mit anderen Patienten darüber spreche (KG-act. 19 S. 22 Frage 67).
2. Rechtliches
a) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je-
Kantonsgericht Schwyz 24 manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täu- schung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwär- tige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschungs- handlung muss arglistig sein. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
b) Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPBPR verankerten Unschuldsvermutung gilt jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgt als Beweislastregel, dass es nicht Sache der be- schuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Ankla- gebehörde die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 19; Wohlers, in: Do-
Kantonsgericht Schwyz 25 natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, Art. 10 StPO N 6). Demzufolge trägt der Staat die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis miss- lingt, d.h. die beschuldigte Person ist freizusprechen (Grundsatz in dubio pro reo; Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 9; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 19). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, und nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel daran beste- hen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1). Indessen findet der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Bei sich widersprechenden Be- weismitteln stellt das Gericht nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab, sondern der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 m.w.H.; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1 f.). Die Beweiswürdigung als sol- che wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung be- herrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 41 ff.).
3. Parteivorbringen
a) In Bezug auf den objektiven Tatbestand führte die Staatsanwaltschaft in der Anklage zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner ersten Hospitalisierung in der S.________ Klinik für Psychiatrie und Psycho- therapie vom 7. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 gegenüber Dr. med. K.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.1), bei der ersten psychiatrischen Be-
Kantonsgericht Schwyz 26 gutachtung vom 30. August 2007 gegenüber Dr. med. I.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.2), im Rahmen der 1. und 2. Rentenrevision gegenüber der Privatklä- gerin (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.3 und 2.1.5), anlässlich seiner psychiatrischen Be- handlungen gegenüber Dr. med. H.________ und Dr. med. V.________ (Vi- act. 1 Ziff. 2.1.4 und 2.1.6), bei der zweiten psychiatrischen Begutachtung vom
22. September 2014 bzw. 3. November 2014 gegenüber Dr. med. Q.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.7) sowie im Zeitraum vom 6. November 2006 bis zum 3. November 2014 gegenüber der Privatklägerin bzw. der X.________ (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.8) seinen psychischen Gesundheitszustand schlechter dargestellt, als dieser tatsächlich gewesen sei und wahrheitswidri- ge Geschichten über seine Vergangenheit im Irak erzählt, die zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignet gewesen seien (Vi-act. 1 Ziff. 2.1.9). Die Staatsanwaltschaft konkretisiert in der Anklage nicht genauer, inwiefern der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt bzw. wel- che wahrheitswidrigen Geschichten er über seine Vergangenheit im Irak er- zählt haben soll. Aus der Befragung des Beschuldigten an der Einvernahme vom 2. September 2019 (U-act. 10.1.001) sowie aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren (Vi-act. 31) geht indessen hervor, dass sie dem Beschuldigten im Wesentlichen vorwirft, zu Unrecht an- gegeben zu haben, er sei im Irak mehrmals inhaftiert und gefoltert worden. Sodann habe er gestützt auf diese Falschangaben wahrheitswidrig angege- ben, an Albträumen und Flashbacks zu leiden. Zu prüfen ist also, ob der Be- schuldigte die genannten Ärzte und Sozialversicherungsträger täuschte, in- dem er wahrheitswidrig von Inhaftierungen und Foltererlebnissen im Irak so- wie von später wiederkehrenden Albträumen und Flashbacks berichtete.
b) Die Verteidigung führte im Wesentlichen aus, es sei nicht der Beschul- digte gewesen, der gefunden oder erfunden habe, er leide an einer posttrau- matischen Belastungsstörung, sondern dies sei eine Feststellung der Klinik S.________ gewesen (KG-act. 19/2 Rz. 23). Die Akten würden zeigen, dass
Kantonsgericht Schwyz 27 die Diagnose und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Ergebnis von lan- gen und sorgfältigen Abklärungen gewesen sei (KG-act. 19/2 Rz. 29). Die Vor- instanz habe betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten auf die Aussagen seiner Ex-Frau abgestellt und die fachkundige Beurteilung von Dr. med. H.________ unbeachtet gelassen. Diese Beweiswürdigung sei nicht nur falsch, sondern willkürlich (KG-act. 19/2 Rz. 38). Auch wenn die Klinik S.________ im Bericht über die vierte Hospitalisation ein gespaltenes Verhal- ten des Beschuldigten festgestellt habe, bedeute dies nicht, dass der Be- schuldigte seinen Gesundheitszustand übertrieben schlecht dargestellt habe (KG-act. 19/2 Rz. 45). Die Klinik habe zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Therapieabbruch des Beschuldigten gegen ärztlichen Rat erfolge. Folglich sei die Klinik weiterhin davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine stati- onäre Behandlung benötigen würde (KG-act. 19/2 Rz. 46). Unklar sei, wer den Bericht zur Observation erstellt habe, jedenfalls sei es kein Arzt gewesen (KG- act. 19/2 Rz. 52). Gemäss RAD könne durch diesen Bericht nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einem depressiven Syndrom leide. Die Abläufe der Observation würden sogar eher für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung sprechen (KG-act. 19/2 Rz. 53). Weder die Observation noch die Internetrecherche hät- ten einen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschuldigte irgendetwas arbeite, das Ergebnis sei also konsistent mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (KG-act. 19/2 Rz. 54). Sowohl die Dokumentation der Y.________ als auch die Einschätzungen von Dr. med. H.________ und Dr. med. V.________ wür- den zeigen, dass der Beschuldigte seinen Alltag nicht alleine habe bewältigen können, weshalb er noch weniger in der Lage gewesen sei, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen (KG-act. 19/2 Rz. 55). Die Anklage müsste nachweisen, dass die Tatbestandsmerkmale vor 2008 vorhanden gewesen seien (KG- act. 19/2 Rz. 67). Die von der Anklage herangezogenen Unterlagen würden nicht beweisen, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Invalidenren- te gehabt und diese vorsätzlich erschlichen habe. Dr. med. Q.________ führe aus, es könne vermutet werden, dass der Beschuldigte auch im Rahmen des
Kantonsgericht Schwyz 28 IV-Verfahrens realitätsferne Angaben getätigt habe, wenn seine Angaben im Asylverfahren nach eingehender Prüfung als realitätsfern eingestuft worden seien (KG-act. 19/2 Rz. 69). Eine eingehende Prüfung im Asylverfahren habe aber nicht stattgefunden, sondern die Angaben seien einfach als unglaubwür- dig und sowieso ungenügend qualifiziert worden (KG-act. 19/2 Rz. 70). Zudem sei der Schluss von Dr. med. Q.________ unlogisch, weil nicht etwas und dessen Gegenteil unglaubwürdig sein könne (KG-act. 19/2 Rz. 71). Dr. med. Q.________ gehe davon aus, Dr. med. I.________ hätte eine andere diagnos- tische Schlussfolgerung gezogen, wenn er die Dokumentation aus dem Asyl- verfahren gekannt hätte. Es sei unklar, woher Dr. med. Q.________ dies wis- se, er habe keinen Kontakt mit Dr. med. I.________ aufgenommen, obwohl er dies hätte tun können (KG-act. 19/2 Rz. 74). Entgegen den Behauptungen von Dr. med. Q.________ habe Dr. med. I.________ die Konsistenz der Angaben des Beschuldigten sehr wohl anhand seines Verhaltens während der Schilde- rungen geprüft (KG-act. 19/2 Rz. 75). Demgegenüber habe Dr. med. Q.________ das in seinem Gutachten nicht geprüft. Er schildere lediglich kur- sorisch die Abläufe im Irak. Konkrete Foltererlebnisse habe er gar nicht erst erfragt oder in sein Gutachten aufgenommen (KG-act. 19/2 Rz. 76). Gemäss dem auf der Webseite der WHO publizierten neuen Massstab ICD-11 sei kei- ne Latenzzeit mehr gefordert. Dr. med. Q.________ sei also in seinem Gut- achten nicht auf dem aktuellsten Stand der medizinischen Wissenschaft ge- wesen (KG-act. 19/2 Rz. 81). Die Vorinstanz gehe davon aus, wenn die Ge- fängnisaufenthalte und die Foltererlebnisse im Irak nicht stimmen würden, könne der Beschuldigte nicht arbeitsunfähig sein. Ein solcher Zusammenhang bestehe indessen nicht. Für den Anspruch auf eine Invalidenrente genüge eine Arbeits- bzw. eine Erwerbsunfähigkeit. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Gutachter hätten dem Beschuldigten aufgrund seiner Probleme eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und zwar schon bevor die Dia- gnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden sei (KG- act. 19/2 Rz. 83). Der Beschuldigte sei in den letzten 17 Jahren von etwa ei- nem Dutzend verschiedenen Psychiatern gesehen worden und Dr. med.
Kantonsgericht Schwyz 29 Q.________ sei der einzige, der den Beschuldigten als vollständig gesund einschätze. Dies werfe die Frage auf, ob Dr. med. Q.________ den Gesund- heitszustand des Beschuldigten richtig eingeschätzt habe (KG-act. 19/2 Rz. 89). Die Ärzte in S.________ hätten den Beschuldigten deutlich länger gesehen als Dr. med. Q.________. Darum hätten sie auch besser fundierte Einschätzungen abgeben können (KG-act. 19/2 Rz. 92). Das Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 sei im Übrigen ein Parteigutachten, das lediglich eine Parteibehauptung darstelle (KG-act. 19/2 Rz. 104 ff.). Das Verwaltungsgericht wende in seinem Urteil die Beweisregel „Aussage der ers- ten Stunde“ an, die im Unfallversicherungsrecht entwickelt worden sei (KG- act. 19/2 Rz. 130). Aufgrund der anders geregelten Beweislast im Sozialversi- cherungsrecht könne diese Regel im Strafverfahren jedoch keine Anwendung finden. Eine Verwendung der Begründung des Verwaltungsgerichts führe da- zu, dass dem Beschuldigten die Beweislast für seine Unschuld auferlegt wer- de, was unzulässig sei (KG-act. 19/2 Rz. 128 ff.). Der Beschuldigte habe eine Bestätigung der irakischen Stiftung für politische Gefangene beibringen kön- nen, dass er mehrere Male inhaftiert gewesen sei. Damit würden sich die Be- lege dafür verdichten, dass der Beschuldigte im sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren die Wahrheit gesagt habe (KG-act. 19/2 Rz. 144 und 148). Der subjektive Tatbestand lasse sich entgegen der Vorinstanz nicht aus den Akten herleiten. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte sich bei der IV-Stelle angemeldet und in die Klinik S.________ begeben habe, um dort seine Ge- schichte der posttraumatischen Belastungsstörung auszubreiten (KG-act. 19/2 Rz. 152). Der Beschuldigte sei davon überzeugt gewesen, er habe ein soma- tisches Problem. Erst in der Klinik S.________ habe er begonnen, über seine Foltererlebnisse zu erzählen. Er habe diese Erlebnisse jedoch nicht als Pro- blem erkannt, sondern sei weiterhin der Ansicht gewesen, er habe ein somati- sches Problem. Es sei die Klinik gewesen, die dem Beschuldigten habe bei- bringen müssen, dass seine Schmerzen Ausdruck eines innerpsychischen Konflikts seien und er nicht an körperlichen Beschwerden, sondern an einer psychischen Störung leide (KG-act. 19/2 Rz. 157). Auch fehle es an der Arg-
Kantonsgericht Schwyz 30 list. Die Vorinstanz könne nicht darlegen, wie der Beschuldigte wann ge- schauspielert habe oder welchen „Aufwand“ er betrieben habe. Die Angaben aus dem Asylverfahren wären zudem einfach überprüfbar gewesen. Schon bei der Anmeldung habe der Beschuldigte die Geschädigte ermächtigt, beim Staatssekretariat für Migration alle gewünschten Auskünfte einzuholen (KG- act. 19/2 Rz. 160 ff. m.H. auf U-act. 8.1.006 S. 13).
c) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom 1. Fe- bruar 2022 zusammengefasst aus, der Fall zeichne sich durch komplett diver- gierende und oft widersprüchliche Aussagen und Darstellungen des Beschul- digten gegenüber verschiedensten Personen, Institutionen und Behörden aus. Dr. med. K.________ und Dr. med. I.________ hätten keine Kenntnis der Ak- ten der Migrationsbehörden gehabt und seien daher von der Prämisse der wahrheitsgemässen Aussagen ausgegangen. Ihre Arztberichte und Gutachten seien deshalb Makulatur. Demgegenüber sei Dr. med. Q.________ in seinem Gutachten in Kenntnis der Asylakten zu einem anderen Schluss gekommen. Die einzige plausible Erklärung für die sich ständig verändernden, sich kaum je deckenden und widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten sei, dass sie eben nicht den Tatsachen entsprächen (KG-act. 19/4 S. 2 f.).
4. Würdigung
a) Der Beschuldigte sagte im Asylverfahren nichts über die Inhaftierungen und Foltererlebnisse aus (vgl. E. 1.a), obwohl dies für sein Asylgesuch zwei- felsfrei hätte hilfreich sein können. Seine Erklärung für diese unbestrittene Tatsache, wonach er Angst gehabt habe, weil die Schweiz damals gute Be- ziehungen zum Regime von Saddam Hussein gehabt habe und der Beschul- digte seine Familie und sich selbst im Falle einer Auslieferung an den Irak habe schützen wollen (vgl. E. 1.k.cc und 1.m.cc), überzeugt objektiv betrach- tet zwar nicht restlos. Indessen ist ihr Wahrheitsgehalt nicht per se auszusch- liessen, bedenkt man die Tatsache, dass der Beschuldigte von einem tota- litären Regime flüchtete und sein Wissensstand daher bei der Ausreise nicht
Kantonsgericht Schwyz 31 demjenigen gleichgesetzt werden kann, der von einem Schweizer Bürger er- wartet werden könnte. Hinzu kommt, dass die Asylbehörden das Asylgesuch abwiesen, weil sie die im Nachhinein als unvollständig zu bezeichnenden Aussagen des Beschuldigten als zu wenig glaubhaft erachteten (vgl. E. 1.a). Eine Schlussfolgerung gemäss Dr. med. Q.________ in seinem Gutachten vom 5. März 2015, wonach aus dem Umstand, dass die Angaben im Asylver- fahren als realitätsfern eingestuft wurden, vermutet werden könne, dass der Beschuldigte auch im Rahmen des IV-Verfahrens realitätsferne Angaben getätigt habe (U-act. 8.1.008 S. 78), hält dem Grundsatz in dubio pro reo nicht stand. Aus den Widersprüchen seiner späteren Angaben mit den von den Asylbehörden als nicht glaubhaft erachteten früheren Aussagen im Asylver- fahren kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die späteren An- gaben im IV-Verfahren falsch waren. Sodann ist auch die vom Verwaltungsge- richt Schwyz im Entscheid vom 3. März 2016 angewandte Beweisregel aus dem Unfallversicherungsrecht, wonach bei widersprüchlichen Sachdarstellun- gen auf die ersten, zeitnäheren Angaben abzustellen sei (vgl. E. 1.i), für das vorliegende Strafverfahren nicht massgebend. Im dortigen Verfahren hatte der Beschuldigte seinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen zu bewei- sen. Im vorliegenden Strafverfahren liegt es jedoch nicht an ihm, seine Un- schuld zu beweisen und es ist nach dem Grundsatz der freien und umfassen- den Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) vielmehr zu prüfen, ob und wel- che seiner Angaben zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit glaubhaft sind.
b) Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Urteil nebst den Wider- sprüchen der Aussagen im IV-Verfahren zu jenen im Asylverfahren wesentlich auf das Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 und erachtete die entsprechenden Schlussfolgerungen als überzeugend (vgl. E. 1.l). aa) Gemäss Dr. med. Q.________ seien die Kriterien einer posttraumati- schen Belastungsstörung im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Ja- nuar 2008 nur teilweise beachtet worden. Insbesondere finde sich keine Er- klärung dafür, weshalb die traumarelevanten Symptome nicht binnen sechs
Kantonsgericht Schwyz 32 Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten seien (vgl. E. 1.g und 1.m.bb). In Bezug auf die Latenzzeit führte demgegenüber Dr. med. J.________ aus, in den neuesten Diagnosekriterien bestünde keine zeitliche Begrenzung mehr, bis die Störungen auftreten dürfen, weil man herausgefun- den habe, dass die Störungen manchmal erst über Jahre hinweg hervorkom- men würden (E. 1.m.aa). Dass neue Diagnosekriterien seit Anfang 2022 gel- ten, stellte Dr. med. Q.________ nicht in Abrede, er erklärte aber, die Über- setzung der Klassifikation auf Deutsch dauere noch mindestens fünf Jahre (vgl. E. 1.m.bb). Die Frage, ob die Symptome einer posttraumatischen Belas- tungsstörung innerhalb einer Latenzzeit von sechs Monaten auftreten müssen, ist wissenschaftlicher Natur und hängt nicht davon ab, ob die entsprechenden Diagnosekriterien bereits auf Deutsch übersetzt sind. Nachdem auch Dr. med. Q.________ nicht in Abrede stellte, dass es neue Diagnosekriterien gibt, ist auf diese abzustellen. Gemäss den Angaben von Dr. med. J.________ ist die Latenzzeit somit kein Kriterium mehr, das gegen das Vorliegen einer post- traumatischen Belastungsstörung spricht. Überdies erklärten auch Dr. med. I.________ und Dr. med. H.________, dass es durchaus möglich sei, dass die typischen Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung erst Jah- re nach dem traumatischen Ereignis auftreten (vgl. E. 1.c und 1.k.aa). Aus diesem Grund kann aus dem Umstand, dass die Diagnose beim Beschuldig- ten erst Jahre später in der Klinik S.________ erstmals gestellt wurde und er zuvor in der Schweiz arbeitete, nicht geschlossen werden, dass die Diagnose falsch gewesen sei und beim Beschuldigten im angeklagten Zeitraum keine posttraumatische Belastungsstörung habe vorliegen können. bb) Ferner führte Dr. med. Q.________ im Gutachten aus, weder bei den Befragungen des Beschuldigten während des Asylverfahrens noch in der ak- tuellen Untersuchung sei eine Schilderung von Ereignissen erfolgt, die das A- Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllen würden, also von Ereignissen, die bei den meisten Menschen das Gefühl des tiefen Entset-
Kantonsgericht Schwyz 33 zens hervorrufen würden wie etwa Kriegsereignisse, Naturkatastrophen oder dergleichen (vgl. E. 1.g). aaa) Diesen Feststellungen stehen die Austrittsberichte der insgesamt sieben Hospitalisationen in der Klinik S.________ gegenüber (U-act. 8.1.006/122 ff., 8.1.006/126 ff., 8.1.007/45 ff., 8.1.007/49 ff., 8.1.007/54 ff., 8.1.010/11 ff. und 8.1.010/81 ff.). Gemäss dem Austrittsbericht von Dr. med. K.________ über die erste Hospitalisation vom 7. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 habe der Beschuldigte angegeben, im Irak viermal gefoltert worden zu sein und unter Flashbacks mit Bildern der Folterungsszenen zu leiden (U- act. 8.1.006/123). In den therapeutischen Einzelgesprächen seien immer mehr Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung in den Vordergrund getreten. Der Beschuldigte habe über sich immer wieder aufdrängende Bilder von den traumatischen Ereignissen im Heimatstaat (Intrusionen) sowie Flash- backs berichtet. Ebenfalls habe es sowohl subjektive als auch objektive Beob- achtungen der erhöhten Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit (Hyperarousal) gegeben (U-act. 8.1.006/124). In den weiteren Austrittsberichten hielten die behandelnden Ärzte unter anderem fest, die posttraumatische Belastungs- störung sei immer mehr in den Vordergrund getreten (U-act. 8.1.006/127) und es handle sich um eine schwere multiple und äusserst komplexe Traumatisie- rung (U-act. 8.1.007/47). Bei der vierten Hospitalisation vom 2. Juni 2008 bis zum 9. Juli 2008 habe sich der Beschuldigte gespalten gezeigt, indem er sich bei Aktivitäten meist lebhaft gezeigt und gelacht habe, während er in Therapi- en müde, erschöpft und uninteressiert gewesen sei. Diese vierte Hospitalisati- on sei auf Wunsch des Beschuldigten und gegen ärztlichen Rat abgebrochen worden, nachdem der Versuch, ein Familiengespräch zusammen mit seiner damaligen Frau durchzuführen, gescheitert sei (U-act. 8.1.007/52). Kurz dar- auf begab sich der Beschuldigte freiwillig erneut nach S.________ zur Krisen- intervention (5. Hospitalisation vom 17. Juli 2008 bis 15. September 2008, U- act. 8.1.007/54 und 57). Gemäss dem Austrittsbericht vom 23. September 2008 sei es dem Beschuldigten schwergefallen, sich auf das Behandlungsan-
Kantonsgericht Schwyz 34 gebot einzulassen. In den bezugspflegerischen und psychotherapeutischen Einzelgesprächen sei eine leichte Öffnung gelungen und der Beschuldigte habe sich hier als bemühter und engagierter Patient gezeigt, der seine Ge- schichte und sein Erleben ausführlich geschildert habe (U-act. 8.1.007/57). Gemäss dem Austrittsbericht zur 6. Hospitalisation vom 4. August 2014 bis zum 15. September 2014, habe der Beschuldigte weiterhin durch eine post- traumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten, vor allem nächtlichen In- trusionen imponiert. Obwohl sich der Beschuldigte sehr engagiert habe, sei es leider nur ansatzweise gelungen, insbesondere auf die traumabedingte Sym- ptomatik Einfluss zu nehmen. In Einzelgesprächen seien seine Verzweiflung, Hilflosigkeit sowie Schuldgefühle deutlich spürbar gewesen (U- act. 8.1.010/14). Die 7. Hospitalisation fand vom 29. Juni 2015 bis zum
12. August 2015 statt (U-act. 8.1.010/81). Der Beschuldigte habe sich zuneh- mend integriert und habe motiviert am multidisziplinären Therapieprogramm teilgenommen. Diagnostisch sei eine rezidivierend depressive Störung, ge- genwärtig schwere Episode (ICD-10:F33.2) bei anhaltender somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) auf dem Boden einer posttraumatischen Be- lastungsstörung zu sehen gewesen (U-act. 8.1.010/82). Gemäss diesen Aus- trittsberichten schilderte der Beschuldigte somit wiederholt traumatische Er- lebnisse aus seiner Vergangenheit im Irak, insbesondere Folterszenen. Der Beschuldigte war sodann insgesamt mehr als ein ganzes Jahr in der Klinik S.________. Angesichts dieser langen Zeit erscheint es sehr unwahrschein- lich, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, über eine derart lan- ge Zeit zahlreiche Ärzte und Therapeuten mit einer ersonnenen Geschichte zu täuschen, was auch Dr. med. H.________ an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte (Vi-act. 31 S. 5 Frage 18; vgl. E. 1.k.aa). Viel wahrschein- licher ist es, dass eine solche Lüge in den zahlreichen Einzel- und Gruppen- gesprächen aufgeflogen wäre. Somit sprechen die Austrittsberichte der Klinik S.________ einerseits für die Darstellung des Beschuldigten, wonach er tatsächlich traumatischen Erlebnissen im Irak ausgesetzt war, und anderseits
Kantonsgericht Schwyz 35 dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung litt und deshalb arbeitsunfähig war. bbb) Der frühere psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________ führte aus, beim Beschuldigten lägen die typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Der Beschuldigte sei im Gefängnis im Irak inhaftiert gewesen, in welchem er belastenden Ereignissen mit aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, aus- gesetzt gewesen sei. Nach der Flucht in die Schweiz habe der Beschuldigte versucht, sich zu integrieren. Es seien jedoch therapieresistente Schmerzen, depressive Beschwerden und schliesslich die typischen Beschwerden einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten, die, was nicht unüblich sei, lediglich Jahre nach den erfolgten Traumata aufgetreten seien (U-act. 8.1.006 S. 111; vgl. E. 1.c). Auch das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Ja- nuar 2008 steht daher folglich den Darstellungen von Dr. med. Q.________, wonach die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Be- schuldigten nicht hätten festgestellt werden können, entgegen. ccc) Ferner gab Dr. med. V.________ am 19. November 2012 anlässlich der zweiten Rentenrevision an, es gebe keine Änderung der Diagnose, der Be- schuldigte sei freudlos, affektlos, klagsam und zeige auch sonst deutliche Zei- chen der schweren Traumatisierung (U-act. 8.1.007 S. 26; vgl. E. 1.f). Dem- nach stellte er im Gegensatz zu Dr. med. Q.________ Anzeichen einer schweren Traumatisierung fest. ddd) Auch Dr. med. H.________ gab anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung im Wesentlichen an, der Beschuldigte habe ihm und den Kliniken berichtet, dass er in seinem Heimatland misshandelt worden sei, weshalb ver- schiedene Experten auf die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gekommen seien. Er habe die Einzelheiten zwar nicht mehr im Kopf, der Be- schuldigte sei aber mehrfach verhaftet und gefoltert worden und habe 1999 unter prekären Umständen aus dem Irak fliehen können. Der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 36 habe sehr authentisch gewirkt, weshalb er keine Zweifel gehabt habe. Es sei seiner Meinung nach gänzlich ausgeschlossen, dass man ein solches Krank- heitsbild über Jahre imitieren könne (Vi-act. 31 S. 2 ff.; vgl. E. 1.k.aa). Diese Ausführungen sprechen somit ebenfalls gegen die Ausführungen von Dr. med. Q.________. Dr. med. H.________ erwähnte sodann explizit, der Beschuldig- te habe sehr authentisch gewirkt und er habe daher keine Zweifel gehabt, was darauf schliessen lässt, dass die Schilderungen des Beschuldigten überzeu- gend gewirkt haben müssen. Dies steht im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. med. Q.________, wonach die Angaben des Beschuldigten nebulös und inkonsistent gewesen seien. Bemerkenswert ist sodann, dass Dr. med. H.________ den Beschuldigten über mehrere Jahre bei sich in Therapie hatte, was ebenfalls für die Konsistenz der ihm gegenüber gemachten Angaben spricht. Zudem bestätigt Dr. med. H.________ wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.b.bb.aaa) die Einschätzung, dass es nicht möglich sei, ein solches Krankheitsbild über Jahre vorzutäuschen. eee) Dr. med. J.________ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr detailgetreu und sehr kongruent von seiner Vergangenheit und insbesondere von den Ge- fängnisaufenthalten und Folterungen erzählt. Die Kriterien für eine posttrau- matische Belastungsstörung, also zum einen Flashbacks und zum anderen das Hyperarousal, seien vorhanden. Entsprechende Situationen hätten auch in der Klinik S.________ festgestellt werden können (vgl. E. 1.m.aa). Im Ge- gensatz zu Dr. med. Q.________ erachtete Dr. med. J.________ die Angaben des Beschuldigten als detailgetreu und sehr kongruent. Zudem konnte sie verschiedene Beispiele von Foltererlebnissen schildern (vgl. E. 1.m.aa), was nicht möglich wäre, wenn die entsprechenden Angaben des Beschuldigten unklar oder widersprüchlich gewesen wären. Auch diese Aussagen stehen also im Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. med. Q.________, wonach die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschuldigten nicht festzustellen seien.
Kantonsgericht Schwyz 37 fff) Somit konnten sämtliche Ärzte, die den Beschuldigten allesamt über längere Zeiträume behandelten sowie auch Dr. med. I.________, der das Gutachten vom 6. Januar 2008 im Auftrag der Privatklägerin erstellte, die Kri- terien einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellen und sie hegten keine Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten über seine Vergan- genheit, insbesondere betreffend die Gefängnisaufenthalte und Folterungen. Einzig Dr. med. Q.________ kam in seinem Gutachten vom 5. März 2015 zu einem anderen Ergebnis. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel an der von Dr. med. Q.________ vertretenen Ansicht, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschuldigten nicht gegeben sei- en. Der Beschuldigte gab sodann an, Dr. med. Q.________ habe ihn nicht gut behandelt und wenig Fragen zu den Erlebnissen im Irak gestellt (vgl. E. 1.m.cc). Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte zu Dr. med. Q.________ nicht das gleiche Vertrauen wie zu anderen Ärzten auf- bauen konnte und entsprechend nicht oder nur rudimentär über die Ereignisse im Irak sprach. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht mit je- dem über seine Vergangenheit sprechen wollte oder konnte: So gab selbst seine Ex-Frau an, sie hätten nie über die Zeit im Irak gesprochen, der Be- schuldigte habe das nicht gewollt (Vi-act. 31 S. 9 Fragen 39 ff.; vgl. E. 1.k.bb). Dr. med. H.________ sagte aus, die traumatischen Erlebnisse im Irak seien erst durch die vertiefte Exploration in der Klinik S.________ zum Thema ge- worden, dies sei am Anfang der Gespräche mit dem Beschuldigten noch nicht so präsent gewesen (Vi-act. 31 S. 5 Frage 19; vgl. E. 1.k.aa). An der Einver- nahme vom 2. September 2019 gab der Beschuldigte sodann wiederholt an, er könne resp. möchte darüber nicht sprechen bzw. es gehe ihm schlecht, wenn er darüber reden müsse (U-act. 10.1.001 S. 5, 8, 9, 10 und 11). Der Be- schuldigte sagte auch selbst aus, er habe nebst der Klinik S.________ nie- mandem vertraut, um darüber zu sprechen und sie hätten ihm in der Klinik S.________ mitgeteilt, es sei nicht gut, wenn er überall darüber spreche; er könne bzw. dürfe gar nicht mit jedem darüber sprechen (Vi-act. 31 S. 13 ff. Fragen 77 und 106; KG-act. 19 S. 22 Frage 67). All dies zeigt, dass der Be-
Kantonsgericht Schwyz 38 schuldigte nicht jedem über seine Vergangenheit berichten will oder kann. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er zu Dr. med. Q.________ nicht das nötige Vertrauen finden konnte und daher wenig über seine Vergangenheit erzählte. cc) Des Weiteren führt Dr. med. Q.________ in seinem Gutachten aus, es erscheine sehr wahrscheinlich, dass die diagnostische Schlussfolgerung des Gutachtens vom 6. Januar 2008 anders ausgefallen wäre, hätte Dr. med. I.________ von der Dokumentation des Asylverfahrens Kenntnis gehabt, weil Dr. med. I.________ in einem solchen Fall gezwungen gewesen wäre, die Konsistenz der Angaben des Beschuldigten genauer zu prüfen (U-act. 8.1.008 S. 78). In seiner Anamnese stellte Dr. med. I.________ bezüglich der Inhaftie- rungen und Foltererlebnisse im Irak fest, der Beschuldigte habe während sei- ner Inhaftierungen im Gefängnis eine sehr schwierige Zeit erlebt. Man habe ihn nicht schlagen dürfen, weil seine Familie regierungstreu gewesen sei. Er sei in Einzelhaft in einer zwei Meter hohen Zelle, worin er sich nicht habe be- wegen können, gefoltert worden. Später sei die Zelle, in welcher der Beschul- digte mehrere Monate inhaftiert gewesen sei, lediglich noch einen Meter hoch gewesen. Davon habe er noch heute Knieschmerzen. Des Weiteren habe man den Beschuldigten aufgehängt, über ihn gelacht und wieder zu Boden fallen lassen, dies mehrmals hintereinander. Der Beschuldigte habe die Folter ertragen, weil er in der Militärausbildung dafür trainiert worden sei (U- act. 8.1.006 S. 70). Dr. med. Q.________ hielt bezüglich seiner Anamnese zu den erlebten Traumatisierungen fest, der Beschuldigte habe angegeben, es sei ein Kriegstrauma. Er sei traumatisiert worden durch Druck, Schläge, Ge- fangenschaft sowie schwere Arbeit im Irak. Nachdem er einen Befehl verwei- gert habe, sei er ins Gefängnis der 5. Abteilung des Geheimdienstes in Bag- dad gekommen. Da er den Befehl zweimal verweigert habe, sei er mehrere Male, zwischen sechs Wochen und zwei Monaten in dieser Abteilung gewe- sen. Dort habe man ihn an einem Stück Holz angebunden und geschlagen sowie mit kaltem Wasser begossen (U-act. 8.1.008 S. 68). Die von Dr. med.
Kantonsgericht Schwyz 39 I.________ erhobene Anamnese in Bezug auf die Inhaftierungen und Folterer- lebnisse im Irak erweist sich als mindestens so detailliert wie diejenige von Dr. med. Q.________. Die Prüfung der Konsistenz der Angaben des Beschul- digten im Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 steht folg- lich derjenigen im Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015, soweit ersichtlich, in nichts nach. Ob Dr. med. I.________ bei Kenntnis der Dokumentation des Asylverfahrens zu einem anderen Schluss gekommen wäre, lässt sich folglich aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit feststellen. Eine diesbezügliche Befragung von Dr. med. I.________ im Strafverfahren wurde sodann nicht durchgeführt. Abgesehen davon sagte Dr. med. Q.________ an der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2022 in Bezug auf sein eigenes Gutachten aus, die Akten des Asylverfahrens seien wichtig ge- wesen, aber die Schilderungen des Beschuldigten in Bezug auf die traumati- schen Erlebnisse seien derart „nebulös und inkonklusiv“ gewesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass er ohne die Akten zu einem anderen Schluss ge- kommen wäre (KG-act. 19 S. 13 Frage 18). Indem Dr. med. Q.________ aber festhält, dass Dr. med. I.________ bei Kenntnis der Asylakten zu einem ande- ren Schluss gekommen wäre, misst er diesen Akten bezüglich des ersten Gutachtens eine grössere Bedeutung zu als beim eigenen Gutachten. Weil das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 6. Januar 2008 hinsichtlich der Anamnese dem Gutachten von Dr. med. Q.________ vom 5. März 2015 aber mindestens gleichwertig ist, ist nicht nachzuvollziehen, wieso die Kenntnis der Asylakten beim ersten Gutachten einen grösseren Einfluss hätte haben sollen. Jedenfalls kann nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass Dr. med. I.________ zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte er die Akten aus dem Asylverfahren gekannt. dd) Dr. med. Q.________ führte im Gutachten vom 5. März 2015 sodann aus, die Reisen des Beschuldigten in den Irak wären bei Vorliegen einer post- traumatischen Belastungsstörung nicht möglich gewesen (U-act. 8.1.008 S. 76). An der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2022 sagte er, zum Bild
Kantonsgericht Schwyz 40 einer posttraumatischen Belastungsstörung gehöre zwangsläufig ein Vermei- den. Demnach sei die Reise des Beschuldigten in sein Heimatland unmöglich mit einer derart schweren Traumatisierung vereinbar. Eine Person, die eine derart schwere Symptomatik aufweise, würde störungsbedingt nicht im Stande sein, sich freiwillig an diesen Ort zu begeben (KG-act. 19 S. 10 f. Frage 8 f.). Auf Nachfrage, ob es ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte in den ge- samten Irak zurückgehe, weil er an einem spezifischen Ort im Irak gefoltert worden sein soll, mit anderen Worten, ob er nicht nur an den Ort der konkre- ten Folterungen, sondern in das ganze Land nicht zurückkehren könnte, ant- wortete Dr. med. Q.________, es könne nicht mit notwendiger Sicherheit be- hauptet werden, dass es eng ortsgebunden sei (KG-act. 19 S. 11 Frage 11). An der Einvernahme vom 2. September 2019 erklärte der Beschuldigte, er sei nur zweimal in den Irak gereist. Dort habe er eine Namensänderung machen müssen (U-act. 10.1.001 S. 7). Er habe natürlich Angst gehabt, das zuständi- ge Konsulat habe ihm jedoch zugesichert, dass er keine Angst haben müsse, weil der Nordirak autonom sei. Er habe in den Irak reisen müssen, weil er die Dokumente beim Konsulat in der Schweiz nicht habe besorgen können (U- act. 10.1.001 S. 7; vgl. E. 1.j). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er sei das letzte Mal 2012 im Nordirak gewesen, um eine Namensände- rung zu machen (Vi-act. 31 S. 15 Frage 98). Zudem sei er einmal mit seiner Ex-Frau drei Wochen im Irak gewesen an der Grenze zur Türkei und habe dort seine Familie besucht (Vi-act. 31 S. 15 Frage 99). Er habe immer Angst gehabt zurückzukehren, aber der Nordirak habe nichts mit Bagdad zu tun (Vi- act. 31 S. 15 Frage 100). Er könne dort aber nicht leben, weil er dort nichts habe (Vi-act. 31 S. 15 f. Frage 101; vgl. E. 1.k.cc). Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, wann, wie oft, wie lange und mit wem der Beschuldigte in den Irak reiste (U-act. 8.1.008 S. 71: „[…] sei der Versicherte im Jahre 2013 in den Irak gegangen, um sich dort die Dokumente zu holen. Die Reise habe der Versicherte mit der Ehefrau und den Kindern absolviert.“; U-act. 8.1.018 S. 277: „Letztes Jahr, als wir für 3 Wochen in den Irak gingen […]“; U- act. 10.1.001 S. 7: „Ich bin nur zweimal in den Irak gereist“ und „[i]ch bin nur in
Kantonsgericht Schwyz 41 die Türkei gefahren, nicht in den Irak“). Dass der Beschuldigte bei einer dieser Reisen in die Nähe eines Ortes gereist ist, an dem er inhaftiert und gefoltert wurde, lässt sich nicht feststellen. Die Aussage von Dr. med. Q.________, es könne nicht mit notwendiger Sicherheit behauptet werden, dass das norma- lerweise zu erwartende Vermeiden beim Beschuldigten eng ortsgebunden sei, bedeutet sodann nicht zwangsläufig, dass – quasi im Umkehrschluss – ange- nommen werden muss, das Vermeiden müsste auf dem Gebiet des gesamten Irak auftreten. Vielmehr muss die Aussage so verstanden werden, dass Dr. med. Q.________ eben gerade keine gesicherte Aussage darüber ma- chen konnte, ob das normalerweise zu erwartende Vermeiden beim Beschul- digten eng ortsgebunden auftritt oder nicht. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte selbst mehrfach erklärte, der Nordirak sei nicht mit Bagdad gleichzuset- zen. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass das Vermeiden nicht eng ortsgebunden auftritt, ist nicht klar, ob dies auch die autonome Region Kurdistan im Nordirak oder nur die Regionen des Iraks betrifft, die von Bagdad aus kontrolliert werden. Immerhin sollen die fraglichen Inhaftierungen und Fol- terungen in einem engen Zusammenhang mit der damaligen Regierung von Saddam Hussein gestanden haben, weshalb es nicht abwegig erscheint, wenn sich auch das von Dr. med. Q.________ angesprochene Vermeiden auf den Teil des Iraks beschränken würde, der von Bagdad aus kontrolliert wird. Angesichts dessen folgt auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in den Irak reiste, nicht zweifelsfrei, dass er keine Traumaerlebnisse an anderen Örtlichkeiten des Iraks hatte. ee) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte verwickle sich betreffend seine politischen Aktivitäten in Widersprüche, einerseits in Bezug auf seine Zeit im Irak und anderseits in Bezug auf die Feststellungen im Rahmen der Observa- tionen und Internetrecherchen, gemäss welchen er ein aktives politisches En- gagement gezeigt habe und offenbar gut vernetzt sei, was er gegenüber der Privatklägerin jedoch wiederholt verneint habe (angefochtenes Urteil E. I.3.e). Dr. med. Q.________ hält im Gutachten vom 5. März 2015 fest, in den Bild-
Kantonsgericht Schwyz 42 materialien der Internetrecherche seien zahlreiche Abbildungen des Beschul- digten, alleine sowie mit anderen Menschen zusammen, wobei der Beschul- digte auf vielen Photos im Business-Outfit zu sehen sei mit Buttons, allem Anschein einer politischen Bewegung zugehörend, deren Symbol er auch wiederholt in der Hand halte oder als Fahne schwenke. Zudem werde er auf Seite 100 mit einem Badge abgebildet, was normalerweise eine aktive Teil- nahme an einer Veranstaltung signalisiere. Der Gesichtsausdruck des Be- schuldigten sei auf den Fotos überwiegend fröhlich, auf Videos werde er beim Tanzen oder im aktiven Gespräch mit anderen Personen gezeigt. Dies sei von Bedeutung, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit seine politische Akti- vität im Heimatland als traumarelevant erwähnt habe. Demzufolge wäre eine Teilnahme an einer politischen Veranstaltung durchaus fähig, krankhafte Phänomene hervorzurufen. Eine tiefgreifende psychische Beeinträchtigung beim Kontakt mit traumarelevanten Inhalten könne auf den Bildern jedoch nicht erkannt werden (U-act. 8.1.008 S. 77). Der Beschuldigte wurde am 17. Dezember 2013, von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, am 9. Januar 2014, von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr, und am 5. April 2014, von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr von „Z.________“ überwacht (U-act. 8.1.015 S. 10). Zudem wurden Internetrecherchen getätigt (U-act. 8.1.016). Im Ermittlungsbe- richt vom 10. Mai 2014 wird betreffend die Aktivitäten des Beschuldigten fest- gestellt, es habe sich keine klare Tagesstruktur abgezeichnet. Die verschie- denen Aktivitäten seien allesamt privater Natur gewesen, wie zum Beispiel das Aufsuchen von bekannten oder unbekannten Örtlichkeiten, das Tätigen von Einkäufen sowie das Erledigen von Besorgungen (U-act. 8.1.015 S. 10). Betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten konnten keine Anhaltspunk- te festgestellt werden, wonach der Beschuldigte einer erwerbsmässigen resp. beruflichen Tätigkeit oder einer anderen regelmässigen Tätigkeit nachgegan- gen sei (U-act. 8.1.015 S. 10). Körperliche Einschränkungen konnten nicht festgestellt werden, der Beschuldigte sei als vital, agil und mobil wahrgenom- men worden (U-act. 8.1015 S. 11). Im psychischen Verhalten seien keine of-
Kantonsgericht Schwyz 43 fenkundigen Auffälligkeiten wahrzunehmen gewesen. Die seelische und emo- tionale Situation sei äusserlich ausgeglichen sowie unauffällig erschienen. Anzeichen, wonach der Beschuldigte unter Depressionen, Antriebslosigkeit, Aggressivität, Reizbarkeit, Lust- und Freudlosigkeit gelitten habe, seien latent nicht zu erkennen gewesen (U-act. 8.1.015 S. 12). Es sei wiederholt festzu- stellen gewesen, dass der Beschuldigte allein unterwegs gewesen sei und dabei lediglich Zufallskontakte gehabt habe (U-act. 8.1.015 S. 12). Der RAD- Arzt Dr. med. AA.________ hielt am 2. Juli 2014 fest, die Observation sei nicht hilfreich. Das Vorhandensein einer psychiatrischen Störung wie post- traumatische Belastungsstörung oder depressives Syndrom lasse sich jeden- falls aus dieser Observation nicht widerlegen. Die Abläufe der Observation im Winter würden sogar eher für das Vorhandensein einer psychischen Erkran- kung sprechen (U-act. 8.1.007 S. 103). In der Tat gibt die Observation kaum Aufschlüsse über die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die gestützt darauf attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten. Auch wenn der Beschuldigte keine grösseren Einschränkungen in physischer Hin- sicht zeigte, wurde er nicht beim Verrichten von Tätigkeiten beobachtet, die mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch stehen. In Bezug auf die psychischen Einschränkungen erscheint ohnehin fraglich, ob diese über- haupt durch eine Observation an drei Tagen tagsüber widerlegt werden kön- nen, zumal ein wesentlicher Teil der vom Beschuldigten geschilderten Be- schwerden Schlafstörungen sowie nächtliche Intrusionen betrifft (vgl. U- act. 8.1.006 S. 49, 97, 111, 122 und 185; U-act. 8.1.007 S. 92 f.; U- act. 8.1.008 S. 66 und 68; U-act. 8.1.009 S. 21; U-act. 8.1.010 S. 14 und 84; U-act. 8.1.017 S. 137, 157 und 172), die mit der besagten Observation von vornherein nicht festzustellen sind. Aus der Observation ergeben sich zu- sammengefasst keine Hinweise, die in Bezug auf die diagnostizierte post- traumatische Belastungsstörung und die gestützt darauf attestierte Arbeitsun- fähigkeit Aufschluss geben könnten.
Kantonsgericht Schwyz 44 Ferner wird im Ermittlungsbericht festgestellt, aufgrund von Internetrecher- chen sei davon auszugehen, dass sich die Zielperson intensiv politisch aus- einandersetze und einbringe, dies offenkundig im Zusammenhang mit der „AB.________". Womöglich bekleide der Beschuldigte in dieser Partei eine Funktion (U-act. 8.1.015 S. 11). Die Internetrecherche zeigt verschiedene Bil- der und Videos des Beschuldigten, die er hauptsächlich auf Facebook auf- schaltete (U-act. 8.1.016). So sind Fotos des Beschuldigten vermutlich an ei- ner Veranstaltung der AB.________ vom 8. Juni 2014 (U-act. 8.1.016 S. 5- 20), Fotos von einem Treffen im Wald vom 22. bzw. 23. Mai 2014 (U- act. 8.1.016 S. 21-33), Fotos des Beschuldigten auf einer Parkbank vom
6. und 14. Mai 2014 (U-act. 8.1.016 S. 34 f.), Bilder des Beschuldigten mögli- cherweise an einem Treffen oder einer Kundgebung der AB.________ vom
28. April 2014 (U-act. 8.1.016 S. 36-54), Bilder des Beschuldigten an einem Treffen vermutungsweise mit Landsleuten vom 4. April 2014 (U-act. 8.1.016 S. 55-76, wobei die meisten Fotos am 5. April 2014 und zwei Fotos am
8. bzw. 11. April 2014 hochgeladen wurden), einzelne Bilder des Beschuldig- ten vom 3. April 2014, 2. Januar 2014, 31. Dezember 2013 und 30. Dezember 2013, die sich nicht näher einordnen lassen (U-act. 8.1.016 S. 77-82), Fotos von einem Treffen vermutungsweise mit Landsleuten vom 21. Dezember 2013 (U-act. 8.1.016 S. 83-98, wobei zwei Bilder am 25. bzw. 26. Dezember 2013 aufgeschaltet wurden), verschiedene Bilder des Beschuldigten im Zeitraum vom 10. November 2013 bis zum 6. Dezember 2013, die sich nicht näher ein- ordnen lassen und den Beschuldigte meist alleine auf einem Spaziergang zeigen (U-act. 8.1.016 S. 99-116), Bilder des Beschuldigten vermutungsweise an einer Veranstaltung der AB.________ vom 7./8. November 2013 (U- act. 8.1.016 S. 117-145) sowie ein Video vom 21. Dezember 2013, das den Beschuldigten bei einem Tanz zeigt (U-act. 8.1.016 S. 149-151), zu sehen. Der Beschuldigte besuchte folglich im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Anfang Juni 2014, mithin innerhalb von sieben Monaten vermutlich drei Veranstaltungen der AB.________ und traf sich dreimal in einem grösseren Kreis von Landsleuten. Dies dokumentiert noch keine intensive politische Akti-
Kantonsgericht Schwyz 45 vität und legt auch nicht die Vermutung nahe, der Beschuldigte bekleide eine Funktion in der AB.________. Angesichts dessen zeigen weder die Observa- tion noch die Internetrecherchen unvermeidbare Widersprüche auf. Bei die- sem Ergebnis ist nicht näher darzulegen, ob die genannten Beweise recht- mässig erlangt wurden und die daraus resultierenden Erkenntnisse im Straf- verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (vgl. Art. 141 StPO).
c) Zusammenfassend ergibt sich kein klares Bild. Auch wenn gewisse Wi- dersprüche nicht von der Hand zu weisen sind, lässt sich nicht mit strafrechts- genüglicher Sicherheit feststellen, ob der Beschuldigte in seiner Vergangen- heit im Irak traumatisierenden Erlebnissen durch Inhaftierungen und Folterun- gen ausgesetzt war und infolgedessen an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung litt, die eine Arbeitsunfähigkeit im angeklagten Zeitraum begrün- dete. Dieser Ungewissheit verleiht denn auch Dr. med. Q.________ Ausdruck, indem er ausführte, es könne „nicht geklärt werden, ob der Versicherte über- haupt relevanten Traumatisierungen ausgesetzt wurde“ (U-act. 8.1.008 S. 76) bzw. es sei „unklar, […] ob der Beschuldigte jemals solchen Ereignissen aus- gesetzt wurde“ (KG-act. 19 S. 10 Frage 8). Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten nicht wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht ständig änderten (vgl. KG-act. 19/4 S. 2 f.): Zwar widersprechen die Angaben im Asyl- verfahren denjenigen im IV-Verfahren (vgl. dazu E. 4.a), die gemachten An- gaben im IV-Verfahren und später im Strafverfahren weisen indessen nur klei- nere Widersprüche auf, etwa in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Reisen in den Irak (vgl. E. 4.b.dd) oder das Alter, mit dem er das Militär besucht habe (U-act. 8.1.006 S. 68: „im Alter von 18 bis 22 Jahren“; U-act. 8.1.008 S. 71: „Mit 15“; U-act. 8.1.010 S. 12: „vom 15. bis 21. Lebensjahr“; U-act. 10.1.001 S. 8: „Ich wurde mit 16 Jahren in diese Einheit eingezogen“). In den wesentli- chen Zügen blieben die Angaben des Beschuldigten aber konstant, was auch aus den Aussagen von Dr. med. H.________ (Vi-act. 31 S. 4 f. Frage 17) und Dr. med. J.________ (KG-act. 19 S. 5 Fragen 16 und 18) hervorgeht. Zudem
Kantonsgericht Schwyz 46 reichte der Beschuldigte ein Schreiben der Stiftung für politische Gefangene (AC.________) vom 14. März 2021 ein, in dem bestätigt wird, dass der Be- schuldigte 1994 für einen Monat, 1995 für zwei Monate und 1996 für drei Mo- nate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden sei (KG-act. 7/1 und 7/2). Wenngleich dieses Dokument nur in Kopie vorliegt, stellt es dennoch ein Indiz dar, das die Darstellungen des Beschuldigten in Bezug auf die Inhaftie- rungen stützt. Hinzu kommt der ärztliche Befund von Dr. med. AD.________ vom 5. Mai 2020, den der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren ein- reichte, wonach der Beschuldigte am linken Unterschenkel eine oberflächliche Vernarbung, die mit einer vor längerer Zeit stattgefundenen Verbrennung ver- einbar sei, sowie in der linken Achselhöhle zwei Narben älteren Datums auf- weise, die mit einer Ritzverletzung vereinbar seien (Vi-act. 13). Zwar stellt die- ser ärztliche Befund aus dem Jahr 2020 keinen Beweis für Folterungshand- lungen vor mehr als 20 Jahren dar. Es liegt jedoch wie bereits erwähnt im Strafverfahren nicht am Beschuldigten, den Beweis für seine Unschuld anzu- treten. Jedenfalls werfen zumindest die beiden Narben in der linken Achsel- höhle angesichts der sehr ungewöhnlichen Stelle der Verletzung Fragen nach dem Ursprung der Verletzung auf. Darüber hinaus begründete der Beschuldig- te seine IV-Anmeldung vom 6. November 2006 mit Rückenproblemen und dem Bruch der linken Hand (U-act. 8.1.006 S. 11; vgl. E. 1.b) und nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Probleme. Obwohl dies alleine nicht ausschliesst, dass der Beschuldigte später über seinen Gesundheitszu- stand in Bezug auf die psychischen Probleme hätte täuschen können, spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits einen Tag nach der IV- Anmeldung erstmals in die Klinik S.________ eintrat, bei der IV-Anmeldung aber keine psychischen Probleme geltend machte, gegen eine geplante Täu- schung über seine psychische Gesundheit. Darüber hinaus war es der Psych- iater Dr. med. H.________, der den Beschuldigten nach einjähriger nerven- ärztlicher Behandlung anfangs November 2006 an die Klinik S.________ überwies (vgl. U-act. 8.1.006 S. 46 f.). Zu beachten ist sodann auch, dass die Y.________ gegenüber der Privatklägerin am 27. Juni 2013 erklärte, der Be-
Kantonsgericht Schwyz 47 schuldigte benötige aufgrund seiner psychischen Behinderung Unterstützung beim Wochenkehr. Gleichzeitig würden Gespräche und Unterstützung im All- tag inkl. Ressourcenabklärung erfolgen. Der psychische Zustand sei gemäss Dokumentation schlecht, aktuell sei es eine sehr schwierige Situation (U- act. 8.1.007 S. 64). Auch diese (wenngleich keine ärztliche) Beurteilung spricht für das Vorhandensein einer psychischen Beeinträchtigung. Insgesamt bestehen also mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Sinne des wenig konkretisierten, vermutlichen Anklagevorwurfs wahrheits- widrig von Inhaftierungen und Folterungen im Irak sowie von später wieder- kehrenden Albträumen und Flashbacks berichtet und dadurch seinen Ge- sundheitszustand schlechter darstellt haben soll, als er tatsächlich gewesen sei. Folglich bestehen unüberwindliche Zweifel am Anklagevorwurf und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstige- ren Sachlage auszugehen, d.h. davon, dass er keine wahrheitswidrigen An- gaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Gesundheitszustand machte. Damit fehlt es bereits an einer tatbestandsmässigen Täuschungs- handlung, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist und der subjektive Tatbestand erfüllt sind. In Bezug auf die Arglist erscheint es ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte angesichts der Tatsache, dass er schon bei der IV- Anmeldung seine Zustimmung zum Einholen von Akten anderer Behörden, also auch der Asylakten, gab (U-act. 8.1.006 S. 13), insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung, tatbestandsmässig getäuscht hät- te.
d) Die Staatsanwaltschaft verlangte vor Vorinstanz mit Eventualantrag die Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergehens gegen die IVG/ELG/BVG- Gesetzgebung im Sinne von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG sowie Art. 76 Abs. 1 BVG (Vi-act. 1). Die Tatbestände von Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG und Art. 76 Abs. 1 BVG setzen allesamt voraus, dass der Täter durch unwahre oder unvollständige Angaben
Kantonsgericht Schwyz 48 oder in anderer Weise eine Leistung erwirkt, die ihm (oder einer anderen Per- son) nicht zukommt. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, wahrheitswidrige Angaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Ge- sundheitszustand gemacht zu haben, mithin durch unwahre Angaben eine Leistung erwirkt zu haben, die ihm nicht zustand. Nachdem dem Grundsatz in dubio pro reo folgend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte keine wahrheitswidrigen Angaben über seine Vergangenheit im Irak und seinen Ge- sundheitszustand machte, wäre auch bezüglich des vorinstanzlichen Eventu- alantrags das Tatbestandsmerkmal der unwahren Angaben nicht erfüllt, wes- halb der Beschuldigte auch von diesem Strafvorwurf freizusprechen ist. Somit erübrigt es sich, die weiteren Tatbestandsmerkmale sowie den subjektiven Tatbestand zu prüfen.
5. Zivilforderung Die Vorinstanz trat auf die Zivilforderung der Privatklägerin nicht ein (ange- fochtenes Urteil Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte focht das Urteil in diesem Punkt nicht an und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwuchs.
6. Kosten und Entschädigungen
a) Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Beschuldigte ist freizu- sprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 StPO).
b) Der Beschuldigte hat überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen be- trägt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem
Kantonsgericht Schwyz 49 Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehr- wertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein- reichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).
c) Der amtliche Verteidiger wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzli- che Verfahren mit Fr. 8‘164.90 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Entschädigung liegt innerhalb des vorgesehenen Tarifrahmens. Überdies focht die Verteidigung die Höhe der Entschädigung nicht an, weshalb es damit sein Bewenden hat. Indessen ist der Beschuldigte vom Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu befreien.
d) Für das Berufungsverfahren reichte der amtliche Verteidiger eine Kos- tennote in Höhe von Fr. 6‘484.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein, die jedoch den Aufwand für die Berufungsverhandlung noch nicht enthielt (KG-act. 19/3). In Anbetracht, dass der Fall in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der verschiede- nen früheren Verfahren vor anderen Behörden (Asylverfahren, IV-Verfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren) einen verhältnismässig komplexen Sachverhalt aufweist und eine Auseinandersetzung mit zahlreichen Arztberichten, den bei- den IV-Gutachten sowie den Aussagen der befragten Zeugen und des Be- schuldigten erfordert, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom
1. Februar 2022 (ca. 7.5 Stunden = ungefähr Fr. 1‘500.00 inkl. MWST) recht-
Kantonsgericht Schwyz 50 fertigt es sich, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen;- erkannt: In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Auf die Zivilforderung der D.________ im Betrag von Fr. 289‘603.95 wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 4‘610.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘736.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 8‘164.90 Total Fr. 20‘510.90 gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
5. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird erstinstanzlich aus der Staatskasse mit Fr. 8‘164.90 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) und für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Kantonsgericht Schwyz 51
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (betr. Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. Mai 2022 kau